Hermes 12 #1928 und #1930 , 100% d'accord und passt zu meinem Post #1920
Es ist immer das Eine, was moralisch logisch ist und einem der Gläubiger/Bank erzählt, und zum Anderen, wie es rein rechtlich aussieht.
Und als Ergänzung zu #1923 von Silberfalke
"Ob die Bank noch Forderungen gegen Dich geltend machen kann, hat mit dem Bestand der Grundschuld grds. nichts zu tun. Die Grundschuld ist nicht akzessorisch, d.h. sie besteht auch nach Rückzahlung des Darlehens fort." Richtig
"Falls die Bank jedoch vollstrecken will, kann man die Rückzahlung als Einrede zum Sicherungsvertrag (Sicherungabrede) gelten machen. § 775 ZPO, als Urkunde dient die übersandte Löschungsbewilligung." auch richtig, aber...
... wie schon angemerkt - ich kann es nicht oft genug wiederholen - die Löschungsbewilligung (mit oder ohne Löschung im Grundbuch) ist das eine, aber die Bank hat ja noch zusätzlich das abstrakte Schuldanerkenntnis mit der sofortigen Zwangsvollstreckungsunterwerfung (meist als Teil der Grundschuldbestellungsurkunde, statt separaten Vertrag). D.h. auch ohne Grundschuld hat kann die Bank theoretisch das Gesamtvermögen (also inkl. Immobilie) verwerten. Die Bank hat sich in der Regel doppelt abgesichert, einmal durch Grundbuch und einmal über das abstrakte Schuldanerkenntnis mit sofoertiger Zwangssvollstreckungsunterwerfung.
Klar, geht es hier um ein Extremszenario, aber im Fall der Fälle möchte ich nicht gegen die Uhr agieren müssen und gerichtlich gegen die Bank vorgehen müssen. Bis dahin ist das Häuschen zweimal versteigert. Hieraus können sich auch noch zusätzlich ganz schnell Schwierigkeiten mit anderen Vertragpartnern ergeben. D.h. man kämpft dann an mehreren Fronten gleichzeitig.
Ich meine, wer sich mit EM, Lebensmittel & Co. auf ein Extremszenario vorbereitet, der sollte hier nicht sehenden Auges eine Flanke offen lassen.