Beiträge von aurora II

    soweit ich weiß, war der F 104 als Jagdflugzeug konzipiert.

    Die BW wollte aber eine eierlegende Wollmilchsau haben (Jagdbomber) dieses Konzept war aber viel zu schwer.

    KI sagt :

    Folgende Faktoren waren maßgeblich für die vielen Verluste verantwortlich:

    • Radikales Flugzeugdesign: Ursprünglich war die F-104 als schneller, hochfliegender Abfangjäger konzipiert. Sie besaß winzige, messerscharfe Stummelflügel. Das machte sie im schnellen Geradeausflug extrem stark, aber im Langsamflug (wie bei der Landung) und in engen Kurven war sie unnachgiebig und verzieh kaum Fehler. Bei zu geringer Geschwindigkeit verlor sie rasch an Auftrieb und sackte unkontrolliert ab.
    • Falsches Einsatzprofil: Die Bundeswehr nutzte die F-104 primär als schweren, tieffliegenden Allwetter-Jagdbomber. Dieses Anforderungsprofil (tief über dem Boden bei schlechtem Wetter) entsprach überhaupt nicht dem ursprünglichen Zweck des Jets und brachte das Flugzeug – sowie die Piloten – an die physikalischen Grenzen.
    • Menschliches Versagen und Überforderung: Die Bundeswehr befand sich in den 1960er Jahren im schnellen Aufbau. Viele unerfahrene Piloten wurden direkt auf den extrem anspruchsvollen Überschalljet gesetzt. Der Sprung zu den hochkomplexen Systemen des Starfighters war für viele Flugzeugführer zu groß, was zu einer hohen Fehlerquote führte.
    • Wartungsmängel und Klima: Die komplexe Elektronik und die Hydrauliksysteme waren anfällig für das feuchte, kalte europäische Wetter. Zudem herrschte bei der Bundeswehr akuter Mangel an ausgebildetem Bodenpersonal, was zu Wartungsfehlern und Ausfällen (wie etwa blockierenden Schubdüsen oder defekten Hydraulikleitungen) führte.

    volle Zustimmung!!!


    Ich würde im Fall der Notwendigkeit eine Briefgrundschuld bevorzugen. Das ist zwar etwas teurer, aber nach Tilgung muss der Grundschuldbrief ausgehändigt werden und der Fall ist erledigt.

    Wenn wieder mal eine Grundschuldsicherung eines Kredites notwendig wäre, Grundschuldbrief bei einer beliebigen Bank vorlegen und fertig!!! :thumbsup:

    DMS lies Dir diese PDF

    https://goldseiten-forum.com/wcf/attachment/257088-abstrakte-schuldversprechen-pdf/

    doch mal genau durch. Du versteht das Problem nicht.


    Aus dem Grundbuch gelöscht?

    Schon das ist ziemlich Angst einflößend. Noch erschreckender ist: Selbst wenn die Grundschuld

    bereits aus dem Grundbuch gelöscht wurde, also nicht mehr existiert, besteht das

    Vollstreckungsrecht aus dem abstrakten Schuldversprechen weiter. Denn es ist eine eigenständige

    Vereinbarung, die unabhängig neben der Grundschuld besteht.

    Für den Kreditnehmer werden solche möglicherweise uralten Abmachungen zum Problem, sobald

    Meinungsverschiedenheiten mit der Bank auftreten. Ist er etwa der Ansicht, sein Institut stellt

    ungerechtfertigte Forderungen, hat er schlechte Karten. Die Bank kann mithilfe des abstrakten

    Schuldversprechens seine Konten pfänden oder ihn unter Druck setzen, indem sie ihm den

    Gerichtsvollzieher vorbeischickt. Dem Kunden bleibt nur, dagegen zu klagen, d. h. eine sogenannte

    Vollstreckungsgegenklage einzuleiten. Dazu fehlt ihm in der Situation häufig das Geld. Außerdem

    trägt er, und nicht die Bank, die Beweislast.

    Prof. Karl-Joachim Schmelz, Bankrechtler, Richter a.D. und zuletzt Professor für

    Rechtswissenschaften, beobachtet, dass die üblichen Verträge Banken in die Lage versetzen,

    massiven Druck auszuüben:

    "weil eben aus dem abstrakten Schuldversprechen jederzeit vorgegangen werden kann, ohne dass

    eine gerichtliche Kontrolle stattfindet. Das schafft einen Machtspielraum für die Bank, den sie

    durchaus ausnutzt, um Zahlungen oder Zustimmung zu sonstigen Maßnahmen zu erlangen, die sie

    vor Gericht nie durchsetzen könnte."

    Und diesen Titel kann eine Bank z.B auch weiter verkaufen..........und irgend eine Drecksackfirma kann diese dir belasten und fällig stellen, ganz egal ob das mit irgend einem Derlehen zusammen hängt, oder nicht, oder wenn die Bank Pleite geht, gehört so ein Titel zur verwertbaren Insolvenzmasse.

    2008 reihenweise geschehen!!!!!

    So damit belasse ich es . Verstehe es..... oder auch nicht!

    geh zurück in die Lehmann-Pleite Zeit. da gibs genug Beiträge und Links von Menschen, die aus allen Wolken gefallen sind, als ihre Bank unbelastete Grunsschuldtitel an Finanzhaie weiterverscherbelt hat und diese dann belastet und fällig gestellt wurden.

    Aber jeder ist seines Glückes Schmied.

    Es kann schon sein, dass die getilgte Grundschuld wertmindernd angesetzt wird,(ich weiß es nicht) aber überlege doch mal warum das so sein kann........

    Weil jemand anderes das direkte Zugriffs- und Belastungsrecht in Händen hält und das ist ein großes, ein nicht überschaubares Risiko, dem ich mich nicht aussetzen würde!!!!

    Schon mal "konventionelles (=billiges)" Schrot z.B. beim Tontaubenschießen gefeuert? Range wenige (hundert) Meter.
    Flinte stets geladen/griffbereit; dichte Schützenkette bzw. bei spitzem Winkel Risiko "friendly fire" mit entspr. Schäden.

    Da die Leute nicht mit dem Klammerbeutel gepudert sein dürften und dieses sehr naheliegende Mittel bestimmt nutzen, hat es vermutlich keinen entscheidenden, allenfalls partiellen Erfolg.

    Ich meinte das mehr im übertagenen Sinn..........

    Eine Flugabwehrrakete, die im Zielkorridor eine "Schrotladung" freisetzt oder so ähnlich......kenn mich da nicht aus, was alles möglich ist.


    Aber es gibt doch auch Videos, wo jemand tatsächlich erfolgreich eine anfliegende Drohne mit einer Schrotflinte runterholt.......

    zu dem Video von Hern Germerott kann nichts weiter beitragen, da kenne ich mich zu wenig aus,

    besonders was die hier erwähnte Problematik anbelangt.

    doch der kopierte Text oben zeigt, dass man mit solchen Gestaltungen sehr vorsichtig umgehen sollte.

    Hab das hier im Netz gefunden:


    Für einen Immobilienkredit verlangen Banken generell eine Grundschuld als besondere Sicherheit. Wenn die Schulden zurückgezahlt werden, kann diese gelöscht werden. Dabei weiß der Käufer als rechtlicher Laie nicht, dass er eigentlich zwei Rechtsgeschäfte abschließt. Er ahnt auch nicht welche Gefahren mit solch einer Grundschuld verbunden sind. Das erste Rechtsgeschäft besteht in dem Abschluss des Kreditvertrages mit dem sich der Käufer der Immobilie zur Rückzahlung des Geldes verpflichtet. Weiterhin lässt sich die Bank eine Grundschuld im Grundbuch eintragen. Damit kann sie jederzeit die Zwangsvollstreckung der Immobilie vornehmen, falls der Kredit notleidend wird.

    Das besondere an der Grundschuld besteht darin, dass sie von dem tatsächlichen Kreditvertrag unabhängig ist. Deshalb werden heute im Geschäftsverkehr zwischen Bank und Kunde nur noch Grundschulden als Sicherheit durch die Banken genommen. Wenn beispielsweise in Höhe von 100.000 € auf das Grundstück eine Grundschuld eingetragen wurde, kann der Gläubiger bis zu diesem Betrag Ansprüche geltend machen, selbst wenn der Immobilienkredit bereits von 100.000 € auf 50.000 € zurückgeführt oder gänzlich getilgt wurde. Um das zu verhindern vereinbaren die Bank und der Immobilienkäufer eine Sicherungsabrede. Darin verpflichtet sich die Bank nur dann aus der Grundschuld in die Immobilie zu vollstrecken, wenn der Kreditvertrag nicht mehr bedient wird und spätestens dann die Löschung der Grundschuld zu bewilligen, wenn diese zurückgezahlt worden ist.

    Aber was passiert wenn die Bank diesen Kredit an eine andere Bank verkauft ?

    In der Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass Banken sich von ihrem notleidenden Krediten trennen wollten und diese dann an eine andere Bank veräußerten. Diese Bank drohte dann mit einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück des Schuldners, obwohl dieser bereits einen Großteil der Schulden getilgt hatte. Da jedoch die Grundschuld unabhängig von dem Kreditvertrag war, konnte der Käufer des Darlehens aus dieser Grundschuld gegen den Eigentümer des Grundstücks die Zwangsversteigerung betreiben.

    Risikobegrenzungsgesetz

    Um dies zu verhindern wurde im Juni 2008 das Risikobegrenzungsgesetz eingeführt. Es sollte die Darlehensnehmer bei einem Verkauf des Kredites davor schützen, dass sie von dem Verkäufer nochmals durch die Zwangsvollstreckung in das Grundstück in Anspruch genommen werden.

    Unzulässige Abtretung der Grundschuld

    In einem Fall hatte der Schuldner sich mit der Bank geeinigt und seine Darlehensschuld bei der Bank getilgt. Normalerweise hätte nun die Grundschuld durch die Bank gelöscht werden müssen. Die Bank trat jedoch die Grundschuld an eine andere Bank ab, welche ebenfalls noch gegen den Kreditnehmer Forderungen hatte Der Schuldner sah sich wieder einer Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld in sein Grundstück ausgesetzt. Aufgrund der unzulässigen Abtretung der Grundschuld konnte diese Zwangsvollstreckung erfolgreich abgewendet werden.

    Die Grundschuld ist auch deshalb so gefährlich, weil sich der Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen in sein Grundstück unterwirft. Dies bedeutet im Klartext, dass die Bank die Zwangvollstreckung einleiten kann, wenn sie der Auffassung ist, daß der Bankkunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

    Um zu vermeiden, dass die Grundstückseigentümer aus diesen Grundschulden durch die Banken zu Unrecht in Anspruch genommen werden, hat die Rechtsprechung insbesondere verlangt, dass Grundstückseigentümer nicht für alle Verbindlichkeiten haften muss, insbesondere wenn es nicht seine eigenen Verbindlichkeiten sind sondern für die Schulden eines Dritten haftet. In diesen Fällen hat die Rechtsprechung in einigen Fällen entschieden, dass die so genannte „weite Sicherungszweckerklärung“ unzulässig ist.

    Wir helfen Ihnen:

    Wir haben mit Erfolg Grundstückseigentümer vertreten, die aufgrund einer unzulässigen Sicherungsabrede durch die Bank in Anspruch genommen wurden und denen die Zwangsversteigerung ihres Grundstückes drohte. Gerne können Sie sich an uns wenden, wenn sie eine kostenlose erst Einschätzung Ihres Falles wünschen.

    Für einen Immobilienkredit verlangen Banken generell eine Grundschuld als besondere Sicherheit. Wenn die Schulden zurückgezahlt werden, kann diese gelöscht werden. Dabei weiß der Käufer als rechtlicher Laie nicht, dass er eigentlich zwei Rechtsgeschäfte abschließt. Das erste Rechtsgeschäft besteht in dem Abschluss des Kreditvertrages mit dem sich der Käufer der Immobilie zur Rückzahlung des Geldes verpflichtet. Weiterhin lässt sich die Bank eine Grundschuld im Grundbuch eintragen. Damit kann sie jederzeit die Zwangsvollstreckung der Immobilie vornehmen, falls der Kredit notleidend wird.

    Das besondere an der Grundschuld besteht darin, dass sie von dem tatsächlichen Kreditvertrag unabhängig ist. Deshalb werden heute im Geschäftsverkehr zwischen Bank und Kunde nur noch Grundschulden als Sicherheit durch die Banken genommen. Wenn beispielsweise in Höhe von 100.000 € auf das Grundstück eine Grundschuld eingetragen wurde, kann der Gläubiger bis zu diesem Betrag Ansprüche geltend machen, selbst wenn der Immobilienkredit bereits von 100.000 € auf 50.000 € zurückgeführt oder gänzlich getilgt wurde. Um das zu verhindern vereinbaren die Bank und der Immobilienkäufer eine Sicherungsabrede. Darin verpflichtet sich die Bank nur dann aus der Grundschuld in die Immobilie zu vollstrecken, wenn der Kreditvertrag nicht mehr bedient wird und spätestens dann die Löschung der Grundschuld zu bewilligen, wenn diese zurückgezahlt worden ist.

    Aber was passiert wenn die Bank diesen Kredit an eine andere Bank verkauft ?

    In der Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass Banken sich von ihrem notleidenden Krediten trennen wollten und diese dann an eine andere Bank veräußerten. Diese Bank drohte dann mit einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück des Schuldners, obwohl dieser bereits einen Großteil der Schulden getilgt hatte. Da jedoch die Grundschuld unabhängig von dem Kreditvertrag war, konnte der Käufer des Darlehens aus dieser Grundschuld gegen den Eigentümer des Grundstücks die Zwangsversteigerung betreiben.

    Risikobegrenzungsgesetz

    Um dies zu verhindern wurde im Juni 2008 das Risikobegrenzungsgesetz eingeführt. Es sollte die Darlehensnehmer bei einem Verkauf des Kredites davor schützen, dass sie von dem Verkäufer nochmals durch die Zwangsvollstreckung in das Grundstück in Anspruch genommen werden.

    Unzulässige Abtretung der Grundschuld

    In einem Fall hatte der Schuldner sich mit der Bank geeinigt und seine Darlehensschuld bei der Bank getilgt. Normalerweise hätte nun die Grundschuld durch die Bank gelöscht werden müssen. Die Bank trat jedoch die Grundschuld an eine andere Bank ab, welche ebenfalls noch gegen den Kreditnehmer Forderungen hatte Der Schuldner sah sich wieder einer Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld in sein Grundstück ausgesetzt. Aufgrund der unzulässigen Abtretung der Grundschuld konnte diese Zwangsvollstreckung erfolgreich abgewendet werden.

    Die Grundschuld ist auch deshalb so gefährlich, weil sich der Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen in sein Grundstück unterwirft. Dies bedeutet im Klartext, dass die Bank die Zwangvollstreckung einleiten kann, wenn sie der Auffassung ist, daß der Bankkunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

    Um zu vermeiden, dass die Grundstückseigentümer aus diesen Grundschulden durch die Banken zu Unrecht in Anspruch genommen werden, hat die Rechtsprechung insbesondere verlangt, dass Grundstückseigentümer nicht für alle Verbindlichkeiten haften muss, insbesondere wenn es nicht seine eigenen Verbindlichkeiten sind sondern für die Schulden eines Dritten haftet. In diesen Fällen hat die Rechtsprechung in einigen Fällen entschieden, dass die so genannte „weite Sicherungszweckerklärung“ unzulässig ist.

    Wir helfen Ihnen:

    Wir haben mit Erfolg Grundstückseigentümer vertreten, die aufgrund einer unzulässigen Sicherungsabrede durch die Bank in Anspruch genommen wurden und denen die Zwangsversteigerung ihres Grundstückes drohte. Gerne können Sie sich an uns wenden, wenn sie eine kostenlose erst Einschätzung Ihres Falles wünschen.


    Die Tücken der Grundschuld - Kanzlei Steinfartz
    Für einen Immobilienkredit verlangen Banken generell eine Grundschuld als besondere Sicherheit. Wenn die Schulden zurückgezahlt werden, kann diese gelöscht…
    kanzlei-steinfartz.de

    Mein Beitrag bezog sich nicht auf die Fragen bzgl. Zwangshypothek oder Vermögensabgabe und dergleichen.

    Ich wollte aufzeigen, dass eine unbelastete Grundschuld einen eigenen Substanzwert darstellt,

    der einem u.U. sehr zum Nachteil gereichen kann, wenn die bezogene Bank darauf zurückgreifen kann.


    Aber was eine Bank kann, das kann eine staatl. Behörde ( Finanzamt) schon lange.

    Wer versucht, eine Grundschuldeintragung löschen zu lassen, wird erleben, dass das der Bank überhaupt nicht passt und sie dich davon überzeugen will, das nicht zu tun. Warum wohl :?: :?: :?:

    hab mir jetzt nur den Anfang angehört, aber was das Thema Grundschuld betrifft, möchte ich den Rat meines Steuerberaters weiterreichen, unblastete Grundschulden ohne Brief unbedingt löschen zu lassen.

    Bei Briefgrundschulden hält man als Eigentümer den Schuldbrief selbst in der Hand, (wenn man die Herausgabe von der Bank angefordert hat) bei Grundschuld ohne Brief zu Gunsten einer Bank ist das nicht so. Eine Grundschuld ist wie Bargeld. Hast du den unbelasteten Brief in Händen, kannst du damit zur Bank Geld anfordern. Hält die >Bank die die unbelastete Grundschuld in Händen, kann diese sie z.B weiter verkaufen und selbst belasten.(Gilt als Eigenkapital der Bank) Das wurde vielen Immobesitzern 2008 zum Verhängnis.

    2008 haben wir dieses Thema hier schon mal durchgekaut.

    Nicht umsonst sind brieflose Grundschuldeinträge bbeispielsweise in der Schweiz verboten, bzw waren es. Ich bin da jetzt nicht auf dem aktuellen Sachstand.


    Ich werde mir den Beitrag aber heute abend ganz anhören.