....gegen den Grundsteuerwertbescheid (Hauptfeststellung auf den 1.1.2022) und Grundsteuermessbescheid (Hauptveranlagung auf den 1.1.2025) vom tt.mm.jj. mit dem Aktenzeichen NNNNN legen wir Einspruch ein.
Die dem Bescheid zugrundeliegenden Regelungen des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg sind verfassungswidrig.
In dem Bewertungsmodell des Bundeslandes Baden-Württemberg wird die Bebauung als werttreibender Faktor nahezu vollständig ignoriert. Die vollkommen gleiche Besteuerung von unbebauten Grundstücken und bebauten Grundstücken, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, ist verfassungswidrig, vgl. auch Prof. Dr. Gregor Kirchhof, LL.M., Bodenwertsteuer und Grundgesetz, Zum neuen Grundsteuergesetz des Landes Baden-Württemberg – verfassungsrechtliche Analyse im Auftrag des Finanzwissenschaftlichen Instituts des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V.
Der allgemeine Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln, und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln.
Auch stehen die finanziellen Auswirkungen der Grundsteuer erst nach Festsetzung der nachfolgenden Grundsteuerbescheide durch die Gemeinden fest. Zu diesem Zeitpunkt werden die angefochtenen Grundlagenbescheide jedoch regelmäßig bereits bestandskräftig sein.
Auf Grund dieses Zusammenspiels zwischen Grundlagen- und Folgebescheiden und der zu erwartenden zeitlichen Diskrepanz bis zum Erlass der Grundsteuerbescheide verstoßen die Grundlagenbescheide zudem gegen den staatsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Wir beantragen daher das Ruhen des Einspruchsverfahrens gem. § 363 AO bis die finanziellen Konsequenzen der Bescheide klar absehbar sind.
Weiterhin wurden zwei Sprungklagen beim FG Baden-Württemberg mit den Aktenzeichen 8 K 2368/22 und 8 K 2491/22 eingereicht.
Nach unseren Informationen wird OFD Karlsruhe, nach Rücksprache mit dem Finanzministerium, der Sprungklage zustimmen.
Wir beantragen daher Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO.
Zugleich beantragen wir wegen der erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des neuen Grundsteuergesetzes die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide.