§4 AnlEntG (Anlegerentschädigungsgesetz)

  • Ich lag falsch: Der FAZ Artikel von 2013 wurde von der Wayback Machine zuletzt am 05.03.2025 als frei zugänglich archiviert. (nur mit damaligem Original-Link zu finden, nicht mit dem heutigen Link)

    Oder weiter oben bei Real de Catorce schauen...

    Also nicht erst in den letzten Wochen hinter die Bezahlschranke genommen, wie zuvor von mir behauptet.

    Der Artikel wird vermutlich inhaltlich immer noch so zutreffen. In einem anderen Forum hab ich einiges dazu gelesen: dort hat jemand sogar beim Bankenverband zu dem Thema angefragt (2023?) u. die knappe Antwort war "so ein Fall (Anlegerentschädigung nach pflichtwidrigem Handeln) sei in den letzten Jahrzehnten noch nie vorgekommen, daher spekuliere man nicht."

    Fakt scheint zu sein, daß Sparkassen u. Genossenschaftsbanken durch ihren Verbund bzw Institutsschutz massiv besser abgesichert sind.

    Ansonsten ist wohl theoretisch das Risiko vorhanden, daß Wertpapierdepots nur bis 18.000 (von 20.000) pro Institut abgesichert sind.

    Einziger Schutz ist mE Aufsplittung auf mehrere Depots, solange von den Summen her machbar. Oder eben Sparkasse etc.

  • Ein Problem ist auch, wenn die Verwahrstellen (Clearstream/Euroclear/Bank of NY Mellon etc pp) mit den Wertpapieren Schindluder treiben... oder bei Regressforderungen als Unterpfand herangezogen werden.

    Neulich das Thema Enteignung russischer Zentralbankgelder bei Euroclear und späterer Entschädigungsansprüche gegen Euroclear durch Russland.



    saludos

    Control Oppress Victimise Isolate Divide

    Einmal editiert, zuletzt von Real de Catorce ()

  • Ansonsten ist wohl theoretisch das Risiko vorhanden, daß Wertpapierdepots nur bis 18.000 (von 20.000) pro Institut abgesichert sind.

    Einziger Schutz ist mE Aufsplittung auf mehrere Depots, solange von den Summen her machbar. Oder eben Sparkasse etc.

    Die 20.000 gelten auch für Depots bei den Sparkassen.


    Wie bereits versucht zu erklären, musst Du unterscheiden zwischen

    a) den Stufen der Einlagensicherung, um Deine Ansprüche aus Deinen Forderungen gegen das Institut (Guthaben auf Deinen Konten) aus der Insolvenzmasse zu befriedigen und

    b) der Anlegerentschädigung ggü dem Institut für noch nicht gutgeschriebene Werte (Geld oder Papiere aus Wertpapiergeschäften) oder Veruntreuung aus Wertpapierpositionen aus Deinem Eigentum im Depot.


    Für ersteres gilt bei Sparkassen die freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch der Institutssicherung, ähnlich wie bei den genossenschaftlichen Banken und privaten Banken mit ihren jeweiligen Sicherungseinrichtungen.

    "Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen und Genossenschaftsbanken sind nicht Mitglied in den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen. Sie stützen sich stattdessen auf eine sogenannte Institutssicherung, [...] Demnach sind die Einlagen der Kunden auf dem Papier in unbegrenzter Höhe abgesichert. Einen Rechtsanspruch hast Du aber nur bis zur gesetzlich geregelten Höhe von 100.000 Euro [...]."

    Das Zweite ist eine davon unabhängige europäische Regelung. "Wertpapiere sind juristisch Sondervermögen, fallen also bei einer Zahlungsunfähigkeit des Depotanbieters nicht in die Insolvenzmasse, sondern bleiben in Deinem Besitz. Wenn Dein Depotanbieter pleitegehen sollte, kannst Du die Wertpapiere auf eine andere Bank übertragen.

    Falls Deine Bank Deine Wertpapiere nicht herausgeben kann, greift die Anlegerentschädigung nach europäischem Recht. Hier sind maximal 20.000 Euro pro Person geschützt und höchstens 90 Prozent der fehlenden Summe."


    Die Zitate habe ich hier rausgezogen, wo das Ganze schön übersichtlich zusammengefasst ist.

    Einlagensicherung für Banken & Depots - Einlagensicherungsfonds
    Die gesetzliche Einlagensicherung schützt Geld auf Tagesgeld-, Festgeld- und Girokonten. Die Grenze liegt bei 100.000 Euro pro Person und Bank.
    www.finanztip.de

  • Das Ganze ist eine viel grössere Nummer, als wir alle hier auch nur erahnen können. Anbei das… Anmelden oder registrieren

    Alle Mitteilungen in diesem Forum sind als reine private Meinungsäußerung zu sehen und keinesfalls als Tatsachenbehauptung. Hier gilt Artikel 5 GG und besonders Absatz 3 (Kunstfreiheit-Satire)

    Dieser Beitrag ist eine persönliche Meinung gem. Art.5 Abs.1 GG und Urteil des BVG 1 BvR 1384/16

Schriftgröße:  A A A A A