10 Euro Silbergedenkmünzen als Zahlungsmittel

  • Hier sollte man berücksichtigen, wie z.B. im Supermarkt der Kaufvertrag zustande kommt:


    Der Händler unterbreitet durch Präsentation und Auspreisung seiner Waren ein Vertragsangebot.
    Nimmt der Kunde das Produkt und legt es an der Kasse auf's Band, gilt das als Vertragsannahme.
    Somit kommt in diesem Moment der Kaufvertrag zustande.


    Zahle ich nun mit dem Silberzehner und der Verkäufer verweigert die Annahme dessen, befindet er sich in Annahmeverzug.


    Ich fürchte, es ist nicht ganz so. Der Händler fordert vielmehr den Kunden auf, ein Kaufangebot zu machen. Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Verkäufer dieses annimmt. So kann der Käufer z. B. nicht darauf bestehen, einen falsch am Regal oder an der Ware angebrachten Preis zu zahlen, der Verkäufer kann den Verkauf zum falschen Preis ablehnen. Juristisch spitzfindig wird es aber, wann der Verkäufer das Kaufangebot letztlich angenommen und damit den Vertrag geschlossen hat. M. E. ist dies spätestens dann der Fall, wenn er vom Käufer den Preis für die Ware verlangt. Und hier gilt meines Erachtens spätestens wieder das oben ausgeführte: Gab es keine vorvertraglich bekanntgegebene Einschränkung über die Annahme bestimmter gesetzlicher Zahlungsmittel, so muß im Prinzip - unter Berücksichtigung des § 3 MünzG - jede gültige Münze und jeder gültige Schein angenommen werden.


    Auf einem anderen Blatt steht, wie man dies vor Ort letztlich durchsetzen will, außer ggf. laut zu werden; andere pragmatische Sanktionsmöglichkeiten - außer ggf. den vollen Einkaufswagen inkl. dem Großgebinde von der Wurst-Bedientheke und den tauenden TK-Waren - hat der Käufer kaum. Man könnte vielleicht ersatzweise einfach die Personalien vor Ort lassen, die Zusendung der Rechnung verlangen und auf Überweisung bestehen, und mit dem Einkaufswagen Fersengeld geben. Spannend wäre, wie die wohl folgende Anzeige wg. Ladendiebstahls beschieden würde... :D

  • Hallo,


    heute damit in normalen Geschäften zu zahlen ist Blödsinn. Die Kassen haben dafür kein Fach und die Kassiererinnen sind dafür zu blöd.
    Aber in schlechten Zeiten ändert es sich schlagartig.


    Gruß Blaubronco :)


  • zu 1)
    NEIN, der Verkäufer macht ein Kaufangebot, der Käufer nimmt es an. Andersrum könnte ja der Kunde einen Preis vorschlagen, und der VK entscheidet, ob er das Angebot annimmt. Schon mal bei Aldi oder Plus versucht?


    zu 2)
    NEIN, der Verkäufer macht ein Verkaufsangebot zum am Regal ausgezeichneten Preis. Der Käufer nimmt dies an, wenn er die Ware in den Wagen legt und danach aufs Kassenband. Selbst wenn das auf's Band legen streitig sein sollte, sobald der VK den Artikel über'n Scanner zieht ist der KV rechtsgültig.


    zu 3)
    DOCH! und genau das mache ich regelmäßig mit Erfolg und ohne große Diskussion des Personals. Die wissen das auch.
    Eine Ware ist zu dem Preis abzugeben, der am Regal / der Auslage angegeben ist. Fehler gehen zu Lasten des VK.
    Selbst auf Preise im Werbeprospekt kannst du dich beziehen...
    Du glaubst gar nicht, wie viele Produkte falsch ausgezeichnet sind. Die Leute merken es ja gar nicht, wenn sie den vollen Wagen mit dem Wochenendeinkauf haben. Wer weiß noch genau, welcher Preis am Regal stand und kann das beim Scannen somit vergleichen? Hier könnte man schon fast Methode unterstellen.


    zu 4)
    Nicht der Käufer gibt ein Kaufangebot ab, sondern der Verkäufer. Es ist am Käufer, dieses zu den angegebenen Konditionen anzunehmen.


    Bedienungsware (Wurst/Fisch/Käse):
    Sobald du dir die Ware über die Theke reichen läßt, hast du einen Kaufvertrag geschlossen. Wenn du das dann irgendwo im Regal liegen läßt und dich sieht jemand, der dich kennt, kannste zur Zahlung verpflichtet werden.


    Packst du deinen Wochenendeinkauf auf's Band, und nachdem er gescannt wurde ein, ist der Vertrag besiegelt.
    Zahlst du dann mit ner 25er Rolle Silberzehner und die Annahme wird verweigert, ist der Verkäufer in Annahmeverzug.
    Du kannst dann mit deinem Wagen von dannen ziehen.
    Deine Adresse und / oder Bankverbindung zu hinterlassen, wäre nur ein Entgegenkommen deinerseits und eine nochmalige Betonung, daß du bereit warst, den Einkauf zu bezahlen... 8o

  • Hallo Fischer!


    Mein Verstand sagt mir daß Gold und Silber und Schnaps und Tabak Tauschmittel sein werden. Wobei ich nicht weiss ob es in so einer Situation auch Vertragssicherheit gibt, da sowas in einer Anarchie von Staats (den gibt es dann nicht...) wegen nicht gewährleistet werden kann.

  • Den tollsten Zahlungsvorgang mit Zehnern hatte ich mal in einer italienischen Pizzeria.
    Ein WM-10er und plötzlich standen der Chef+Koch+Bedienung vor mir und boten Spaghetti oder Pizza ohne Ende für die ganze Familie, wenn ich noch einen mehr hätte :P .
    Ich kam mir vor wie 74 in der DDR als ich mit einem Taschenrechner beim Friseur gespielt habe, aber das ist eine andere Geschichte.
    MfG BM

    Nette Story, diese Pizzeria würde ich ausnahmsweise auch mal aufsuchen und dann eine Originalrolle auf den Tisch legen, natürlich auch von der WM 2006. Mal schauen, was dann alles geht ...... :P :P :P . Pasta mach ich nämlich immer zu Hause. Basta.

    "Gerade wieder frisch gelesen: George Orwell`s 1984..... am Ende jubeln sie dann alle."

    Connor MacLeoad


  • Respekt ChKy

    einfacher und nachhaltiger hätte es kein Prof sagen können...(My 2 CenT)
    Es wird gehen was gehen wird und ja...auch darauf bin ich vorbereitet, aber...
    ich glaube nicht daran.
    Alohol und Zigs weden gewinnen.
    und wenn nicht?????????
    Dann brauch ich die Zehnerle auch nicht.
    Ich muß mich halt noch abnabeln... kann ich nit so einfach.
    Aber mal ehrlich.. Wer heute noch denkt, dass das Seelenheil in Au/Ag liegt, den beneide ich
    weil er nix weiter ist als ein... Zocker...
    Halt auf Ems, physisch...Nicht mehr und nicht weniger.
    Bitte verschont mich mit kristallisierter Arbeitskraft und solchem Quatsch...
    Am Anfang ist immer das Geld....
    und daraus folgen...
    PS. BtW...Nimm ein beliebiges Produkt und verfolge die Preiskette zurück...Trara...
    99% des Produktpreises sind...Zinsen
    Will heißen...alles was Du kaufst bezahlst Du zu 99 % an Leute die es echt brauchen...
    "Wellcome in the real World"
    Morpheus, Matrix
    Und Fischer

  • Vielleicht solltest du es jetzt mit Schwarzbrennen versuchen, es soll noch Zwetschgen geben.
    Dann kannst du das Zeug in einen doppelwandigen neuen Öltank abfüllen und das alles mit den auch so unnützen Silberzehnern bezahlen.
    So dürftest du gut gewappnet der Krise entgegensehen.

    "Gerade wieder frisch gelesen: George Orwell`s 1984..... am Ende jubeln sie dann alle."

    Connor MacLeoad


  • Die meisten Deiner Ausführungen sind leider grundfalsch, wenn auch verbreiteter Irrglaube. Das Ausstellen der Ware im Supermarkt stellt eben kein Verkaufsangebot dar, sondern ist lediglich eine sog "invitatio ad offerendum", eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Entsprechend kannst Du natürlich an der Kasse einen Dir genehmen Preis vorschlagen - eine Annahmepflicht Deines Kaufangebots besteht für den Verkäufer selbstredend nicht, feilschen wird Dir im Supermarkt nur selten gelingen.


    Daraus folgt auch entsprechend, daß es eben kein Recht auf die Gewährung eines falsch ausgezeichneten Preises gibt. Mal abgesehen davon, daß der Verkäufer selbst einen geschlossenen Vertrag immer noch gem. § 119 BGB wg. Irrtums anfechten könnte, da der Vertrag aber noch nicht geschlossen ist, kann er Dein Kaufangebot schlicht ablehnen. Daß die Ware in der Praxis in den meisten Fällen - bei kleinpreisigen Artikeln - dann doch zum falschen Preis abgegeben wird, ist schlicht Kulanz und Käuferbindung, getreu dem Motto "der Kunde hat immer Recht".

  • Leute, so schwer isses doch nicht. :D


    Die Kassiererin macht als Erfüllungsgehilfin der VERkäufers NACH dem Scannen durch Nennung des Gesamtbetrages ein KaufANGEBOT, das der Käufer durch konkludentes Handeln in Form einer Bezahlung dann annimmt oder auch nicht. Dass bei Unstimmigkeiten meistens Kleinbei gegeben wird, hat damit zu tun, dass man keine Lust und Zeit hat mit solchen Rechthabern wie uns rumzustreiten. :boese:


    Mit WAS bezahlt werden kann regelt ein Ladengeschäft i.d.R. mit seinen Geschäftsbedingungen, welche man als Käufer durch Betreten des Ladens stillschweigend anerkennt. [smilie_love]


    Ping

    Diese Signatur ist unter Deiner Landesdomain nicht sichtbar, da sie aufgrund eines behördlichen Hinweises bzw. einer Anordnung entfernt wurde.

  • Zur Geld- und Wertanlage nehme ich die auf keinen Fall.
    10 DM Olympia von 1972 sind heute nach 37 Jahren auch nur 5 Euro wert


    die hättest Du aber auch 1980 (wie die Hunt-Brüder den Silberpreis auf bis zu 50 USD > 1 Barrel Öl zu Zeiten der damaligen Ölkrise getrieben haben) verkaufen müssen!!!
    wieso hast Du die von 1972 bis jetzt DURCHGEHEND gehalten??? :wall:

  • Mit WAS bezahlt werden kann regelt ein Ladengeschäft i.d.R. mit seinen Geschäftsbedingungen, welche man als Käufer durch Betreten des Ladens stillschweigend anerkennt. [smilie_love]


    Hi,
    das gilt aber auch nur dann wenn die AGB für den Kunden beim betreten des Geschäfts sichtbar sind. Ein Aushang oder dergleichen genügt schon ... allerdings habe ich das bei Aldi & Co. noch nie gesehen (oder ich war nur schon zu lange nicht mehr dort ?) ) Wenn die AGB dem Kunden nicht bekannt gemacht wurden gelten sie natürlich auch nicht.


    Immer wieder schön zu sehen: Die AGB auf der Rückseite einer Rechnung ... bringt genau nix ... weil der Kauf in dem Moment schon passiert ist.


    Viele Grüße


    Starlight82

  • Die Auslage der Ware ist die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes, und das Preisschild ein freibleibender Betrag zum dem sich der Verkäufer vorstellen könnte, die Ware zu verkaufen. Da ein Preisaushang nicht zielgerichtet an eine bestimmte Person zu einem bestimmten Zeitpunkt sein kann, kann der Veräufer dadurch auch kein Angebot abgeben. Legt der Käufer die Ware aufs Band ohne einen Angebot (Preis) zu nennen, so macht er ein Angebot durch konkludentes Handeln und akzeptiert die Preisvorstellung des Verkäufers.
    Hierdurch sind drei Verträge geschlossen worden: ein Verpflichtungsvertrag und zwei Erfüllungsverträge
    Verpflichtungsvertrag: Der Käufer verpflichtet sich die Ware zu kaufen und der Verkäufer verpflichtet sich zu verkaufen.
    Erfüllungsverträge: 1.) Der Verkäufer wird verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen. 2.) Der Käufer wird verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

  • ... so jetzt mal was Neues:
    bei uns im Ladengeschäft hängt jetzt auch ein Schild:


    Wir akzeptieren neben Bargeld, Visa und Mastercard,
    auch vorzugsweise "10 Euro GEDENKMÜNZEN" in unbegrenzter Höhe ! [smilie_denk]

  • romario:
    Der wird bestimmt als einer der ersten Händler auf Krüger erweitern und Kreditkarten verweigern :D


    aber das dauert hoffentlich noch eine Weile :hae:


    Los Ihr Händler traut Euch und hängt ein Schildchen ins Fenster: Bei Zahlung mit Eurogedenkmünzen gibt´s hier 3 % Skonto

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