Still und heimlich zum Jahreswechsel wurde ein Gesetz geändert, das
1. die Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen bei Derivaten auf maximal 10.000.- Euro innerhalb eines Jahres und außerdem
2. einen Verlustvortrag in das nächste Jahr ebenfalls auf diesen Betrag beschränkt.
siehe:
unfassbar-diese-gesetzesaenderung-hat-fuer-den-privatanleger-katastrophale-folgen
Zunächst einmal wird es durch diese Gesetzesänderung so sein, dass nicht nur Privatanleger betroffen sind, die mit Optionen und Futures handeln, sondern auch diejenigen, die mit Optionsscheinen und KO-Zertifikaten handeln. Der Grund ist unter dem genannten §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 b) EStG zu finden. Hier heißt es nämlich "aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;"
Jedes strukturierte Finanzprodukt, das eine derivative Komponente enthält, wie bspw. Optionsscheine und KO-Zertifikate, wird unter den Punkt fallen, dass es sich um ein als Termingeschäft ausgestaltetes Finanzinstrument handelt.
Es sieht deutlich danach aus, dass das Finanzministerium sich sehr wohl der grenzwertigen Thematik bewusst war und den hier diskutieren Passus der Gesetzesänderung zum § 20 EStG im "Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen" (GÜStGMG) "versteckt" hat.
Die Konsequenzen:
Der absolut schwachsinnige Teil ist aber die Beschränkung auf eine innerjährliche Verrechnung und steuerliche Anerkennung der Verluste auf maximal 10.000 EUR. Was das für den Privatanleger bedeutet, kann man sich am einfachsten an einem Rechenbeispiel veranschaulichen:
Nehmen wir an, dass Anleger A zum Jahresende 100.000 EUR Profit aufweisen kann. Gleichzeitig hat er aber auch Verluste in Höhe von 80.000 EUR erzielt. Laut der aktuell noch geltenden Regelung müsste Anleger A Kapitalerträge in Höhe von 20.000 EUR versteuern, da die Verluste voll angerechnet werden können. Anleger A müsste also 25 % Kapitalertragsteuer auf 20.000 EUR zahlen, was 5.000 EUR Steuerlast entspricht.
Mit der neuen Regelung schaut es 2021 so aus, dass von diesen 80.000 EUR Verlust lediglich maximal 10.000 EUR eine steuerliche Berücksichtigung finden. Damit müsste Anleger A statt 20.000 EUR satte 90.000 EUR (100.000 EUR - 10.000 EUR) versteuern. Die Steuerlast würde also auf 22.500 EUR ansteigen, obwohl lediglich ein Bruttogewinn von 20.000 EUR erwirtschaftet wurde.
Der Anleger hätte also eine Art Nachschusspflicht gegenüber dem Staat von 2.500 EUR.
Ich habe diesen Bericht gerade erst entdeckt und noch nicht in allen Einzelheiten und Konsequenzen verstanden. Vermutlich sind jedoch davon bereits Verlust-Trades ab 1.1.2020 betroffen. Aber heute habe ich leider nicht genügend Zeit, mich damit intensiv zu befassen.
Weitere Informationen dazu im Kommentarbereich und
Achtung neues Steuergesetz: Handel von Aktien & Termingeschäften so nicht mehr möglich
Viele Grüße
KCL