Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22. Dezember 2009 einen neuen Anwendungserlass zur Abgeltungsteuer veröffentlicht. Darin regelt das BMF auch die steuerliche Behandlung von Einnahmen, die Anleger mit Wertpapieren erzielen, die einen Lieferanspruch auf Gold oder einen anderen Rohstoff verbriefen und durch Gold oder einen anderen Rohstoff physisch gedeckt sind.
Für in Deutschland ansässige Privatanleger, die in den verbrieften und mit physischem Gold gedeckten Lieferanspruch Xetra-Gold (ISIN: DE000A0S9GB0) investieren, hat dieser Anwendungserlass die folgenden steuerlichen Konsequenzen:
Erzielt der Anleger bei Einlösung seines verbrieften Lieferanspruchs Xetra-Gold einen Gewinn, so unterliegt dieser Gewinn der Abgeltungsteuer. Das bei Einlösung gelieferte physische Gold gilt folglich als zu diesem Zeitpunkt angeschafft. Der Gewinn aus einer späteren Veräußerung dieses Goldes unterliegt grundsätzlich der tariflichen Einkommensteuer, wenn die Veräußerung des physischen Goldes innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als einem Jahr nach Anschaffung erfolgt.
Cool, hab das Thema etwas aus den Augen verloren, aber bedeutet der letzte Absatz, dass man auch dann Abgeltungssteuer bezahlen muss, wenn man sich das Gold mit Gewinn ausliefern lässt? Hatte ich ja immer vermutet, dass die Finanzbehörden das als gekoppelten Verkauf eines Papiers und Kauf eines Goldbarren werten.
Ich finde das auch nach wie vor logisch, da es trotz Hinterlegung und vertraglichem Lieferanspruch zunächst formal nur eine Schuldverschreibung ist. Mit dem Eigentum an Xetra-Gold hat man noch kein formaljuristisches Eigentum an physischem Gold, da kann der Emittent noch so viel meckern, wie sie wollen, formal ists halt so. Sollte da je jemand tatsächlich klagen, gehe ich jede Wette ein, dass der BFH das genauso sieht.
Komplizierter ist in der Tat die Geschichte mit den ausländischen ETF. Dass der ZKB-ETF tatsächlich mal als intransparentes Finanzprodukt eingestuft wird, halte ich zwar für unwahrscheinlich. Aber dass auch da Abgeltungssteuer fällig wird, dürfte auch vor Gericht bestand haben. Das Produkt ist ein Papier, dazu noch ein in D nicht zum Vertrieb zugelassenes. Welche juristischen Winkelzüge (physische Allokation ja oder nein, echter Eigentumsanspruch ja oder nein) wirklich dahinterstecken oder nicht, dürfte da den deutschen Steuerstaat kaum interessieren.