SirVival :
Ich bin persönlich kein Fan von Erbbaurechten. Da werden auf 100 Jahre Sachen geregelt, die man nicht so lange regeln kann, weil sich die Zeit verändert.
Ein paar Hinweise (Keine Rechtsberatung, im Zweifel konsultieren Sie Ihren Anwalt…)
- Bitte begutachte das Erbbaugrundbuch genau. Das ist ein separates Blatt, welches das Erbbaurecht regelt. Da ist auch gerne mal auf den Erbbaurechtsvertrag zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigtem verwiesen, inkl. Rechte und Verpflichtungen (z.B. Instandhaltung, etc.).
- Den kaufst Du in aller Regel mit. Hier ist idR auch der ‚Heimfall‘ geregelt, also unter welchen Umständen das Erbbaurecht an den Erbbaugeber zurückfällt. Da automatisch das Gebäude als Bestandteil des Grundstücks mit auf den Grundstückseigentümer übergeht, sind (da solltest Du drauf achten) Kompensationsregeln für das Gebäude vereinbart (z.B. 2/3 vom Verkehrswert). Diese Regelungen sind entscheidend für den Wert des Erbbaurechtes. (Hier droht im Übrigen der meiste Ärger/Streitpotential, wenn es wirklich mal so weit ist).
- Wichtig: Schau, dass eine Preisanpassungsklausel für den Zins vereinbart ist; anderenfalls ist eine Sonderanpassung (Wegfall der Geschäftsgrundlage) möglich (Die Voraussetzungen dürften hier gegeben sein).
- Der Erbbaugeber hat in aller Regel ein Vorkaufsrecht, am besten vorher regeln, ob er davon Gebrauch machen will und den Erbbaugeber mit zum Notar nehmen, dass er sofort den Verzicht erklären kann.