Wer das behauptet, ist in der Beweispflicht.
Wie genau soll das ablaufen?
Ich fülle bei der Steuererklärung das Formblatt für Einkünfte auf Kapitalerträge aus. Oder eben nicht.
Ist das Finanzamt anderer Meinung, kann es freundlich nachfragen, was es mit der oder der mir zugeflossenen Summe auf sich hat und ich erkläre es denen.
Glauben sie das nicht, müssen sie mir konkret nachweisen, dass ich Steuern hinterzogen habe, ansonsten ist eine Verurteilung nicht möglich.
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Ja, weit verbreiteter Irrglaube…
Es fängt damit an, dass das kein Kapitalertrag ist, sondern nach §23 EstG ein privates Veräußerungsgeschäft.
Private Veräußerungsgeschäfte sind steuerbar, sofern es sich nicht um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt (§23 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2 EstG). Das ist bei Gold gegeben, es ist definitiv kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs
Jetzt zur Beweislast, die hier unter den Begriff ‚Feststellungslast‘ läuft: Finanzamt muss beweisen, dass überhaupt ein steuerbegründender Sachverhalt vorliegt (also dass Du Gold verkauft hast), Du musst beweisen, dass ein Ausnahmetatbestand (hier: Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist) vorliegt.
Einfaches Beispiel: Du zahlst grds. Einkommenssteuer, das Finanzamt ‚beweist‘ das durch die Übermittlungen Deines Arbeitgebers, wenn Du einen Kinderfreibetrag in Ansprucch nehmen willst, musst Du beweisen, dass Du Kinder hast (und nicht das Finanzamat, dass Du keine hast)
Und jetzt des wahre Folterinstrument, das unter ‚Mitwirkungspflicht‘ des §90 AO läuft: Das Finanzamt darf sich Deiner bedienen, um zu beweisen, dass Du Gold verkauft hast. Es reicht ein simpler Brief, in dem sie Dich auffordern, alle Goldverkäufe der letzten xxxx Monate offen zu legen. Nicht mitwirken wird zu Deinen Ungunsten ausgelegt, falsch mitwirken ist strafbewehrt.
Und wenn man jetzt noch mit hinzuzieht, dass der Edelmetallhändler Name, Adresse, Datum und Transaktionsvolumen Deines Verkaufs hat und Du nicht weißt, was er nach GWG an wen gemeldet hat… viel Spaß bei der Beantwortung der Fragen…
Keine Rechtsberatung, keine Steuerberstung, im Zweifel fragen Sie Ihren Anwalt und/oder Steuerberater…