Danke für die Mühe, aber mit §3 BetrAVG bin ich aus der Nummer raus, da Wahlrecht über die Zahlungsmodalitäten zwingend im Vertragswerk verankert sein muss.
Nur der bloße Nichtausschluss reicht nicht. Bei Kleinbeträgen, wie in meinem Fall, kann der Versicherer Einmalzahlung vornehmen, muss es aber nicht. So sieht es leider aus.
Ich muss ja nicht am Hungertuch nagen. Für den Zeitaufwand, der nach Gesetzeslage eh umsonst ist, kann ich ein Projekt abarbeiten, da hab ich die Kohle auch rein.