Hallo Tut,
eine ausgeliehene Bemerkung von dir aus einem anderen Forentitel
Zitat...aufpreistechnisch gesehen auch nicht wirklich schaden
Mich beschäftigt ein Teil der AGBs der VfS ab 1.1.2014. Unter §2 "Vertragsabschluss und Lieferprogramm" verwenden die Juristen der BADV das Wort Anlagemünzen. Üblicherweise war dieser Begriff unter der direkten Ägide vom BMF verpönt. Soweit mir in Erinnerung blieb, wurde immer von Sammlermünzen geschrieben. Worauf ich hinaus will, ist der Abschnitt (3) im Paragraphen 2:
ZitatBei Anlagemünzen erfolgt die Annahme des Kaufangebots nur im Rahmen der aktuell ausgeprägten Münzmenge. Da ergänzende Herstellungsprozesse aufgrund sich veränderten Edelmetallpreise zu neuen Verkaufspreisen führen können, erhalten Privatkunden vor einer Lieferung Münzrechnungen mit gegebenfalls geänderten Verkaufpreisen.
Erstmal der Bestandteil der beiden Sätze, der von mir verstanden worden ist.
Ich bin Privatkunde.
Die beiden Sätze sind für mich sehr interpretationsbedürftig und enthalten arg viel Konjunktiv mit inhaltsschwangeren Adjektiven unterfüttert.
- Aktuell ausgeprägte Münzmenge
Bei den Zwanzigern ging ich von die bisherigen Anzahl 200.000 aus. Dafür sind jedoch die Infos auf der Weiden Seite zu dürftig und widerspricht auch dem Anlaß der Bestellvorgangänderung.
ZitatErstausgabe: 26. Juni 2014
Erstausgabepreis: Der Ausgabepreis wird mit Beginn der Bestellfrist bekannt gegeben.
Also Weiden sammelt in der Bestellfrist die mögliche Anzahl aus der Nachfrage. Liegt die Nachfrage über dem eventuell angestrebten Limit, muß radikal reduziert werden. Bei minderer Nachfrage wird die möglich Münzzahl gegebenenfalls nicht vollständig ausgeprägt. Die Ausgabe am 26.6.2014 liegt relativ zeitnah am Ausgabepreis zum Bestellbeginn. Aber was heißt das bei volatilen Preisen bei kurzen Zeitintervallen schon?
Bei unseren viel geliebten oder geschmähten Hundertern (kloster Lorsch) ist die Informationspolitik noch erheblich vager gehalten.
ZitatPrägeorte: Berlin (A), Karlsruhe (G), Stuttgart (F), München (D), Hamburg (J)
Erstausgabe: 1. Oktober 2014
Erstausgabepreis: Der Ausgabepreis wird mit Beginn der Bestellfrist bekannt gegeben.
Das Zeitintervall zwischen Ausgabepreis bei Beginn der Bestellfrist und der Erstausgabe beträgt sechs Monate. Damit bekommt der zweite Satz von §2 Abschnitt 3 ein unheilvolle Bedeutung! Denn die Zahlungsaufforderrung erhalten wir sicherlich erst kurz vor dem Erstausgabetag.
Eigentlich gehe ich davon aus; keine Widerspruchsrecht also eine verbindliche Bestellung bei fixiertem Preis! Die AGBs halten jedoch bei stark schwankenden Preisen eine Hintertür für den Verkäufer offen. Als Käufer wird mir kein Sonderkündigungsrecht bei gegebenfalls geänderten Verkaufspreisen eingeräumt? Und wenn der geschilderte Fall eintritt , wo wäre das harte Kriterium, ab wann der Bestellpreis angepaßt werden darf?
Warum ist der Herstellungsprozess überhaupt vom Edelmetallpreis abhängig? Deine Meinung ist gefragt.