§4 AnlEntG (Anlegerentschädigungsgesetz)

  • Wurde im Forum schon §4 AnlEntG (Anlegerentschädigungsgesetz) diskutiert?

    AnlEntG - Anlegerentschädigungsgesetz

    (hab es mit Suchfunktion nicht gefunden). Demnach wären Wertpapiere deutlich schlechter abgesichert als Geld auf Konten, also nicht 100.000 sondern nur 90% von 20.000 (also 18.000) pro Institut, ein überraschend niedriger Wert! Hier könnte mE ein großes u. weitgehend unbekanntes Risiko lauern.

    Wenn zB eine Bank Wertpapiere nicht mehr herausgeben kann (weil im Zuge zB einer Bankenkrise zur vorübergehenden Abwendung einer Pleite anderweitig verwendet). Und gab es nicht zB im Falle Lehmann schon solche Szenarien?

  • Wurde im Forum schon §4 AnlEntG (Anlegerentschädigungsgesetz) diskutiert?

    AnlEntG - Anlegerentschädigungsgesetz

    (hab es mit Suchfunktion nicht gefunden). [...]

    Allein unter dem Begriff "Anlegerentschädigungsgesetz" habe ich 16 Treffer über die Suche zurück erhalten ... und das Thema mit den 20.000 EUR wurde in den vergangenen Jahren in mehr als einem Thread diskutiert bzw. angesprochen.


    Hier nur ein paar Beispieltreffer...


    Die 20.000 EUR Grenze gilt für Forderungen aus Wertpapiergeschäften nicht aus Wertpapierpositionen (bzw. Verbindlichkeiten aus Sicht der Bank, des Brokers, des Wertpapierhandelsunternehmens, des Wertpapierdienstleisters) also für Forderungen auf Brokerverrechnungskonten für Wertpapiergeschäfte (nicht normale Bankeinlagen), Forderungen aus Dividenden, Forderungen aus Verkäufen, Forderungen aus Rückgaben, Forderungen aus Rückzahlungen, etc.

    Für Wertpapierpositionen selbst (Aktienbestand, ETF-Bestand, etc.) gilt diese nicht, da das Sondervermögen ist.

    Ansonsten steht das alles im Kleingedruckten das man bei der Depoteröffnung bekommt "Sonderbedingungen Wertpapiergeschäft) und ich meine auch in der jährlichen Zwangsinformation zur Einlagensicherung.

  • Danke Bembelpetzer ! Hatte es mit der Suchfunktion incl des §4 gesucht u. daher nichts gefunden. Werde mich nun mal durch die Fundstellen arbeiten u. ggf das Thema hier wieder löschen!

    "Für Wertpapierpositionen selbst (Aktienbestand, ETF-Bestand, etc.) gilt diese nicht, da das Sondervermögen ist." - schön gesagt - was aber, wenn das "Sondervermögen" von der Depotbank "veruntreut" wurde u. nicht herausgegeben werden kann? Das ist ja das Szenario bei drohenden Bankenpleiten. Dann mE nur bis 18.000 pro Institut abgesichert. ...

  • Danke Bembelpetzer ! Hatte es mit der Suchfunktion incl des §4 gesucht u. daher nichts gefunden. Werde mich nun mal durch die Fundstellen arbeiten u. ggf das Thema hier wieder löschen!

    "Für Wertpapierpositionen selbst (Aktienbestand, ETF-Bestand, etc.) gilt diese nicht, da das Sondervermögen ist." - schön gesagt - was aber, wenn das "Sondervermögen" von der Depotbank "veruntreut" wurde u. nicht herausgegeben werden kann? Das ist ja das Szenario bei drohenden Bankenpleiten. Dann mE nur bis 18.000 pro Institut abgesichert. ...

    Dann hat das Institut das Sondervermögen veruntreut ... aber im AnlEntG geht es um Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und nicht um das verwahrte Sondervermögen.


    Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften (Geldforderungen) ungleich Sondervermögen am Depotbestand (Wertpapierforderungen)


    Du hast ...

    - Forderung aus dem Sondervermögen (100% Herausgabeanspruch)

    - Forderung aus Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften (90% aus maximal 20.000 EUR)

    - Forderung aus Bankeinlagen (100.000 EUR gesetzliche Einlagensicherung, danach private bzw. Institutssicherung, danach Quote)

  • Aber Obacht, das ETF (gleiches gilt für ADR, EDR, …) selber ist auch nur eine „Forderung“. Dann ist zwar die ETF-„Hülle“ geschützt, die Hülle aber Nix mehr wert, weil die dahinterliegende Forderung nix mehr wert ist… aufs Kleingedruckte kommt an.


    Die Shares im eigenen Depot… damit ist man verhältnismäßig sicher (was dann im Fall der Fälle wirklich passiert und welche regulatorischen loopholes dann kreiert werden, steht auf einem anderen Blatt).


    Die 100.000 könnt ihr Euch ohnehin in die Haare schmieren, sollte es so weit kommen sind die nominellen 100.000 in Wochen weginflationiert, wie sich bei anderen endgames gezeigt hat.

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    • Offizieller Beitrag

    Optionsscheine sind übrigens vollkommen ungeschützt. Geht der Emittent pleite, ist die Kohle weg.


    Das sollte man wissen wenn man damit spielt. Ich mach es trotzdem, rate aber niemanden dazu.

    Motto: Carpe diem et noctem.


    „Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“ (Albert Einstein)


    „Wer grundlegende Freiheiten aufgibt, um vorübergehend ein wenig Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit.“ (Benjamin Franklin)


    Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag ist eine persönliche Meinung gem. Art.5 Abs.1 GG und Urteil des BVG 1 BvR 1384/16.

  • Aber Obacht, das ETF (gleiches gilt für ADR, EDR, …) selber ist auch nur eine „Forderung“. Dann ist zwar die ETF-„Hülle“ geschützt, die Hülle aber Nix mehr wert, weil die dahinterliegende Forderung nix mehr wert ist… aufs Kleingedruckte kommt an.

    Ein ADR & Co ist eine Inhaberschuldverschreibung einer Bank und die Bank verspricht dir etwas aus dieser ISV zu leisten - also am Ende nur soviel wert, wie das Versprechen der Bank.


    Ein ETF ein ein Anteilsschein herausgegeben von einem Fonds (eigenes Rechtssubjekt) besichert mit dem Underlying bzw. dem Fondsvermögen (wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft regelmäßig veröffentlicht) - am Ende also soviel Wert wie das vorhandene Fondsvermögen.

  • Zitiere §1 Abs 3 AnlEntG

    "(3) Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne dieses Gesetzes sind die Verpflichtungen eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden. Hierzu gehören auch Ansprüche von Anlegern auf Herausgabe von Instrumenten, deren Eigentümer diese sind und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten oder verwahrt werden."


    Wenn die "Instrumente" im Satz 2 nicht auch die Wertpapiere/Aktien umfassen (und das scheint mir unwahrscheinlich, da im Verlauf d. Satzes noch "Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften" steht, würde ich Ihnen/Dir (Bembelpetzer) uneingeschränkt Recht geben.


    Dann wäre also die Absicherung von Aktiendepots doch deutlich besser als ich dachte und nicht auf 18.000 pro Institut beschränkt.

    Aber was ist in diesem Fall "Dann hat das Institut das Sondervermögen veruntreut ..." - greift dann nur das BGB, Strafrecht etc.? Gibt es eine Sonderstellung / besseren Schutz bei den Sparkassen?

  • Ich traue nach wie vor nur den Aussagen von Franz Jäger. :)

    Demokratie ist die Diktatur der Dummen (Friedrich von Schiller)
    Das Grundprinzip der Parteien-Demokratie ist, die Bürger von der Macht fernzuhalten (Michael Winkler)
    Wer die Zeichen der Zeit nicht erkennt, wird von ihr überrollt werden. 8o
    Wer Banken sein Geld überlässt, macht sich mitschuldig :!:

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    Ich traue nach wie vor nur den Aussagen von Franz Jäger. :)

    Berlin [smilie_happy] [smilie_happy] [smilie_happy] [smilie_happy] .

    Motto: Carpe diem et noctem.


    „Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“ (Albert Einstein)


    „Wer grundlegende Freiheiten aufgibt, um vorübergehend ein wenig Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit.“ (Benjamin Franklin)


    Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag ist eine persönliche Meinung gem. Art.5 Abs.1 GG und Urteil des BVG 1 BvR 1384/16.

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