Beiträge von Bembelpetzer
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Gerade auf Kleinanzeigen mal geschaut. Bei mir im Umkreis von 35 km gibt es genau noch vier Einheitsbenzinkanister 20L zu kaufen. Vier verschiedene Anbieter weit auseinander liegend.
Ansonsten nur noch Plastikteile.
Ich empfehle die 10l-Metallkanister mit den drei Tragegriffen die etwa nur halb so hoch sind wie die 20l-Kanister aber fast die gleiche Grundfläche haben, also breiter als hoch. Die 10l-Kanister im gleichen Format wie die 20l-Kanister, nur kleiner, sind in meinen Augen weniger dolle.
Vorteile: Die stehen von sich aus schon stabiler und sind leichter zu händeln, zu verstauen und zu heben.
Nachteil: Kosten in Summe mehr.
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hessenschau.de
Bundesbank zieht in die Frankfurter Innenstadt – Europäische Schule auf Bundesbank-Gelände
[...] Ein kleiner, aber wichtiger Teil der Bundesbank wird auf dem Gelände im Stadtteil Bockenheim bleiben: Der Goldschatz zieht nicht um, er wird weiter am alten Standort gelagert werden. [...]
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Noch so ein Mosaiksteinchen ...
Handelsblatt
Hessische Ärzte verlieren Hunderte Millionen mit Immobilien
24.05.2025
[...] Das Versorgungswerk [Altersvorsorge der hessischen Ärzte] sei von den „Turbulenzen“ am Immobilienmarkt nicht verschont geblieben. [...] „Auf diverse Forderungen gegenüber Immobilienentwicklern und -gesellschaften mussten Abschreibungen vorgenommen werden.
[...] Die hessischen Ärzte könnten Hunderte Millionen Euro mit verbrieften Immobilienfinanzierungen verbrannt haben. Zudem wird das Versorgungswerk für das Jahr 2024 weitere Abschreibungen in erheblichem Umfang verbuchen müssen, wie die Ärzteversorgung auf Anfrage bestätigte: „Wir rechnen auch im Jahr 2024 mit außerordentlichen Abschreibungen bei den Immobilien-Finanzierungen wegen der anhaltend schwierigen Situation am Immobilienmarkt.“ [...]
Erst verschiedene Versorgungswerke der Ärzte (Hessen, Berlin, etc.) nun sind die Anwälte dran ... immerhin können sie selbst entsprechende Schreiben verfassen.
Millionenverlust setzt Anwälte-Versorgungswerk unter Druck
Nach Verlusten bei Immobilieninvestments in den USA wächst unter Mitgliedern des Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Hessen die Sorge um die Kapitalanlagen ihrer Altersversorgung. Auslöser ist ein drohender Totalverlust von rund 58 Millionen Euro bei einer Beteiligung am Hochhaus Transamerica Pyramid in San Francisco, über den zunächst das Handelsblatt berichtet hatte.
Das Versorgungswerk verteidigte in einer Stellungnahme den damaligen Entscheidungsprozess für das Investment. Gleichzeitig sorgt ein Blick in den jüngsten Geschäftsbericht für zusätzliche Unruhe: Dort wird ein weiteres US-Immobilienprojekt erwähnt, bei dem erhebliche Abschreibungen drohen. Einige Mitglieder fragen sich daher, ob weitere Risiken in internationalen Immobilienanlagen bestehen.
Konkret geht es um eine Projektfinanzierung in Miami, bei der ein Hotel sowie Luxuswohnungen entstehen sollten. Weil sich die erwarteten Verkäufe deutlich schwächer entwickelten als geplant, musste das Versorgungswerk das Engagement neu bewerten und sieht nun einen Abschreibungsbedarf von rund 46,5 Millionen Euro. Der Investorenkreis versucht inzwischen, das Projekt über einen Bieterprozess zu veräußern. (Newsletter Handelsblatt, 11.03.2026)
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KITT hatte eine Nuklearbatterie
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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 202/2025 vom 05.11.2025
Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über Auskunfts- und Haftungsansprüche zu entscheiden, die von einer gegen das Corona-Virus geimpften Person wegen angeblicher Impfschäden gegen den Hersteller des Impfstoffs geltend gemacht werden.
Sachverhalt:
Die Beklagte ist ein pharmazeutisches Unternehmen. Ihr wurde von der Europäischen Kommission am 29. Januar 2021 eine zunächst bedingte Zulassung für den SARS-CoV-2-Impfstoff Vaxzevria erteilt. Die bedingte Zulassung des Impfstoffs wurde Anfang 2022 verlängert. Mit Beschluss der Europäischen Kommission vom 31. Oktober 2022 erhielt der Impfstoff eine Standardzulassung. Die Standardzulassung wurde auf Antrag der Beklagten mit Wirkung vom 7. Mai 2024 widerrufen.
Die Klägerin wurde am 5. März 2021 mit dem Impfstoff Vaxzevria geimpft. Nach der Impfung traten bei ihr verschiedene gesundheitliche Störungen auf. Unter anderem wurde drei Tage nach der Impfung ein kompletter Hörverlust auf einem Ohr festgestellt. Die Klägerin behauptet, ihre Gesundheitsbeeinträchtigungen seien auf die Impfung mit dem Impfstoff der Beklagten zurückzuführen. Sie wirft der Beklagten vor, der Impfstoff habe kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufgewiesen. Zudem hätten die Produktinformationen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprochen. Sie begehrt von der Beklagten Auskunft über die der Beklagten bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen, gemeldeten Verdachtsfälle sowie sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs Vaxzevria von Bedeutung sein können, soweit sie bestimmte von der Klägerin aufgeführte Gesundheitsstörungen betreffen, und nimmt sie auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Berufungsgericht die von der Klägerin hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Vorinstanzen:
Landgericht Mainz - Urteil vom 21. August 2023 - 1 O 192/22
Oberlandesgericht Koblenz - Urteil vom 18. September 2024 - 5 U 1139/23
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 84 AMG
[...]
§ 84a AMG
[...]
hier die Fortsetzung:
Interessant finde ich die von mir rot markierte Information die auch schon in der letzten Pressemitteilung (Zitat) drinnen war, die ich aber irgendwie überlesen habe ... man hat seine erhaltene Standardzulassung freiwillig zurück gegeben / widerrufen ???
BGH Pressemitteilung
Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum09.03.2026
Nr. 045/2026
Urteil vom 9. März 2026 - VI ZR 335/24
Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erstmalig über Auskunfts- und Haftungsansprüche entschieden, die eine gegen das Corona-Virus geimpfte Person wegen behaupteter Impfschäden gegen den Hersteller des Impfstoffs geltend macht. Der Senat hat auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Sachverhalt:
Die Beklagte ist ein pharmazeutisches Unternehmen. Ihr wurde von der Europäischen Kommission am 29. Januar 2021 eine zunächst bedingte Zulassung für den SARS-Cov-2-Impfstoff Vaxzevria erteilt. Die bedingte Zulassung des Impfstoffs wurde Anfang 2022 verlängert. Mit Beschluss der Europäischen Kommission vom 31. Oktober 2022 erhielt der Impfstoff eine Standardzulassung. Die Standardzulassung wurde auf Antrag der Beklagten mit Wirkung vom 7. Mai 2024 widerrufen.
Die Klägerin wurde am 5. März 2021 mit dem Impfstoff Vaxzevria geimpft. Nach der Impfung traten bei ihr verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen auf. Unter anderem wurde drei Tage nach der Impfung ein kompletter Hörverlust auf einem Ohr festgestellt. Die Klägerin behauptet, ihre Gesundheitsbeeinträchtigungen seien auf die Impfung mit dem Impfstoff der Beklagten zurückzuführen. Sie wirft der Beklagten vor, der Impfstoff habe kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufgewiesen. Zudem hätten die Produktinformationen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprochen. Sie begehrt von der Beklagten Auskunft über die der Beklagten bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen, gemeldeten Verdachtsfälle sowie sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs Vaxzevria von Bedeutung sein können, soweit sie bestimmte von der Klägerin aufgeführte Gesundheitsbeeinträchtigungen betreffen, und nimmt sie auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht - unter Zulassung der Revision - die von der Klägerin hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das Berufungsgericht ist von zu engen Voraussetzungen für das Bestehen eines arzneimittelrechtlichen Auskunftsanspruchs ausgegangen. Nach § 84a Abs. 1 Satz 1 AMG muss, wer Auskunft begehrt, Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Diese Tatsachen müssen die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen lassen. Plausibilität setzt in diesem Zusammenhang nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, voraus, dass die Ursächlichkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Sie kann auch vorliegen, wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spricht. Die Feststellung der Indiztatsachen und die darauf aufbauende Plausibilitätsprüfung durch das Berufungsgericht beruhen zudem auf Verfahrensfehlern. Im Übrigen ist der Auskunftsanspruch nach § 84a Abs. 1 AMG nicht auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen und Erkenntnisse beschränkt, die sich auf das beim jeweiligen Anspruchsteller individuell vorhandene Krankheitsbild beziehen.
Die fehlerhafte Verneinung des Auskunftsanspruchs durch das Berufungsgericht schlägt auch auf seine Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten Haftungsansprüche durch. Es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin im Fall einer Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung weitere Tatsachen zur Begründung ihrer Schadensersatzansprüche vorbringen kann.
[...]
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Ich habe bei einem günstigen Broker, ein Konto eröffnet und einen Betrag überwiesen, um im Falle heftiger Volatilität mit entsprechend hohen Aufgeldern - man erinnere sich an den Silberpreissturz zu Beginn der Corona-Hysterie, als es physisch kaum noch was zu kaufen gab bzw. nur mit extremen Aufschlägen zum Spot - flexibel agieren zu können. Meine VR-Bank hat die Überweisung rückgängig gemacht.
AG01 Zahlungsart für diese Kontoart nicht zugelassen.
Muss dann mal anrufen und fragen, was das soll. Die wollen wohl, dass ich ihre schnarchnasigen Union-Investment Fonds kaufe.
![smilie_happy [smilie_happy]](https://goldseiten-forum.com/wcf/images/smilies/smilie_happy_058.gif)
AG01 ist ein Standard SEPA-Code. Ich gehe mal davon aus, dass Du von einem Giro-Konto aus überwiesen hast. Ist denn dad Zielkonto für den Zahlungsverkehr zugelassen oder nur ein Verrechnungskonto für das Depot? Was steht denn in den Bedingungen? Vielleicht hat die Gegenseite ja den Zahlungseingang mit diesem Code abgelehnt?
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Leider wieder hinter einer Paywall ... der Text lässt über Fusionsdruck spekulieren
Fusion im Eilverfahren: Sparkassen im Südwesten planen Blitzhochzeit
Die Fusion der Sparkassen Lörrach-Rheinfelden und Markgräflerland gilt offiziell als Zusammenschluss zweier starker Häuser. Ein genauer Blick zeigt jedoch ein anderes Bild.
Vom Sondierungsgespräch zum Fusionsvertrag in nur vier Wochen: Die Sparkassen Lörrach-Rheinfelden und Markgräflerland drücken aufs Tempo.
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Warum ist die Relativangabe gepaart mit der Absoluten schlecht? Beide Aussagen ergänzen sich doch super.
Ich weiss einerseits wie groß die Zahl ist, die die Reserven wert sind. Und gleichzeitig, wie hoch der Anteil an den Gesamtreserven ist.
Würde eine von beiden Angaben fehlen, wäre das Bild weniger Aussagekräftig.
Man könnte das ganze noch in Relation zum BIP setzen, dann wäre es noch aussagekräftiger.
Ich verstehe den Chart so, dass der rote Graph den relativen Anteil der US-Staatsschulden an den Devisenreserven abträgt und der blaue Graph den absulten Goldbestand in den Devisenreserven.
Wenn dem nicht so ist, dann fehlen definitiv weitere Informationen dazu. -
Mit dem Chart kann man nichts anfangen, da er keine klare Aussage trifft sondern eher in Richtung Meinungsmache geht - was nicht heißt, dass die suggerierte Meinung falsch ist.
Der Chart stellt einen relativen Wert mit einem absoluten Wert in Beziehung, was handwerklich mehr als schlecht ist. Theoretisch hätte China in den im Chart visualisierten 25 Jahren, stetig mehr US-Staatsschulden für ihre Devisenreserven (ich gehe mal davon aus, dass das hier dargestellt werden soll, da nicht näher spezifiziert) zukaufen können und der Chart wäre immer noch richtig, wenn das Gesamtvolumen der Devisenreserven stärker gestiegen ist - z.B. durch Goldzukäufe.
Wenn man es Nominal betrachtet, dann hatte China Ende 2013 / Anfang 2014 den höchsten Bestand an US-Staatsschulden in den Devisenreserven und die machten einen prozentualen Anteil an diesen von rund 35% aus. Auch hier sieht man, dass der prozentuale Wert vom Chart abweicht, was wiederum die Frage aufwirft: Was soll mit der relativen Angabe im Chart ausgedrückt werden? Auch fraglich ist, was genau mit 40K Gold gemeint sein soll (oder sollen das 400K sein, damit die Skala stimmt)? Offiziell hält China rund 2.300t Gold, inoffiziell gehen die Zahlen auf bis zu 5.000t hoch.
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mdr.de
Sparkassen-Vorstand: "Schließfächer sind sicher!"
15.02.2026
Banken und Sparkassen in Sachsen-Anhalt haben nach dem Einbruch von Gelsenkirchen ihre Sicherheitsmaßnahmen erhöht. Trotzdem sind viele Kunden – auch in Sachsen-Anhalt – verunsichert. [...] Der Wittenberger Sparkassen-Vorstand Thomas Arndt sitzt in seinem Büro und wirkt nachdenklich. [...] Doch der 55-Jährige ist kein Typ, der sich gern überraschen lässt. Deshalb ging er in die Offensive und brachte damit seine Sicherheitsfirma zum Verzweifeln. [...] Deshalb ordnete Arndt eine ungewöhnliche und teure Untersuchung an. Er ließ alle Tresore der Wittenberger Sparkasse anbohren, und zwar mit verschiedenen Spezialbohrern. [...] Wie erhofft wurde bei jeder Bohrung jedes Mal Alarm ausgelöst. [...]
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Solche Probleme hatten wir nicht, als die Welt noch schwarz-weiß war.
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Laut Karte soll es dort MINUS 13 sein ? ?
![smilie_happy [smilie_happy]](https://goldseiten-forum.com/wcf/images/smilies/smilie_happy_058.gif)
Wird schon nicht so kalt sein, ist ja rot eingefärbt
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aber welche Bank in Deutschland bietet die in Fremdwährung an?
Dafür muss man halt zu den "noch echten" Banken gehen, z.B Deutsche Bank im offiziellen Preis-Leistungsverzeichnis für Privatkunden Konditionen und Preise | Deutsche Bank
PS: für die Commerzbank-Privatkunden gibt es das auf Anfrage als Kontenmodel "Individualkonto" ab 9,90 EUR pro Monat, was aber nicht im allgemeinen Preis-Leistungsverzeichnis aufgeführt ist. Und da ich das Commerzbank-Preissheet nicht auf deren Seite gefunden habe, und verifizieren konnte, verlinke ich es hier nicht. Die aufgeführten Währungen waren: AED, AUD, BGN, BHD, CAD, CHF, CNH, CZK, DKK, GBP, HKD, HRK, HUF, ILS, ISK, JOD, JPY, KWD, MXN, NOK, NZD, OMR, PLN, QAR, RON, SAR, SEK, SGD, THB, TRY, USD
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Nur eine Überlegung FALLS Du deutscher Abgeltungssteuer unterliegst:
Von Kursgewinnen werden Dir 25% zzgl. Zwangs"Solidarität" abgezogen - Währungsgewinne sind hingegen doch ab dem 366ten oder 367ten Tag steuerfreie private Veräußerungsgewinne???
Also evtl für diese Spekulation besser ein FremdwährungsKONTO statt FremdwährungsANLEIHEN???
Kursgewinne aus Fremdwährungsguthaben sind nur dann abgeltungssteuerfrei (§20 EStG), wenn es sich um ein unverzinstes Konto handelt - also klassisches Zahlungverkehrskonto ohne Guthabenzins.
Dann greift §23 EStG für private Veräußerungsgewinne mit der 1-Kalenderjahr-plus-1-Tag-Regel.
Ein Tagesgeldkonto mit einem aktuellen 0%-Zinssatz gilt im Zweifel nicht als unverzinstes Konto, da Tagesgeldkonten als verzinste Konten eingestuft sind.
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Passt für mich. Ich habe früher selbst mit (Hebel-)Zertifikaten und Einzelaktien gespielt ... mache ich heute nicht mehr, da für mich zu aufwendig.
Aber nur um etwas genauer zu sein bezüglich Deiner Emittentenwahl (die ich nicht schlecht finde).
Die "International Finance Corporation" ist eine Organisation der Vereinten Nationen und Teil der Weltbankgruppe, ist aber nicht DIE Weltbank. DIE Weltbank heist eigentlich "International Bank for Reconstruction and Development" und begibt eigene Anleihen.
Die "Corporacion Andina de Fomento" ist die lateinamerikanische Entwicklungsbank und wird nur von lateinamerikanischen Mitgliedsstaaten getragen.
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Ich persönlich halte von einer Anlage FW-Einzelanleihen nicht viel, da ich mich sonst zu viel mit dem Emittentenrisiko, dem Länderrisiko, dem Wechselkursrisiko und dem lokalen Inflationsrisiko beschäftigen müsste. Wenn man aber meint diese Risiken und Entwicklungen einschätzen zu können bzw. jeweils dazu eine Meinung hat, warum dann Einzelanleihen und nicht einen unhedged-ETF auf Emerging Market Anleihen? (Government, Corporates oder gemischt) Das ergänzend hinzukommende Emittentenrisiko des ETFs sollte kleiner ausfallen wie das durch Diversifikation reduzierte Emittentenrisiko der Anleihen.
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BGH Pressemitteilung
Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum16.02.2026
Nr. 034/2026
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird mit den Parteivertretern die in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2025 (vgl. hierzu Pressemitteilung Nr. 202/2025) nicht angesprochene Frage erörtern, ob eine Auskunft nach § 84a Abs. 1 AMG über Wirkungen u.a. eines Impfstoffs nur in Bezug auf den beim jeweiligen Anspruchsteller eingetretenen (nachgewiesenen) Gesundheitsschaden (Krankheitsbild) verlangt werden kann.
Karlsruhe, den 16. Februar 2026
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501