HAbe ich bei der FAZ online gefunden
"So sicher wie ein Safe ist ein Wertpapierdepot nicht
Wie sicher ihre Spareinlagen sind - darüber machen sich viele Anleger Gedanken. Sie achten deswegen nicht nur darauf, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit ihres Kreditinstituts die gesetzliche Einlagensicherung greift, sondern auch eine zusätzliche, institutsspezifische. Dass jedoch die Wertpapiere in den Bankdepots keinesfalls so sicher sind, wie es auf den ersten Blick erscheint, ist vielen Anlegern vermutlich nicht bewusst. Kunden, die zum Beispiel bei der Deutschen Bank ein Konto eröffnen wollen, bekommen dort zu lesen:
„Ist die Bank pflichtwidrig außer Stande, Wertpapiere des Kunden zurückzugeben, so besteht neben der Haftung der Bank im Entschädigungsfall ein Entschädigungsanspruch gegen die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH. Der Anspruch gegen die Entschädigungseinrichtung ist der Höhe nach begrenzt auf 90 Prozent des Wertes dieser Wertpapiere, maximal jedoch auf den Gegenwert von 20.000 Euro.“ Doch die Deutsche Bank steht damit nicht alleine da. So oder ähnlich könnte diese Formulierung auch bei anderen Finanzinstituten zu lesen sein, denn sie entspricht dem Gesetz.
Den Anspruch auf Entschädigung aus „Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften“ und dessen Umfang regelt das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG), das für alle in Deutschland tätigen Kreditinstitute verbindlich ist. „Dieses Gesetz und die entsprechende Regelung gibt es seit 1998“, sagt ein Experte des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB). Während aber die gesetzliche Einlagensicherung in Europa im Zuge der Finanzkrise von 20.000 auf 100.000 Euro erhöht worden sei, habe man die ursprüngliche Höchstgrenze beim Anlegerschutz beibehalten. Ein Richtlinienentwurf der EU aus dem Jahr 2010, mit dem das geändert werden sollte, sei wieder verworfen worden, weil er nicht ausgereift gewesen sei, heißt es vom BdB.
Besserer Schutz für einfache Sparer
Unter anderem habe man es nicht als notwendig angesehen, Anlegern, die am Kapitalmarkt aktiv seien und Aktien kauften, das gleiche Schutzniveau wie einfachen Sparern zu bieten. Anders verhält es sich zum Beispiel bei den Sparkassen. Hier komme die Institutssicherung zum Tragen, die jede Sparkasse in ihrem Bestand absichere, heißt es beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband. Dadurch sei sichergestellt, dass die Institute auch ihre Verpflichtungen gegenüber Kunden aus Wertpapiergeschäften jederzeit in voller Höhe erfüllen könnten. „Auch bei der genossenschaftlichen Finanzgruppe greift der Institutsschutz, weswegen dieser gesetzliche Passus gar nicht relevant ist“, sagt eine Sprecherin des Bundesverbandes der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken (BVR). Denn der Entschädigungsfall werde von vornherein vermieden.
Doch was bedeutet es, wenn ein Kreditinstitut Wertpapiere nicht zurückgeben kann? Anleger könnten dann ihre Aktien oder Anleihen nicht mehr verkaufen oder das Depot auf ein anderes Finanzinstitut übertragen. Der Gesetzgeber habe bei diesem Passus Betrugsfälle vor Augen gehabt, heißt es vom Bankenverband. So ist es vorstellbar, dass einzelne Finanzinstitute oder Wertpapierhäuser einen Kundenauftrag zum Beispiel zum Kauf von Siemens-Aktien im Wert von 5.000 Euro gar nicht ausführen, sondern die Wertpapiere nur scheinbar im Depot verbuchen und das Geld anderweitig verwenden. Sollte das Geldhaus dann zum Beispiel zahlungsunfähig werden und seiner Pflicht zur Rückgabe der Wertpapiere an den Kunden nicht nachkommen können, greift das EAEG.
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Denkbar wäre es aber theoretisch auch, dass ein Kreditinstitut die Wertpapiere des Kunden entgegen aller Absprachen und im Anschein, es seien die eigenen, verleiht - sei es im Rahmen von Pensionsgeschäften oder um durch Leerverkäufe entstandenen Lieferverpflichtungen nachzukommen. „Seit der Einführung des Gesetzes ist es allerdings bei einer Bank in Deutschland noch nie zu einem solchen Entschädigungsfall gekommen“, heißt es vom Bankenverband. Anders sieht es dagegen bei den Wertpapierhandelsbanken und Finanzdienstleistungsinstituten aus. Die Entschädigung ihrer Kunden ist durch die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) geregelt, die rund 800 Mitgliedsinstitute hat.
Der bislang größte Entschädigungsfall durch Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften war das Schneeballsystem Phoenix Kapitaldienst. Hier seien bisher etwa 261 Millionen Euro für rund 30.000 Geschädigte ausgezahlt worden, sagt ein Sprecher der EdW. Daneben gab es noch 18 weitere Fälle, für die bis jetzt rund 13 Millionen Euro angefallen seien. Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Wertpapiere, die sich im Kundendepot bei einem Finanzinstitut befinden, Eigentum des Depotinhabers sind. Das Institut ist nur der Verwahrer. „Selbst wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über ein Kreditinstitut ein Moratorium wegen Insolvenzgefahr verhängt und die dortigen Einlagen eingefroren sind, können Anleger ihr Depot zu einer anderen Bank übertragen“, sagt der Experte des BdB. Dies gelte auch für den Fall der Insolvenz."
Bembepetzer hatte aus Wikipedia was verlinkt, das zitiere ich jetzt hier und mache mal Teile in Fett
"Insolvenz des Verwahrers
Für Bankkunden ist die Frage von Bedeutung, ob die bei ihrer Depotbank verwahrten Wertpapiere von einer Insolvenz der Depotbank betroffen sind. Ausgenommen das Aberdepot spielt dabei die Art der Verwahrung keine Rolle. Gleichgültig, ob Girosammelverwahrung, Streifbandverwahrung oder Wertrechtverwahrung, sind die bei einer Depotbank verwahrten Wertpapiere nicht von der Insolvenz dieser Depotbank betroffen, sofern die Depotbank nicht selbst der Emittent dieser Wertpapiere ist. Bei der Verwahrung ist der Bankkunde regelmäßig Eigentümer (Alleineigentümer beim Streifbanddepot, Miteigentümer bei Girosammelverwahrung) oder hat zumindest einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch (Wertrechtsverwahrung), während die Depotbank lediglich Besitzerin (Streifbandepot), Mitbesitzerin (Girosammelverwahrung) oder Treuhänderin (Wertrechtsverwahrung) der Wertpapiere ist. Dem Eigentümer steht in der Insolvenz des Verwahrers ein Herausgabeanspruch nach den §§ 985 BGB, § 47 InsO zu, wobei er im Rahmen der Aussonderung seine Wertpapiere vom Verwahrer herausverlangen darf. In § 47 InsO wird dieser Aussonderungsanspruch ausdrücklich mit der Folge verbunden, dass der Eigentümer nicht Insolvenzgläubiger ist und somit am eigentlichen Insolvenzverfahren nicht teilnimmt. Auch die nach Insolvenzeröffnung bei der Depotbank anfallenden Zinsen und Dividenden aus aussonderungsfähigen Wertpapieren sind selbst aussonderungsfähig.[17] Hat die Depotbank das Eigentum bzw. das Miteigentum des Kunden durch eine rechtswidrige Verfügung verletzt und so dessen Aussonderungsrecht vereitelt, erhält dieser das Insolvenzvorrecht des § 32 Abs. 1 Nr. 2 DepotG und genießt Vorrang. [b]Für Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften aus § 1 Abs. 4 EAEG (z. B. noch nicht gutgeschriebene Verkaufserlöse, veruntreute oder verlorene Wertpapiere) sind die Banken in Deutschland über die Einlagensicherung bis 90 % der geschuldeten Summe, maximal 20.000 € abgesichert.[/b]
der von mir zuerst rot markierte Satz lässt die Einzelverwahrung unerwähnt (die im Wikipedia Artikel auch nicht gut erklärt ist) aber schreibt ja explizit dass die Art der Verwahrung egal ist. Das kombiniert mit dem am Ende stehenden Satz, rot markieren klappte nicht, bedeutet ja, dass ein Wertpapier immer nur bis 20 TE versichert ist - es sei denn die FAZ hat recht und bei genossenschaftlichen Banken oder Sparkassen ist das anders. Das wäre dann wichtig!
Lucky,
kannst Du mir als Laien mal sagen wie ich meine Aktien so personalisiere, dass das nicht möglich ist? Ich erinnere mich, dass Du irgendwo mal geschrieben hast, dass man sich die Aktien auf den eigenen Namen ausstellen lassen soll oder so? Wie geht das konkret? Ist man dann geschützt?? ODer nur Aktien depots bei Sparkassen?
Gruss
Goofy