Exklusiv Steinbrück lädt Banken zu Finanzgipfel ein
von Peter Ehrlich (Berlin)
Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) hat die Spitzenverbände der Finanzwirtschaft und Vertreter großer Banken zu einem Finanzgipfel eingeladen. Bei dem Gipfel soll über die aktuelle Krise an den internationalen Finanzmärkten und die Auswirkungen auf Deutschland beraten werden.
Stattfinden soll das Treffen nach FTD-Informationen am nächsten (GB: FTD-News von letzter Woche!) Donnerstag in Berlin. Über die Ergebnisse wird Peer Steinbrück dann am Freitag im Rahmen einer Regierungserklärung den Bundestag informieren.
§ 47 Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs
1 Gesetz verweist aus 3 Artikeln auf § 47
(1) Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Kreditinstituten zu befürchten, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft, insbesondere den geordneten Ablauf des allgemeinen Zahlungsverkehrs erwarten lassen, so kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung
1. einem Kreditinstitut einen Aufschub für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gewähren und anordnen, daß während der Dauer des Aufschubs Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen gegen das Kreditinstitut sowie das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kreditinstituts nicht zulässig sind;
2. anordnen, daß die Kreditinstitute für den Verkehr mit ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen bleiben und im Kundenverkehr Zahlungen und Überweisungen weder leisten noch entgegennehmen dürfen; sie kann diese Anordnung auf Arten oder Gruppen von Kreditinstituten sowie auf bestimmte Bankgeschäfte beschränken;
3. anordnen, daß die Börsen im Sinne des Börsengesetzes vorübergehend geschlossen bleiben.
(2) Vor den Maßnahmen nach Absatz 1 hat die Bundesregierung die Deutsche Bundesbank zu hören.
(3) Trifft die Bundesregierung Maßnahmen nach Absatz 1, so hat sie durch Rechtsverordnung die Rechtsfolgen zu bestimmen, die sich hierdurch für Fristen und Termine auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, des Handels-, Gesellschafts-, Wechsel-, Scheck- und Verfahrensrechts ergeben.