Könnte bereits als gewerblich eingestuft werden...mit allen (teuren) Konsequenzen, wenn ein Abmahnhai auf ihn aufmerksam wird ...
Wenn gewerblich:
"Supererhaltung" führt darüber irre, dass es sich nicht um ein altes Stück handelt. "Top Erhaltung SO WIE IN BILD" soll offenbar dazu führen, dass er sagen kann, er habe das Bild ja nur als Referenz genommen...nützt ihm aus dem Gesichtspunkt der Irreführenden geschäftlichen Handlung nichts! Falsches Foto zeigt Sammlermünze. "Von 1909" in Überschrift ist blickfangmäßige Irreführung. Kein ordentliches Impressum. Fehlerhafte Belehrung über - soweit als gewerblich einzustufen (haben Gerichte schon bei weniger deutlichen Anhaltspunkten gemacht! Auch hier Sammlungsauflösungsargument mE nicht belegbar) - tatsächlich und ohne weiteres bestehende Widerrufsrechte der Verbraucher...und und und...
Das Wort "Betrüger", solltest Du aber trotzdem löschen...sowas kann Ärger bringen.