Beiträge von Bembelpetzer

    30.05.2016 Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie kommt so langsam in den Mainstreammedien an...



    faz.net/aktuell/finanzen/meine…dArticle=true#pageIndex_2


    Baukredite - Hauskauf in Gefahr


    Die Bundesregierung hat die Bedingungen für Baukredite verschärft. Vor allem junge Familien und ältere Menschen könnten keine Finanzierung mehr bekommen.
    [...]
    Und so verfolgte auch die Bundesregierung durchaus hehre Ziele, als sie gerade die Kriterien für die Vergabe von Immobilienkrediten verschärfte. Sie will damit die Gefahr von Finanzkrisen bannen. Doch sie erzeugt vor allem Frust bei Hauskäufern: Denn sie bekommen viel schwerer als bisher einen Kredit – oder gar nicht mehr.
    Hintergrund ist eine Wohnimmobilienkreditrichtlinie der EU, die Deutschland anders als etwa Österreich besonders streng in nationales Recht umgesetzt hat und deren Folgen nun zunehmend zu spüren sind. Banken und Versicherungen müssen seit Ende März nachweisen, dass sie genau geprüft haben, dass der Kunde seinen Kredit innerhalb der Laufzeit zurückzahlen kann. Bisher haben die Finanzhäuser häufig vor allem darauf geachtet, dass die Immobilie in Zukunft nicht an Wert verliert, sondern am besten zulegt. Dann können sie sie notfalls ohne Verluste verkaufen, wenn der Eigentümer die Kredite nicht mehr zurückzahlen kann.
    [...]
    der Wert der Immobilie darf jetzt kein entscheidendes Kriterium mehr sein für die Frage, ob der Kredit vergeben wird oder nicht. Es zählt vor allem die Bonität des Eigentümers – und weniger die Qualität der Sicherheit.
    [...]
    Wer bisher weniger als 60 Prozent des Kaufpreises mit dem Kredit und den Rest mit eigenem Geld bezahlen wollte, bekam das Baudarlehen bisher oft sehr unbürokratisch. Die Angaben zur Bonität mussten nicht belegt werden. Das ist jetzt anders. Nun sind auch für diese Fälle komplette Unterlagen zu allen Einkünften aus Gehalt, Depot und eventuell Vermietung einzureichen.
    [...]
    Manch ein Paar bekommt dann weniger oder gar keinen Kredit mehr. Andere Banken verlangen zur Sicherheit mehr Eigenkapital.
    [...]
    Die Bundesregierung scheint mit den neuen Vorschriften also wie schon mit einigen Anlegerschutzgesetzen ihre Bürger zu sehr schützen zu wollen und hat so einige ungewünschte Folgen produziert. Zwar wollte sie Menschen davor bewahren, eine Immobilie zu kaufen, die sie sich nicht leisten können. Das könnte gelingen. „Doch die vergleichsweise restriktive Umsetzung der EU-Richtlinie durch den deutschen Gesetzgeber und die zum Teil übertriebene Vorsicht der Banken trifft eben viel mehr Menschen als nur die Geringverdiener“, sagt Kreditvermittler Stephan Gawarecki.
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    Befürchtungen, die in den vergangenen Wochen aufkamen, dass jetzt nur die Reichen an Baukredite kommen, sind demnach übertrieben. Aber für Normalverdiener wird es schwerer und bürokratischer. [...]


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    20.06.2016 Ein weiterer aktueller Artikel in Folge der Wohnimmobilienkreditrichtlinie...



    wiwo.de/finanzen/immobilien/im…verbaut/13708746-all.html



    Immobilienkredite - Der Weg zum eigenen Haus wird verbaut



    Neue Regeln für die Vergabe von Baugeld sind in Kraft. Mit drastischen Folgen: Viele bekommen kein Geld mehr.



    Ein Rentnerpaar möchte sein Haus altersgerecht umbauen und dafür 100 000 Euro von der Bank leihen. Ein Zeitsoldat braucht 280.000 Euro für ein Einfamilienhaus bei Koblenz. Ein 34-jähriger Betriebswirt und seine Familie wollen bei Mainz in ein Einfamilienhaus ziehen – und 350.000 Euro als Kredit aufnehmen.
    Drei Fälle, ein Problem: Ihre Bank verweigert den Kredit, wegen einer Richtlinie der Europäischen Union (EU). Die wurde zum 21. März in deutsches Recht umgesetzt – und die Regierung diskutiert bereits über eine weitere Verschärfung der Regeln. Banken sollen sicherstellen, dass Kredite für den Schuldner dauerhaft tragbar sind.
    Betroffen sind ältere Menschen und Interessenten mit schwer vorhersehbaren Einkünften. Das können Selbstständige sein, aber auch Eltern, denen während Kindererziehungszeiten Einkommensausfälle drohen.
    Deutlich weniger Interessenten bekommen jetzt Geld für Haus oder Wohnung. Bis zu 25 Prozent sollen – je nach Bank – davon betroffen sein.
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    Früher haben Banken zwei Dinge geprüft: die Person, die einen Kredit wollte, und das Objekt, das die Bank finanzieren sollte. Die Immobilie diente als Sicherheit für den Kredit – konnte der Kunde nicht mehr zahlen, durfte die Bank sie verkaufen.
    Seit Ende März aber ist die Welt eine andere: „Heute dürfen wir den Wert der Immobilie bei der Kreditvergabe nicht mehr berücksichtigen“, sagt Reinhard Frauscher, stellvertretender Vorsitzender der Raiffeisenbank Altötting. Banken sollen sich nicht mehr darauf verlassen, dass sie ihr Geld zur Not aus dem Verkauf der Immobilie ziehen können. Stattdessen dürfen sie Geld laut Gesetz jetzt nur noch leihen, wenn „keine erheblichen Zweifel daran bestehen“, dass der Kunde seine Raten bis zur Abzahlung des Kredits auch leisten kann.
    [...]
    Rentner sind besonders betroffen. Das Paar etwa, das sein Haus altersgerecht umbauen wollte, war der Bank mit 73 und 68 Jahren zu alt. Sie hätten den Kredit „voraussichtlich nicht innerhalb der statistischen Lebenserwartung“ zurückgezahlt. Dass ihre Immobilie seit Jahren lastenfrei ist und die gewünschte Kreditsumme um 80 000 Euro übersteigt, zählt nicht mehr. Einige Banken akzeptieren jetzt generell nur noch Darlehensnehmer bis 65 Jahre.
    [...]
    Auch Menschen mit befristeten Verträgen haben nun Probleme. Der Zeitsoldat mit dem Wunsch nach einem Haus konnte seiner Bank einen nur noch zehn Jahre laufenden Arbeitsvertrag vorweisen. Welchen Beruf er danach ausüben möchte, wusste er nicht. Das Geldhaus konnte nicht kalkulieren – „auf Grund der Befristung“.
    [...]
    Immer wieder kommen auch junge Familien in Bredouille – wie der Betriebswirt und seine Frau mit den zwei Kindern aus der Nähe von Mainz. Obwohl sie inklusive Eltern und Kindergeld im Jahr stolze 45 000 Euro netto verdienen, verweigerte die Bank den Kredit, aus Angst, später selbst belangt zu werden. Schließlich sei unklar, ob die Frau nach der Elternzeit arbeiten würde. Ohne Elterngeld könne sich die Familie Zins und Tilgung aber nicht mehr leisten.
    [...]
    Banken müssen stärker auf das Risiko teurer Anschlusskredite achten. „Läuft der Kredit in zehn Jahren aus, rechnen wir heute mit einem Zinssatz von sechs Prozent“, sagt Frauscher von der Raiffeisenbank.
    [...]
    Selbst Eigentümer mit laufendem Kredit können bei der Anschlussfinanzierung jetzt Probleme bekommen. Wollen sie zu einer günstigeren Bank wechseln, muss die nach den neuen Regeln prüfen. Die bisherige Bank muss das nicht unbedingt. Sie darf wie früher prüfen, wenn nur der alte, vor dem 21. März abgeschlossene Vertrag angepasst wird – mit neuem Zins und neuer Laufzeit. Das hat Folgen: „Einige Kunden werden bei der Anschlussfinanzierung von ihrer alten Bank abhängig sein“, sagt Hartmut Schwarz von der Verbraucherzentrale Bremen.
    [...]
    Es droht die nächste Verschärfung
    [...]
    Der beim Finanzministerium angesiedelte Ausschuss für Finanzstabilität hat vor einem Jahr empfohlen, der Finanzaufsicht BaFin mehr Durchgriffsrechte zu geben. Sie soll bei einer „drohenden Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzsystems“ bei den Banken eingreifen und etwa eine Obergrenze für die maximal zulässige Verschuldung je nach Einkommen vorgeben dürfen.
    [...]

    27.11.2015


    http://www.bundesbank.de/Redak…2015/2015_11_25_buch.html


    Anbei ein Auszug aus dem Redebeitrag der Vizepräsidentin der Deutschen Bundesbank Prof. Dr. Claudia M. Buch anlässlich der Vorstellung des Finanzstabilitätsbericht 2015 der Deutschen Bundesbank


    "[...] Finanzkrisen werden häufig von Übertreibungen auf Immobilienmärkten ausgelöst. Bislang gibt es in Deutschland keine makroprudenziellen Instrumente, die direkt an der Kreditbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner ansetzen. Deshalb hat der Ausschuss für Finanzstabilität der Bundesregierung im Juni dieses Jahres empfohlen, die Rechtsgrundlage für neue Instrumente im Bereich der Wohnimmobilienfinanzierung zu schaffen. Dazu gehören eine Obergrenze für das Kreditvolumen im Verhältnis zum Wert einer Immobilie und eine Begrenzung für den Schuldendienst im Verhältnis zum Einkommen des Immobilienkäufers. Unsere Arbeiten an diesen Instrumenten bedeuten nicht, dass sie in nächster Zeit zum Einsatz kommen werden. Wir müssen aber möglichen Fehlentwicklungen frühzeitig entgegenwirken können. [...]"



    Wie die gewünschten Beleihungsgrenzen und Verschuldungsquoten für Immokäufer ausschauen sollen bleibt vorerst im Dunkeln, aber ich denke, dass dann so mancher Immowunsch für so manchen Immokäufer nicht umsetzbar ist. Für Immoverkäufer bedeutet dies dann tendenziell einen kleineren Abnehmerkreis, was das Preisniveau eher nach unten als nach oben drücken dürfte. Dadurch reduzieren sich auch ggf. die Werte von Bestandsimmobilien, wodurch dann wiederum Beleihungsgrenzen gerissen werden könnten und Verkäufe notwendig werden. Dadurch gibt es dann noch mehr Angebote auf dem Markt und der Preisdruck erhöht sich und dann ...


    Irgendwie erinnernt mich dieses mögliche Szenario einer Spiralbildung an 2006/2007 in den USA ... aber gem. den ersten Worten des Zitats haben wir ja noch keine Übertreibung auf den Immobilienmärkten [Blockierte Grafik: https://www.goldseiten-forum.com/wcf/images/smilies/wink.png]


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    15.03.2016 Wohnimmobilienkreditrichtlinie


    Tschüß deutsche Immobilienblase! Wohnimmobilienkreditrichtlinie: weniger Kredite, fallende Preise!


    Die Preise für Wohnimmobilien in deutschen Großstädten steigen und steigen – in den letzten fünf Jahren alleine um 45%! Aber damit könnte, damit wird wohl eher bald Schluß sein. Der Grund: die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WKR), die am 4. Februar 2014 von der EU beschlossen wurde und binnen zwei Jahren, sprich jetzt, in die nationale Gesetzgebungen umzusetzen ist (für Deutschland siehe die Texte hier). In dieser Woche werden erste Banken in Deutschland beginnen, diese Richtlinie umzusetzen – mit vermutlich dramatischen Konsequenzen für den deutschen Immobilienmarkt.


    Dabei wird die Umsetzung dieser Richtlinie von den Banken nicht an die große Glocke gehängt – mit gutem Grund. Denn diese Richtlinie wird dazu führen, dass deutsche Banken deutlich weniger Kredite für Wohnimmobilien vergeben werden als zuvor. Denn mit dieser Richtlinie sind die Banken in der Haftung, wenn sie über die Risiken des Immobilienerwerbs nicht ausreichend aufgeklärt haaben. Und: mit dieser Richtlinie gilt, die Rückzahlung des Kredits durch den Kreditnehmer muss über die gesamte Laufzeit wahrscheinlich sein – in einigen Ländern wie UK oder Schweden zahlen die Kreditnehmer meist nur die Zinsen, tilgen aber nicht die Schulden an sich, da man von immer weiter steigenden Immobilienpreisen ausgeht.


    In Deutschland ist das anders, aber dennoch sind viele Kredite auf „Kante genäht“, also sehr knapp kalkuliert. Kommt etwas dazwischen (Krankheit, Scheidung, Berufsunfähigkeit) schaut es schlecht aus – bislang haben Banken diese Risiken in Kauf genommen, nun wird der Fokus verändert: der Kunde muß unterschreiben, dass er sich solcher Risiken bewußt ist. Da Banken ab jetzt in der Haftung sind, könnte etwa ein Kunde, der nächsten Monat einen Immobilienkredit mit einer Bank abschließt, gegen die Bank klagen, wenn etwa klar wird, dass der Kunde gar keine ausreichende Rente erzielen wird um dann den Kredit bedienen zu können.


    Also werden die Banken vorsichtiger und darauf drängen, dass der Kunde etwa eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, deren Ausschüttung so hoch ist, dass er selbst im Falle einer Berufsunfähigkeit die Kredite bedienen kann. Aber das wird teuer für die Kunden, das Geld, das so in die Berufsunfähigkeitsversicherung fließt, fehlt wiederum als disponibles Cash für einen Kredit. Gleichzeitig deutet sich an, dass die Banken bei der Berechnung dessen, wieviel etwa eine 4-köpfige Familie monatlich zum Leben braucht, die Sätze steil nach oben gehen werden: bislang liegt dieser Wert ca. bei 600 Euro pro Erwachsenem, inklusive zwei Kindern wird dann meist ein Wert von 1500 Euro veranschlagt.


    Nach unseren Informationen aus Bankenkreisen wird dieser Wert deutlich nach oben gehen auf ca. 1800 Euro – damit haben die Kreditnehmer deutlich weniger „Luft“ für den Kredit. Und gleichzeitig werden die Banken auf eine erhöhte Tilgungsrate drängen – eben weil es wahrscheinlich sein muß, dass der Kredit zu Lebzeiten auch voll zurück gezahlt werden kann. Das bedeutet im Klartext: die monatlichen Tilgungsraten werden deutlich steigen. Schätzungen gehen von einem Anstieg von 50% aus – das würde bedeuten, dass wer bislang 1400 Euro pro Monat zahlte, nun ca. 2100 Euro monatlich berappen muß zur Tilgung des Kredits. Und das ist ein KO-Kriterium für viele Kreditwillige!


    Nach Angaben von informierten Bankenkreisen geht man innerhalb der deutschen Banken davon aus, dass sich die Zahl der vergebenen Immobilien-Kredite so um 50% reduzieren dürfte, also faktisch nur noch jeder Zweite einen Kredit bekommen wird, der zuvor kreditwürdig war! Was das für die Preisentwicklung von Immobilien bedeuten wird, kann man sich ausrechnen!


    Aber das eigentliche Problem wird dann noch auf viele Kreditnehmer zukommen, die in ihren Verträgen mit der Bank keine „Prolongierung“ vereinbart haben – das gilt vor allem für viele Privatbanken wie etwa die ING Diba, Sparkassen dagagen haben meist eine Kreditanschlußgarantie gewährt, was das Problem wesentlich entschärft, da die Verträge dann nach alter Rechtslage behandelt werden.


    Ohne Prolongierung bedeutet: der Kreditvertrag wurde etwa für 10 Jahre ausgehandelt und muß dann neu verlängert werden. Bei dieser Verlängerung muß der Kunde dann gemäß der neuen Richtlinie nicht nur seine Kostenstruktur lückenlos nachweisen (was bei Privatbanken meist bislang nicht erforderlich war). Die Wohnimmoblienkreditrichtlinie wird auch dafür sorgen, dass sowohl die Tilgungsrate nach oben geht als auch die Anforderungen an die Kreditwürdigkeit deutlich steigen werden, eben damit die Rückzahlung des Kredits „wahrscheinlich“ ist. Wessen Kredit bislang „knapp auf Kante genäht“ war, dürfte also kaum mehr einen Anschlußkredit bekommen, wenn sich seine Einkommenssituation in der Zwischenzeit nicht deutlich verbessert haben wird. Und das bedeutet: viele werden dann mit leeren Händen dastehen, ihre Immoblie wird zwangsversteigert, da die Anschlußfinanzierung nicht gelingt. Mit der Zunahme von Zwangsversteigerungen wiederum werden die Preise für Wohnimmobilien vor allem in Großstädten unter Druck geraten.


    Daher: es ist Zeit, der Immobilienblase in deutschen Grostädten „tschüß“ zu sagen. Die Flucht in Betongold ist meist mit dem Eingehen von Klumpenrisiken verbunden, die den Sicherheitssuchenden nicht einmal bewußt sind. Jede Wette, dass viele Kreditnehmer, die keine Prolongierung in ihren Verträgen vereinbart haben, sich der neuen Gesetzeslage und der damit verbundenen Änderung der Praxis bei der Kreditvergabe nicht einmal bewußt sind. Da wird es für Tausende ein böses Erwachen geben..




    Richtlinie findet man hier bundesgerichtshof.de/DE/Biblio…hnimmobilienkreditrl.html


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    20.03.2016


    In der heutigen Welt am Sonntag gab es einen weiteren Artikel, in dem auf die Wohnimmobilienkreditrichtlinie Bezug genommen wurde WaS: Banken treten auf die Bremse
    Eine interessante Info w/Zahlenangabe war: "...Noch liege der Anteil der 100-Prozent-Finanzierungen bei 16 Prozent. Ein plötzlicher marktbreiter Werteverfall auf das Niveau von 2010 könnte diesen Anteil jedoch auf 40 Prozent nach oben schießen lassen. ..."

    20.07.2016


    Und schon gehts los ... wenn die Erfassung der Wohnimmobilienkredite nicht von Anfang an bei AnaCredit dabei sind, dann machen wir halt ein eigenes zusätzliches Register ...




    faz.net/aktuell/finanzen/meine…lienkredite-14346677.html


    Gesetzesvorschlag geplant - Bundesbank will Register für private Immobilienkredite
    Die Bundesbank will an die Daten der Banken zu privaten Immobilienkrediten. Das neue Melderegister dürfte aber auf Kritik stoßen.


    Die Deutsche Bundesbank will an die Daten der Banken zu privaten Immobilienkrediten. Ein solches Melderegister hat der Ausschuss für Finanzstabilität, der sich aus Vertretern des Bundesfinanzministeriums, der Finanzaufsicht Bafin und der Bundesbank zusammensetzt, vorgeschlagen. Dazu ist ein Gesetzesvorschlag in Vorbereitung, der wegen datenschutzrechtlicher Aspekte auf Kritik stoßen dürfte. Der Dachverband der Banken und Sparkassen, die Deutsche Kreditwirtschaft, forderte am Montag, dass das Vorhaben verschoben wird, bis die Europäische Zentralbank (EZB) ihr Kreditregister um die Daten zu den Wohnimmobilienkrediten erweitert.
    Das kann aber dauern, denn das EZB-Register mit dem Namen „Analytical Credit Dataset“ (Ana Credit) wird vorerst in einer abgespeckten Variante eingeführt und nur Firmenkredite umfassen. Ob und wann die EZB das Register um private Immobilienkredite erweitert, ist derzeit nicht abzusehen. Es war ursprünglich vorgesehen, doch hat die EZB nicht nur wegen der Komplexität, sondern auch wegen der Kritik aus der Politik davor zurückgeschreckt. Aber Deutschland ist in der Vergangenheit vom Internationalen Währungsfonds (IWF), dem Finanzstabilitätsrat der G-20-Regierungen und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken wegen der mangelhaften Kreditstatistiken kritisiert worden. In der Bundesbank will man eine bessere Datenbasis für Wohnimmobilienkredite, um riskante Entwicklungen oder die Auswirkungen aus der Umsetzung der gegenwärtig umstrittenen EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie besser beurteilen zu können.
    [...]


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    18.08.2016 Auszug aus der BÖZ ... als Ergänzung zu Post #314ff.


    Berlin macht Ernst mit Wohnkreditregister


    Die Bundesregierung macht Ernst mit ihrem Plan eines separaten Berichtssystems für Wohnimmobilienkredite. Einen ersten Referentenentwurf zur Umsetzung will das Bundesfinanzministerium schon "bald" veröffentlichen, abgeschlossen werden soll das entsprechende Gesetzgebungsverfahren in der laufenden Legislaturperiode. [...]


    Der Ausschuss für Finanzstabilität (AFS) hatte im Juli 2015 "neue Instrumente für die Regulierung der Darlehensvergabe zum Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien" angeregt. Teil dieser Empfehlungen sind neue Befugnisse für die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Vergabe von Immobilienkrediten durch Banken einschränken zu dürfen, wenn dies nötig ist, um damit eine Gefahr für die Finanzstabilität abzuwenden. [...]




    Den von mir fett markierte Teil muss man auch in Zusammenhang mit der Wohnimmobilienkreditrichtlinie sehen. Deutsche Immobilien kaufen j/n? ab Post #72ff
    Mir scheint es, als ob man versucht von zwei Seiten her die drohende/bestehende Immobilienblase einzudämmen.
    Zum Einen soll das Gesamtvolumen dadurch eingeschränkt werden, dass weniger Interessenten "kreditfähig" sind, und zum Anderen kann man Kredivergabe bei noch immer zu vielen "kreditfähigen" über die Aufsichtsseite begrenzen.

    01.12.2015 Ergänzende Info aus einer Veröffentlichung des "Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands"


    Analytical Credit Datset (AnaCredit)
    Der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) hat Anfang September 2015 den Start der Projektuntersuchungsphase zur Implementierung eines granularen statistischen Kreditmeldewesens (Analytical Credit Dataset - AnaCredit) gebilligt. Über den genauen Datenerhebungsumfang wird die EZB gesondert entscheiden. Bei der Umsetzung in nationales Recht will sich die Deutsche Bundesbank eng an der erwarteten EZB-Verordnung orientieren. Insbesondere die Meldeschwelle von 25.000 Euro soll nunmehr doch gewahrt bleiben. Dispositionskredite sollen nicht erhoben werden. Die BBk will jedoch bereits in der ersten Umsetzungsstufe ab 2017 regelmäßig Informationen über Wohnimmobilienkredite sammeln. Wir haben der BBk vorgeschlagen, AnaCredit durch eine neu einzurichtende gemeinsame Arbeitsgruppe von Aufsichtsbehörden und Kreditwirtschaft zu begleiten.
    Im politischen Raum mehren sich unterdessen Zweifel, ob der immense Aufwand, den AnaCredit für die Kreditwirtschaft bedeutet, durch die aus der Datensammlung zu gewinnenden Erkenntnisse gerechtfertigt wird. Auch datenschutzrechtliche Bedenken werden geäußert. Die Kritik unterstützt die Position der Deutschen Kreditwirtschaft. Welchen Einfluss der Widerstand auf die Planungen der EZB hat, bleibt abzuwarten.
    Mit der Verabschiedung der EZB-Verordnung ist frühestens Ende 2015 zu rechnen. Die nationale Umsetzung soll bis Februar 2016 erfolgen. Um häufig gestellte Fragen zu AnaCredit zu beantworten hat die EZB unter ecb.europa.eu/explainers/tell-me-more/html/anacredit.en.htm eine Website eingerichtet.


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    08.12.2015 Ein weiterer aktueller Artikel zu AnaCredit in der BÖZ



    EZB lenkt bei Kreditregister ein
    Kritiker setzen Veröffentlichung von Entwurf durch


    Die Kritiker des geplanten Kreditmelderegisters Anacredit haben einen Etappensieg errungen. Die Europäische Zentralbank (EZB) hat auf ihrer Internet-Seite den Vorschlag in seiner aktuellen Fassung veröffentlicht. "Die Verordnung befindet sich noch im Entwurf", hieß es. Obwohl von Rechts wegen keine öffentliche Konsultation erforderlich sei, "rechtfertigt das große öffentliche Interesse an dem Vorhaben eine Veröffentlichung an dieser Stelle", erklärte die EZB.


    Das Projekt war lautstark kritisiert worden. Banken monierten, dass die Meldevorgaben - mehr als 100 Datenfelder für individuelle Kredite - einen unangemessenen Aufwand bedeuten würden. Der grüne Europaabgeordnete Sven Giegold hatte eine Beschwerde bei der EU-Datenschutzbeauftragten organisiert, der sich 900 Vorstandsmitglieder von Sparkassen und Banken anschlossen. "Ich begrüße, dass die EZB jetzt mit ihren Plänen an das Licht der Öffentlichkeit geht", sagte Giegold der Börsen-Zeitung. Nun komme es darauf an, "dass sich auch in der Substanz des Vorschlags etwas ändert".


    Interessierte können den Vorschlag bis zum 29. Januar kommentieren. Das Dokument findet sich unter ecb.europa.eu, und zwar in der Rubrik "Statistics", dann "Monetary and financial Statistics". In der linken Spalte steht dort das Schlagwort "AnaCredit project".


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    26.01.2016 Auszug aus der BÖZ zum Thema AnaCredit


    [Zitat Anfang] EZB-Direktoriumsmitglied Sabine Lautenschläger hat bei einem Gedankenaustausch mit EU-Abgeordneten das geplante Kreditmelderegister Anacredit gegen die Vorbehalte aus dem EU-Parlament verteidigt. Das geplante Register werde die geldpolitischen Aktivitäten der Europäischen Zentralbank und ihr Risikomanagement "entscheidend" unterstützen. [Zitat Ende]


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    23.05.2016 BÖZ: Die EZB schrumpft Anacredit


    [...] Das Vorhaben des europäischen Kreditregisters Anacredit fällt nach Protesten aus der Kreditwirtschaft einige Nummern kleiner aus, wie die Verordnung zeigt, welche die Europäische Zentralbank (EZB) am Freitag veröffentlicht hat.
    [...]
    Infolge der Konsultation sieht die EZB etwa davon ab, leistungsgestörte Kredite schon ab einem Volumen von 100 Euro zu erfassen - registriert werden nun alle Darlehen einheitlich ab einem Umfang von 25 000 Euro.[...] Vor allem aber gilt die am Freitag in Kraft gesetzte Verordnung allein für Kredite an Nicht-Finanzunternehmen. Eine Erfassung auch von Darlehen an Privathaushalte [...] zeichnet sich fürs Erste nicht ab. Nicht zuletzt hat die EZB den Start um sechs Monate nach hinten verlegt. Die erste Welle der Einführung ist nun für September 2018 vorgesehen.
    [...]
    Der Verzicht auf eine Erfassung von Darlehen an Private birgt Fallstricke, hatten doch die Finanzkrisen etwa in Irland und Spanien im privaten Immobiliensektor ihren Anfang genommen. Noch immer schätzt die EZB das Volumen der notleidenden Kredite in Euroland auf 900 Mrd. bis 1 Bill. Euro. [...] Im Zuge der Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie freilich dürften dennoch Meldepflichten hinsichtlich privater Hypothekenkredite auf sie [die Banken] zukommen, da die Bundesregierung eine Empfehlung des Ausschusses für Finanzstabilität umsetzen will, neue Instrumente zur Regulierung des Wohnimmobilienmarktes zu schaffen.
    [...]
    Auch mit einer einheitlichen Meldegrenze ab 25 000 Euro kommt auf die deutschen Kreditinstitute mehr Aufwand zu. Denn die in der deutschen Großkreditverordnung verankerte Meldeschwelle liegt auch nach deren Reduktion um 500 000 Euro noch bei 1 Mill. Euro, während etwa in Portugal bereits alle Kredite ab 50 000 Euro gemeldet werden und in Spanien gar ab 6 000 Euro. [...]


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    19.07.2016 Es gibt mal wieder Neuigkeiten zum Thema AnaCredit...


    Es gibt Erleichterungen seitens der BuBa ...
    - Wohnkredite sind zunächst außen vor (erstmal zurückgestellt - mal gucken wie lange)
    - die Meldeschwelle wird (erstmal) angehoben auf 25.000 EUR je Kunde (25.000 EUR ist die geforderte Meldeschwelle der EZB, die BuBa wollte anfänglich ohne Meldeschwelle bei 0 EUR starten, s. Posts aus 2015)




    bundesbank.de/Redaktion/DE/Sta…anacredit&searchArchive=0


    AnaCredit
    Der EZB-Rat billigte am 18. Mai 2016 die Verordnung zur Implementierung eines granularen statistischen Kreditmeldewesens ("ECB Regulation on the collection of granular credit and credit risk data - AnaCredit"). Sie tritt zum 31. Dezember 2017 in Kraft. AnaCredit steht für "Analytical Credit Datasets". Vorgesehen ist eine neuartige Erhebungsmethodik auf Einzelkreditebene ("Loan-by-Loan"). Es entsteht ein granularer Datensatz, der bedarfsgerechte Auswertungen auf verschiedenen Aggregationsstufen ermöglicht.


    [... weiterer Text und jede Menge weitere Downloads und Links]

    09.09.2015 Finanzinstitute sollen mehr Daten für Behörden sammeln


    Aus dem heutigen Newsletter des Bankenverbandes...


    Finanzinstitute sollen mehr Daten für Behörden sammeln


    Bundesregierung und Bundesbank wollen deutsche Geldinstitute stärker in die Pflicht nehmen, Kundendaten für sie zu erheben. So hat die Regierung heute einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, um besser gegen grenzüberschreitende Steuerhinterziehung vorgehen zu können. Würde das Gesetz beschlossen, müssen deutsche Geldinstitute künftig einmal im Jahr bestimmte Kontodaten an die Finanzbehörden übermitteln. 2014 hatten gut 50 Länder den automatischen Datenaustausch in Steuersachen verabredet. Künftig sollen Informationen zur Identität der Steuerpflichtigen, Kontonummern, Kontostand und gutgeschriebene Kapitalerträge ausgetauscht werden. Gegen Pläne der Bundesbank, künftig wesentlich mehr Daten zu vergebenen Krediten zu sammeln, hat sich die "Deutsche Kreditwirtschaft" (DK), der Dachverband der deutschen Bankenverbände, ausgesprochen. Das hat heute das "Handelsblatt" unter Berufung auf ein DK-Schreiben an die Bundesbank, welches der Zeitung vorlag, berichtet. Laut Zeitung will die Bundesbank Kundendaten zu allen vergebenen Krediten in Deutschland von den Geldinstituten verlangen. Anders als das von der Europäischen Zentralbank (EZB) geplante Kreditregister will die Bundesbank nicht nur Wohnungsbau-, sondern auch Konsumenten- und Dispokredite erfassen. Gleichzeitig will die deutsche Notenbank die Meldeschwelle auf Null Euro absenken. Die EZB plant hingegen, Kredite erst von einem Volumen von 25.000 Euro zu erfassen. Laut "Handelsblatt" sollen Geldhäuser 40 personenbezogene Daten jedes Kreditnehmers melden. Die DK kritisiert: "Unsere Institute sehen sich über die Ausweitung der meldepflichtigen Kreditnehmer starken Reaktionen von Kunden und Öffentlichkeit ausgesetzt, die mit Sicherheit auch rechtliche Fragestellungen aufwerfen."


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    17.09.2015


    zu #287 und #288
    So langsam sickert das in die Medien ...



    deutsche-wirtschafts-nachricht…nehmer-an-die-ezb-melden/


    Banken müssen künftig jeden privaten Kredit-Nehmer an die EZB melden


    Künftig müssen alle Banken Daten über die Kredit-Geschäfte ihrer Kunden an die nationalen Notenbanken übermitteln. Diese wiederum leiten die Daten an die EZB weiter. Mit diesem Vorhaben soll ein europäisches Kreditregister geschaffen werden. Damit kennt die EZB jeden privaten Kreditnehmer künftig namentlich.


    Ab dem 1. Januar 2017 sollen die neuen Meldewesen-Bestimmungen für Banken in drei Phasen umgesetzt werden. Dieses Vorhaben soll nach Wunsch der EZB ab Oktober 2015 als Verordnung ergehen. Die nationalen Parlamente der EU werden umgangen und haben bei der Umsetzung der Verordnung kein Mitspracherecht.
    Es geht bei dem Vorhaben um die Umsetzung einer Europäischen Kreditbank, die die Kreditvergabe im EU-Raum dokumentieren und überwachen soll. Das gesamte Projekt trägt den Namen Projekt Analytical Credit Dataset (AnaCredit). In der Vorbereitungsphase sind die nationalen Notenbanken angehalten, aus ihren nationalen Kreditregistern „granulare Daten an die EZB“ zu liefern. Das geht aus einem Papier vor, welches den Deutschen Wirtschafts Nachrichten vorliegt.
    Für die Praxis bedeutet dies: Alle Daten werden künftig personalisiert. In Österreich sind beispielsweise alle Kredit- und sonstige Daten von Kunden unter 350.000 Euro Kreditobligo anonymisiert im Meldewesen der Banken gespeichert. Künftig soll jeder einzelne Bank-Kunde über eine Identifikations-Nummer der Nationalbank in Wien (ÖNB), die von der Bank für diesen Kunden bei der ÖNB angefordert werden muss, mit all seinen Geschäften, in 147 Datenfeldern, erfasst werden. Von der Bank sind alle Informationen über den Kunden an die ÖNB zu melden. Die ÖNB wiederum leitet die Informationen an die EZB weiter.
    Im Detail gehören zu den Kreditnehmern, die erfasst werden, finanzielle Unternehmen, nicht-finanzielle Unternehmen, die öffentliche Hand, Einzelunternehmer und Einzelkaufleute sowie private Haushalte. Zu melden sind die Angaben zum Kreditgeber, zum Kreditnehmer, zum Geschäft, zum Sicherungsgeber, zum Sicherungsgegenstand sowie Angaben, um gemeinschaftliche Ausleihungen und Schuldverhältnisse zu erkennen.
    Die meldungspflichtigen Gruppen werden in drei Phasen in das Projekt AnaCredit einbezogen. Während in der ersten Phase, die ab dem 1. Juli 2017 beginnt, die Banken ihre Geschäfte mit finanziellen sowie nicht-finanziellen Unternehmen und der öffentlichen Hand melden müssen, kommen ab Mitte 2019 und Mitte 2020 die anderen meldepflichtigen Gruppen dazu.
    Die Meldeschwelle, ab der die einzelnen Geschäfte von den Meldepflichtigen an die EZB zu übertragen sind, beträgt 25.000 Euro pro Kreditnehmer. Sobald ein Kreditnehmer diese Schwelle überschreitet, sind alle Geschäfte mit dem betroffenen Kreditnehmer zu melden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die EZB die Meldeschwelle weiter absenkt.


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    17.09.2015 Anbei eine übersichtliche Publikation von pwc zu AnaCredit


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    18.11.2015 Aktuelle Pressemitteilung der Deutschen Kreditwirtschaft zu AnaCredit



    die-deutsche-kreditwirtschaft.…8878605248d083996c9a8bf64


    Die Deutsche Kreditwirtschaft teilt Kritik des BaFin-Präsidenten Felix Hufeld an AnaCredit


    17. November 2015 -Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) teilt die kritische Haltung des Präsidenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Felix Hufeld, zu AnaCredit. Hufeld hat am 16. November 2015 bei einer Branchenkonferenz in Frankfurt am Main das Statistikprojekt der Europäischen Zentralbank (EZB) namens „AnaCredit“ als aus bankaufsichtlicher Sicht entbehrlich bezeichnet. Für die Aufsicht brauche man solche Schwellenwerte laut Hufeld nicht.


    - Die aktuell im Raum stehende Meldegrenze in Höhe von 25.000 Euro je Kreditnehmer hält die DK für deutlich zu niedrig.


    - Die für zukünftige Ausbaustufen vorgesehene Weitergabe personenbezogener Daten (zum Beispiel Jahreseinkommen der Kreditnehmer) sieht die DK unter verbraucher- und datenschutzrechtlichen Aspekten kritisch – insbesondere die geforderten Angaben zu Konditionen wie Zinssätze oder die Art der Zinsbindung.


    - Eine Umsetzung der Meldeanforderungen auf konsolidierter Ebene (unter Berücksichtigung konzerninterner Geschäfte) lehnt die DK aufgrund des fraglichen zusätzlichen Informationsgehalts ab.


    - Die mit dem AnaCredit-Projekt verbundenen Meldeanforderungen werden für die Institute und Rechenzentren hohe Implementierungskosten und hohe laufende Kosten verursachen.


    Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt ausdrücklich die Ankündigung der EZB, nationalen Aufsehern die Befreiung kleiner Institute von der Meldepflicht zu ermöglichen und erwartet von der deutschen Aufsicht, diese Möglichkeit zu nutzen. Zudem sollte nach Ansicht der Deutschen Kreditwirtschaft das Statistikprojekt AnaCredit einer öffentlichen Konsultation unterzogen werden. Aufgrund der vielfältigen Bezüge zur Aufsicht kann es nicht allein als geldpolitisches Projekt gewertet werden.

    Hatten wir das schon...


    Biontech setzt auf neuen Corona-Impfstoff im Herbst


    Das Geschäft mit Corona-Impfstoff wirft immer weniger ab: Im zweiten Quartal ist der erfolgsverwöhnte Mainzer Impfstoff-Hersteller Biontech nun sogar in die Verlustzone gerutscht. Doch die Biontech-Gründer haben längst neue Ziele ausgerufen.


    Gewinn und Umsatz des Impfstoff-Herstellers Biontech sind im ersten Halbjahr 2023 gegenüber dem Vorjahreszeitraum deutlich gesunken. Entsprechend richtet Biontech den Blick voraus und kündigt für September die voraussichtliche Markteinführung eines angepassten Covid-19-Impfstoffs an. [...]


    Vorbehaltlich einer Zulassung könne der an die Corona-Variante XBB.1.5, eine Untervariante von Omikron, angepasste Impfstoff ab September ausgeliefert werden, teilte Biontech am Montag in Mainz mit. Bisher war nur vom Herbst die Rede gewesen. Er könne damit für die bevorstehende Herbst-Winter-Saison zur Verfügung stehen, sagte Vorstandschef Sahin. Die Zulassungsanträge bei der europäischen Arzneimittelbehörde EMA und der US-Behörde FDA für den angepassten Impfstoff für Menschen ab sechs Monaten seien im Juni von Biontech und Pfizer eingereicht worden.


    Wie beim US-Partner Pfizer hinterlässt das mittlerweile deutlich geringere Geschäft mit Covid-19-Impfstoffen auch in der Bilanz der Mainzer starke Spuren. So sank der Umsatz mit diesen Vakzinen im ersten Halbjahr auf 1,4 Milliarden Euro nach 9,57 Milliarden im Vorjahreszeitraum. Der Gewinn brach von 5,37 Milliarden Euro ein auf nun 311,8 Millionen Euro. Finanzvorstand Jens Holstein sagte, das Marktumfeld für Covid-19-Impfstoffe entwickele sich weiter dynamisch und bleibe unberechenbar.


    Für das Ende Juni zu Ende gegangene zweite Quartal stand unter dem Strich sogar ein Verlust von 190,4 Millionen Euro. Im Vorjahresquartal hatte Biontech noch einen Gewinn von 1,67 Milliarden Euro erzielt. Die Quartalserlöse lagen bei 167,7 Millionen Euro nach 3,2 Milliarden Euro im Vorjahreszeitraum. Biontech blieb aber bei seiner Prognose für das Gesamtjahr und rechnet weiter mit Umsätzen mit Covid-19-Impfstoffen in Höhe von rund 5 Milliarden Euro.


    Das Geschäft mit Impfstoff unterliege saisonalen Effekten, sagte Holstein. Derzeit sei Sommer auf der nördlichen Erdhalbkugel. Zum Herbst und Winter rechnet Biontech dann wieder mit mehr Einnahmen. 2023 sei der Beginn des erwarteten Übergangs von einem Markt mit Einkaufsverträgen mit Regierungen hin zu kommerziellen Marktbestellungen, so das Unternehmen.


    Das Unternehmen verwies darauf, dass nach Ende des zweiten Quartals noch mehrere Zahlungen eingegangen seien, darunter eine Ausgleichszahlung vom Partner Pfizer in Höhe von rund 1,06 Milliarden für den Anteil von Biontech am Bruttogewinn für das erste Quartal 2023. Hinzugekommen seien im August 437,7 Millionen als Folge des angepassten Vertrags mit der Europäischen Union (EU). [...]

    Am 09.02.2023 hat die zuständige Behörde noch eine positive Zwischenbilanz gezogen und die Autobahn GmbH teilte mit "Die Oberleitungsinfrastruktur erweist sich im täglichen Betrieb als einsatzreif" (siehe verlinkten Artikel im vorherigen Post)


    ... und nun ein neuer Artikel auf hessenschau.de ....


    Zweifelhafte Versuche mit Oberleitungen
    07.08.2023
    Sie sollten den Lastverkehr auf Deutschlands Straßen umweltfreundlich und klimaneutral machen: Lkw mit Oberleitungen. In drei Bundesländern gibt es Teststrecken. Doch eine Zwischenbilanz fällt eher nüchtern aus. [...]


    Technik mit Hindernissen
    Der Hessische Rundfunk hat bei Behörden Akten angefordert, ausgewertet und Erkundigungen eingeholt. Deutlich wird, dass es absehbare Anfangsprobleme gab, überraschende Schwierigkeiten und dauerhaft technische Probleme. [...]


    Ökologischer Nutzen unklar
    Mittlerweile steht fest, dass Oberleitungen für Lastwagen grundsätzlich technisch funktionieren können. Der ökologische Nutzen ist hingegen nicht klar. [...]


    Wirtschaftlich zweifelhaft
    Auch der wirtschaftliche Nutzen ist unklar. Eine Studie des Ökoinstituts und anderer Forscher zu den Versuchen hat ergeben, dass der Betrieb von Oberleitungslastern noch jahrelang teurer ist als der von Diesellaster. [...]


    Offizielle Einschätzungen
    Noch bevor Ergebnisse absehbar waren, hatte das hessische Verkehrsministerium vor sechs Jahren erklärt, Oberleitungslaster seien "doppelt so effizient" wie Diesel. Heute ist nur noch von "einem möglichen Baustein" die Rede, den Oberleitungen für emissionsarmen Güterverkehr darstellen könnten. [...]

    Auf Bloomberg ... Computer-Übersetzung angefügt ...



    Unraveling Covid mysteries


    Before vaccines dramatically lowered the risk of severe illness and death from Covid-19, the outcome from a SARS-CoV-2 infection often seemed random. The virus made some people critically ill, while causing no symptoms in a greater number of others, even some older patients with chronic diseases.


    Scientists have long sought to understand why. Within months, it emerged that certain genetic variations increased the chances of a severe case. Now researchers have identified a genetic variation that improves the odds of an asymptomatic one.


    The research is easier to understand if you think about the differences that determine whether or not someone is a good match for an organ donation. This is largely governed by genes that make human leukocyte antigen, or HLA — a protein marker used by the immune system. A patient will reject a kidney, for example, if the new organ has come from a donor with a different HLA genotype.


    That’s why the DNA from volunteer bone marrow donors is used to identify each individual’s HLA for matching with recipients. Different HLA variations are thought to have a role in the immune response to infections, as well as autoimmune diseases, cancers and other conditions.


    At the start of the pandemic, when lockdowns prevented many scientists from working in their labs, Jill Hollenbach wanted to use her expertise in the field to understand whether some people fared better or worse from a SARS-CoV-2 infection based on their version of HLA.


    The University of California, San Francisco immunogeneticist and her colleagues emailed people who’d volunteered to donate through the National Marrow Donor Program, inviting them to participate in a smartphone-based study designed to track symptoms and self-reported positive coronavirus tests. Almost 30,000 signed on in mid-2020.


    Of those, 1,428 unvaccinated participants reported a positive test, and 136 of them said the infection was symptom-free. When Hollenbach and her colleagues looked at the HLA variations these lucky individuals carried, they found one in five had a common variant called HLA-B*15:01. People with two copies of the variant (inherited from both their parents) were more than eight times likelier to remain asymptomatic than those carrying other versions of HLA.


    The researchers also found infection-fighting T cells in blood from HLA-B*15:01 carriers collected before the pandemic had been primed by protein fragments from previous seasonal coronavirus infections that cross-reacted with SARS-CoV-2. That yielded pre-existing immunity, enabling HLA-B*15:01 carriers to eliminate the pandemic virus before symptoms ensued.


    The variation is carried by about 1 in 10 people with European ancestry, who made up the bulk of the research participants. Almost a quarter of people in Finland are carriers, versus virtually none in Saudi Arabia, according to immunologist Danny Altmann, a professor of medicine at Imperial College London.


    Hollenbach’s findings, reported last week in the journal Nature, are important for designing next-generation approaches for generating cross-protective immunity, Altmann says.


    Different HLA variations may play a similar role in people with other ancestries, Hollenbach told me. Other genetic and non-genetic factors are also likely to be involved in asymptomatic SARS-CoV-2 infections, she says. Also, not everyone with HLA-B*15:01 avoids getting sick from Covid. “So what are the other factors involved? That’s part of the mystery,” Hollenbach says. “That’s still something that we’re hoping to figure out.” — Jason Gale


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    Aufklärung der Covid-Rätsel


    Bevor Impfstoffe das Risiko einer schweren Erkrankung und des Todes durch Covid-19 drastisch senkten, schien der Ausgang einer SARS-CoV-2-Infektion oft zufällig zu sein. Das Virus machte einige Menschen schwer krank, während es bei einer größeren Zahl anderer, sogar einigen älteren Patienten mit chronischen Krankheiten, keine Symptome verursachte.


    Wissenschaftler haben lange versucht zu verstehen, warum. Innerhalb weniger Monate stellte sich heraus, dass bestimmte genetische Variationen die Wahrscheinlichkeit eines schweren Falles erhöhten. Jetzt haben Forscher eine genetische Variation identifiziert, die die Wahrscheinlichkeit einer asymptomatischen Erkrankung erhöht.


    Die Forschung ist leichter zu verstehen, wenn man über die Unterschiede nachdenkt, die darüber entscheiden, ob jemand für eine Organspende geeignet ist oder nicht. Dies wird größtenteils durch Gene gesteuert, die das menschliche Leukozytenantigen oder HLA bilden – einen Proteinmarker, der vom Immunsystem verwendet wird. Ein Patient lehnt beispielsweise eine Niere ab, wenn das neue Organ von einem Spender mit einem anderen HLA-Genotyp stammt.


    Aus diesem Grund wird die DNA von freiwilligen Knochenmarkspendern verwendet, um den HLA-Wert jedes Einzelnen zu identifizieren und ihn mit den Empfängern abzugleichen. Es wird angenommen, dass verschiedene HLA-Varianten eine Rolle bei der Immunantwort auf Infektionen sowie Autoimmunerkrankungen, Krebs und andere Erkrankungen spielen.


    Zu Beginn der Pandemie, als Lockdowns viele Wissenschaftler daran hinderten, in ihren Laboren zu arbeiten, wollte Jill Hollenbach ihr Fachwissen auf diesem Gebiet nutzen, um zu verstehen, ob es einigen Menschen aufgrund ihrer Version besser oder schlechter von einer SARS-CoV-2-Infektion erging HLA.


    Die Immungenetikerin der University of California, San Francisco, und ihre Kollegen schickten E-Mails an Personen, die sich freiwillig für eine Spende im Rahmen des National Marrow Donor Program gemeldet hatten, und luden sie zur Teilnahme an einer Smartphone-basierten Studie ein, die darauf abzielte, Symptome und selbst gemeldete positive Coronavirus-Tests zu verfolgen. Fast 30.000 haben sich Mitte 2020 angemeldet.


    Davon meldeten 1.428 ungeimpfte Teilnehmer einen positiven Test, 136 von ihnen gaben an, die Infektion sei symptomfrei verlaufen. Als Hollenbach und ihre Kollegen die HLA-Varianten dieser glücklichen Menschen untersuchten, stellten sie fest, dass jeder Fünfte eine häufige Variante namens HLA-B*15:01 hatte. Bei Personen mit zwei Kopien der Variante (die von beiden Elternteilen geerbt wurde) war die Wahrscheinlichkeit, asymptomatisch zu bleiben, mehr als achtmal höher als bei Personen mit anderen HLA-Versionen.


    Die Forscher fanden auch infektionsbekämpfende T-Zellen im Blut von HLA-B*15:01-Trägern, die vor der Pandemie gesammelt wurden und durch Proteinfragmente früherer saisonaler Coronavirus-Infektionen, die mit SARS-CoV-2 kreuzreagierten, ausgelöst worden waren. Dies führte zu einer bereits bestehenden Immunität und ermöglichte es HLA-B*15:01-Trägern, das Pandemievirus zu eliminieren, bevor Symptome auftraten.


    Die Variante wird von etwa einer von zehn Personen mit europäischer Abstammung getragen, die den Großteil der Forschungsteilnehmer ausmachten. Laut dem Immunologen Danny Altmann, Professor für Medizin am Imperial College London, sind fast ein Viertel der Menschen in Finnland Träger, in Saudi-Arabien dagegen praktisch keiner.


    Hollenbachs Ergebnisse, über die letzte Woche in der Fachzeitschrift Nature berichtet wurde, seien wichtig für die Entwicklung von Ansätzen der nächsten Generation zur Erzeugung einer kreuzprotektiven Immunität, sagt Altmann.


    Verschiedene HLA-Varianten könnten bei Menschen anderer Abstammung eine ähnliche Rolle spielen, sagte mir Hollenbach. Auch andere genetische und nichtgenetische Faktoren seien wahrscheinlich an asymptomatischen SARS-CoV-2-Infektionen beteiligt, sagt sie. Außerdem vermeidet nicht jeder mit HLA-B*15:01 eine Erkrankung an Covid. „Was sind also die anderen Faktoren, die eine Rolle spielen? Das ist ein Teil des Rätsels“, sagt Hollenbach. „Wir hoffen immer noch, das herauszufinden.“ – Jason Gale

    Zufällig im Kauflandblättchen gesehen ... für den kurzen Offgrid-Trip o.ä. vielleicht interessant ... ohne Wertung meinerseits



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    Bundesgerichtshof


    Mitteilung der Pressestelle
    Nr. 124/2023 vom 25.07.2023


    Bundesgerichtshof hebt Verurteilung wegen Betruges bei der Abrechnung von Corona-Schnelltests auf
    Beschluss vom 24. Mai 2023 - 4 StR 493/22


    Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts aufgehoben, mit dem es ihn wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt hat.


    Nach den Urteilsfeststellungen rechnete der Angeklagte im Namen einer von ihm beherrschten Gesellschaft, die Testungen auf das Coronavirus (SARS-CoV-2) durchzuführen berechtigt war, für die Monate März und April 2021 gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung auch eine Vielzahl nicht durchgeführter sog. kostenloser Bürgertests und nicht aufgewendete Sachkosten ab. Zudem machte der Angeklagte die Testungen als höher vergütete ärztliche Leistung statt zutreffend als nichtärztliche Leistung geltend. Nach den Schadensberechnungen des Landgerichts flossen der vom Angeklagten beherrschten Gesellschaft infolgedessen zu Unrecht über 24,5 Millionen Euro zu. Die ausgekehrten Mittel stellte nach den Vorgaben der Coronavirus-Testverordnung letztlich der Bund zur Verfügung.


    Auf eine entsprechende Verfahrensrüge des Angeklagten hat der Senat das Urteil insgesamt aufgehoben, weil das Landgericht über ein mitteilungspflichtiges verständigungsbezogenes Gespräch in einer Sitzungspause zwischen dem Vorsitzenden Richter und den Verteidigern in der öffentlichen Hauptverhandlung entgegen § 243 Abs. 4 StPO keine Mitteilung gemacht hat. Das Landgericht Bochum muss daher über die Sache neu verhandeln und entscheiden.


    Vorinstanz:
    Landgericht Bochum, Urteil vom 24. Juni 2022 – II-6 KLs - 35 Js 84/21 - 29/21


    Karlsruhe, den 25. Juli 2023
    Pressestelle des Bundesgerichtshofs

    Ich habe für "Europäische Kultur" gestimmt und alles andere abgelehnt.


    Zu jedem Punkt gibt es eine Beschreibung was damit gemeint ist und wie es dargestellt werden könnte.
    (Konkrete Designentwürfe werden ja erst nach Festlegung des Themas durch diese Umfrage ausgeschrieben).
    Nach den Fragen zu jedem Bildthema und wie es einem gefällt, wird noch nach Land, Geschlecht, Altersrange, Bildungsabschluss, Beschäftigungssituation und Bargeldnutzung gefragt.

    Die EZB möchte 2026 neue Banknoten in Umlaufbringen ... und nun kann man über das zukünftige Design (das Bildthema) abstimmen ...



    EZB
    Wie sollen die neuen Euro-Banknoten aussehen?
    Wir arbeiten derzeit an der Neugestaltung der Euro-Banknoten und möchten wissen, welches Thema Ihnen am besten gefällt. Sie können bis zum 31. August 2023 an der Umfrage teilnehmen.


    Jetzt, mehr als 20 Jahre später, bereiten wir uns auf eine neue Banknotenserie vor. Die Entscheidung darüber, wann die neue Serie eingeführt werden soll, wird zu einem späteren Zeitpunkt getroffen. Die Neugestaltung der Euro-Banknoten erfolgt mit Unterstützung der Öffentlichkeit und der Fachwelt. Die endgültige Entscheidung über das neue Thema und die Designs trifft der EZB-Rat.


    Wir fragen alle Menschen in Europa ungeachtet ihres Alters oder ihres Hintergrunds danach, was sie von möglichen neuen Themen für künftige Euro-Banknoten halten. Wir wollen wissen, was Sie denken! Nehmen Sie bis zum 31. August 2023 an unserer öffentlichen Umfrage teil.


    Unsere Pläne zur Neugestaltung der Euro-Banknoten haben wir im Dezember 2021 angekündigt. Werfen Sie einen Blick auf die verschiedenen Schritte des Prozesses und erfahren Sie, wie Sie einen Beitrag leisten können, bevor die endgültige Entscheidung getroffen wird


    Wir entwickeln neue Banknoten, damit wir in Zukunft noch sicherere, effizientere und nachhaltigere Bankenoten haben.


    Von Dezember 2021 bis März 2022 haben wir Menschen in allen Ländern des Euroraums gefragt, was sie von möglichen Themen für künftige Banknoten halten. Lesen Sie den Bericht zu den Fokusgruppen und bleiben Sie auf dem Laufenden, wie es weitergeht!
    (Bericht & Zusammenfassung anbei)


    Abzustimmende Themen/Designs...
    „Vögel: frei, widerstandsfähig, inspirierend“
    „Europäische Kultur“
    „Europäische Werte im Spiegel der Natur“
    „Ihnen gehört die Zukunft“
    „Hände: Gemeinsam bauen wir Europa“
    „Unser Europa, wir selbst“
    „Flüsse: Wasser des Lebens in Europa“



    direkter Link zur Umfrage: https://survey.ecb.europa.eu/euro-banknote-survey?lang=de

    Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2023 ...



    Bundesgerichtshof
    Mitteilung der Pressestelle


    Nr. 106/2023 vom 06.07.2023
    Verhandlungstermin am 11. Juli 2023 um 10.00 Uhr, Saal E 101, in Sachen KZR 101/20 (Fernwärmenetz Stuttgart)


    Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt in dem Rechtsstreit zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und EnBW über die Frage, ob der Stadt das Eigentum am Fernwärmenetz zusteht und - wenn nicht - ob die Stadt von EnBW Beseitigung der Netzanlagen verlangen kann. EnBW möchte das Fernwärmenetz auch in Zukunft betreiben und verlangt dafür die Einräumung von Wegenutzungsrechten.


    Sachverhalt:
    Die Klägerin ist Eigentümerin sämtlicher Wegegrundstücke der Stadt. Die Beklagte betreibt das dortige Fernwärmenetz.
    Zunächst erschloss das Kommunalunternehmen "Technische Werke der Stadt Stuttgart AG" (TWS) größere Gebiete für die Fernwärmeversorgung der Stadt. Im April 1994 schloss die Klägerin mit der TWS einen "Konzessionsvertrag", mit dem der TWS Wegenutzungsrechte für die Verlegung und den Betrieb des Fernwärmenetzes eingeräumt wurden. Der Vertrag sah eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2013 vor. Eine Regelung über das Schicksal der Versorgungsanlagen nach Beendigung des Vertrages (sog. Endschaftsregelung) enthielt der Vertrag nicht. Der Geschäftsbetrieb der TWS ist inzwischen in den Konzern der Beklagten eingegliedert worden.
    Während der Vertragsdauer baute die Beklagte das Fernwärmenetz auf insgesamt 218 km aus. Dadurch werden etwa 18 Prozent des Stadtgebiets mit rund 25.000 Haushalten, ca. 1.300 Unternehmen und 300 öffentlichen Gebäude versorgt. Die Fernwärmeleitungen befinden sich zum größten Teil in oder auf Grundstücken der Klägerin; Anschlussleitungen liegen auf Grundstücken Dritter und weitere Anlagen befinden sich auf Grundstücken der Beklagten.
    Im Jahr 2011 gab die Klägerin das Ende des Konzessionsvertrages bekannt. Im Juli 2012 äußerte die Klägerin in einem ersten Informationsbrief an die Unternehmen, die Interesse an der Konzession bekundet hatten, die Absicht, die Wegenutzungsrechte in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu vergeben, dessen Ergebnis auch eine Rekommunalisierung sein könne. Im Juli 2013 setzte der Gemeinderat der Klägerin das Vergabeverfahren aus. Sodann beschloss er am 16. Februar 2016, dass die Landeshauptstadt das Eigentum am Fernwärmenetz und dessen Betrieb frühestmöglich übernehmen solle. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte auf, das Eigentum an den Anlagen des Fernwärmenetzes der Klägerin zu übertragen. Die Beklagte setzt die Fernwärmeversorgung zu den bisher geltenden Bedingungen fort. Eine Nachfolgevereinbarung wurde nicht geschlossen.


    Bisheriger Prozessverlauf:
    Das Landgericht Stuttgart hat die auf Übereignung des Fernwärmenetzes sowie hilfsweise auf Beseitigung gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines erneuten Gestattungsvertrages zum Betrieb des bereits verlegten Fernwärmenetzes für die Dauer von höchstens 20 Jahren zu unterbreiten. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Störungszustand zu beseitigen, der sich durch das Vorhandensein der Fernwärmeversorgungsanlagen in oder auf Grundstücken der Klägerin ergibt. Den auf Feststellung des Eigentums der Klägerin am Fernwärmenetz gerichteten Hauptantrag und den auf Übereignung des Netzes gerichteten Hilfsantrag hat das Berufungsgericht ebenso wie die Widerklage abgewiesen.


    [...]

    [...]


    Wesentliche Erwägungen des Senats:


    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG hat überwiegend Erfolg.


    I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.


    Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist anzunehmen, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind. Hieran gemessen begehrt der Antragsteller mit dem Eilantrag keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.


    Der Erlass der einstweiligen Anordnung hat zwar zur Folge, dass der Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes in der laufenden Sitzungswoche nicht in zweiter und dritter Lesung beraten und beschlossen werden kann. Damit wird aber nicht zugleich über den weitergehenden Feststellungsantrag in der Hauptsache entschieden und insbesondere keine erst dort zu prüfende Verletzung der Abgeordnetenrechte des Antragstellers festgestellt.


    II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.


    1. Der Antrag im Organstreit erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt jedenfalls mit Blick auf das Recht des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.


    a) Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens einschließlich der Terminierung der zweiten und dritten Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag einen statthaften Antragsgegenstand bildet. Dass die Ausgestaltung eines Gesetzgebungsverfahrens in seiner Gesamtheit möglicherweise die Beteiligungsrechte des einzelnen Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen und damit tauglicher Gegenstand eines Organstreits sein kann, liegt ungeachtet der Frage, ob einzelne Akte in diesem Verfahren nur vorbereitenden Charakter haben, auf der Hand.


    b) Der Antrag im Organstreit ist zum derzeitigen Zeitpunkt nicht offensichtlich unbegründet.


    aa) Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert den Status der Gleichheit der Abgeordneten in einem formellen und umfassenden Sinn. Danach sind alle Abgeordneten berufen, gleichermaßen an der parlamentarischen Willensbildung mitzuwirken. Den Abgeordneten steht nicht nur das Recht zu, im Deutschen Bundestag abzustimmen, sondern auch das Recht zu beraten. Dies setzt eine hinreichende Information über den Beratungsgegenstand voraus. Die Abgeordneten müssen dabei Informationen nicht nur erlangen, sondern diese auch verarbeiten können. Welche Bindungen sich aus dem Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe der Abgeordneten an der parlamentarischen Willensbildung für die Ausgestaltung von Gesetzgebungsverfahren ergeben, hat der Senat bisher nicht entschieden. Zwar ist es der Parlamentsmehrheit (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG) grundsätzlich vorbehalten, die Prioritäten und Abläufe bei der Bearbeitung von Gesetzgebungsverfahren zu bestimmen. Auch wenn ihr dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, spricht einiges dafür, dass die Verfahrensautonomie die Parlamentsmehrheit nicht von der Beachtung des durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Status der Gleichheit der Abgeordneten entbindet und das Abgeordnetenrecht verletzt wird, wenn es bei der Gestaltung von Gesetzgebungsverfahren ohne sachlichen Grund gänzlich oder in substantiellem Umfang missachtet wird.


    bb) Hieran gemessen ist der Antrag auf Feststellung einer Verletzung der Beteiligungsrechte des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht offensichtlich unbegründet. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens erscheint offen. Aufgrund der besonderen Umstände bei der Durchführung des streitgegenständlichen Gesetzgebungsverfahrens bedarf die Frage, ob die Wahrnehmung der Verfahrensautonomie der Parlamentsmehrheit vorliegend in ausreichendem Umfang den verfassungsrechtlich garantierten Beteiligungsrechten des Antragstellers Rechnung getragen hat, eingehender Prüfung.


    Der Antragsgegner selbst räumt eine erhebliche Verdichtung der zeitlichen Abläufe und eine „nicht geringe Komplexität“ des Beratungsgegenstandes ein. Auch wenn der Parlamentsmehrheit bei der Gestaltung der Verfahrungsabläufe ein verfassungsrechtlich garantierter weiter Gestaltungsspielraum zukommt und bei dem dargestellten Geschehensablauf die Fristen, die die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages für die zweite Beratung eines Gesetzentwurfs vorsieht (§ 81 Abs. 1 Satz 2 GO-BT), gewahrt worden sein dürften, bedarf es näherer, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht leistbarer Prüfung, ob die Beteiligungsrechte des Antragstellers vorliegend ohne ausreichenden sachlichen Grund in substantiellem Umfang beeinträchtigt wurden und sich die durch die Parlamentsmehrheit gewählte Verfahrensgestaltung als eine rechtsmissbräuchliche Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens darstellt.


    2. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist vorliegend für eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache kein Raum. Kann nicht festgestellt werden, dass sich der in der Hauptsache gestellte Antrag von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist, oder kann das Bundesverfassungsgericht die Hauptsache nicht so rechtzeitig entscheiden, dass hierdurch die absehbaren schweren Nachteile vermieden werden, kann die einstweilige Anordnung gerade – wie hier – deshalb nötig werden, weil dem Gericht die erforderliche Zeit für eine gewissenhafte (wenn auch nur summarische) Prüfung der Rechtsfragen fehlt, die für die Entscheidung der Hauptsache erheblich sind.


    3. Die demgemäß vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.


    a) Erginge die einstweilige Anordnung und bliebe dem Antrag in der Hauptsache der Erfolg versagt, käme es zu einem erheblichen Eingriff in die Autonomie des Parlaments beziehungsweise der Parlamentsmehrheit und damit in die originäre Zuständigkeit eines anderen obersten Verfassungsorgans. Von einem solchen Eingriff ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich abzusehen. In der vorliegenden Konstellation ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Verabschiedung des Gebäudeenergiegesetzes zu einem sein Inkrafttreten ab dem 1. Januar 2024 nicht berührenden Zeitpunkt ohne Weiteres möglich bliebe. Insoweit weist der Antragsteller darauf hin, dass der Antragsgegner noch für den laufenden Kalendermonat eine Sondersitzung des Deutschen Bundestages anberaumen könnte. Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, dass bei einer Absetzung der Lesungen von der Tagesordnung in dieser Sitzungswoche eine Verabschiedung durch den Bundesrat und damit ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erst anlässlich der nächsten regulären Sitzung des Bundesrates Ende September möglich sei, übergeht er, dass der Präsident des Bundesrats zu dessen Einberufung verpflichtet ist, wenn die Bundesregierung dies verlangt.


    b) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte der Antrag in der Hauptsache (jedenfalls) hinsichtlich des geltend gemachten Rechts auf gleichberechtigte Teilhabe des Antragstellers an der parlamentarischen Willensbildung Erfolg, käme es zu einer irreversiblen, substantiellen Verletzung dieses Rechts. Dem Antragsteller wäre unwiederbringlich die Möglichkeit genommen, bei den Beratungen und der Beschlussfassung über das Gebäudeenergiegesetz seine Mitwirkungsrechte in dem verfassungsrechtlich garantierten Umfang wahrzunehmen. Die irreversible und substantielle Verletzung seiner Beteiligungsrechte wirkt sich im Verhältnis zwischen den Verfassungsorganen zu Lasten des Parlaments und seiner Autonomie aus. Etwas Anderes folgt entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht aus dem Umstand, dass ein Erfolg in der Hauptsache möglicherweise positive Auswirkungen auf die Ausgestaltung künftiger Gesetzgebungsverfahren hätte.


    c) Der Senat weicht mit der einstweiligen Anordnung von dem Antrag des Antragstellers ab, um die nach der Folgenabwägung betroffenen Rechte zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Hierbei berücksichtigt der Senat insbesondere, dass der Eingriff in die Autonomie des Parlaments über die Bestimmung seiner Verfahrensabläufe so gering wie möglich zu halten ist und der Antragsgegner die weitere Terminierung der Verfahrensschritte des vorliegend in Streit stehenden Gesetzgebungsverfahrens unter Beachtung der hier in die Folgenabwägung eingestellten Rechte vornehmen wird.

    Hier die Pressemitteilung des BVerG in Gänze ...


    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetz
    Pressemitteilung Nr. 63/2023 vom 5. Juli 2023


    Beschluss vom 5. Juli 2023 - 2 BvE 4/23


    Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts dem Deutschen Bundestag aufgegeben, die zweite und dritte Lesung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ (im Folgenden: Gebäudeenergiegesetz) nicht innerhalb der laufenden Sitzungswoche durchzuführen. Der Antragsteller, ein Mitglied der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, sieht sich durch das Gesetzgebungsverfahren in seinen Rechten als Mitglied des Deutschen Bundestages verletzt.


    Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache Erfolg. Der Hauptsacheantrag im Organstreitverfahren erscheint jedenfalls mit Blick auf das Recht des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die demgemäß vom Bundesverfassungsgericht vorzunehmende Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Unter den besonderen Umständen des Einzelfalls überwiegt das Interesse an der Vermeidung einer irreversiblen Verletzung der Beteiligungsrechte des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gegenüber dem Eingriff in die Verfahrensautonomie des Deutschen Bundestages, der die Umsetzung des Gesetzgebungsverfahrens lediglich verzögert.


    Die Entscheidung ist mit 5:2 Stimmen ergangen.


    Der Beschluss wird gesondert auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht werden.


    Sachverhalt:


    Das Bundeskabinett beschloss am 19. April 2023 die Einbringung des Entwurfs zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes. Der Bundesminister der Finanzen erklärte dabei zu Protokoll, dem Gesetzentwurf in dem Bewusstsein zuzustimmen, dass die Fraktionen des Deutschen Bundestages diesen im parlamentarischen Verfahren intensiv beraten und auch weitere Änderungen vornehmen würden. Der Gesetzentwurf wurde am 17. Mai 2023 in den Bundestag eingebracht (BTDrucks 20/6875).


    Am 13. Juni 2023 veröffentlichten die Koalitionsfraktionen ein zweiseitiges Papier mit dem Titel „Leitplanken […] zur weiteren Beratung des Gebäudeenergiegesetzes“. Dieses enthält eine Aufzählung von den Gesetzentwurf modifizierenden und im weiteren Verfahren zu beratenden „Gesichtspunkten“.


    Der Gesetzentwurf wurde am 15. Juni 2023 in erster Lesung im Plenum des Deutschen Bundestages beraten und an den Ausschuss für Klimaschutz und Energie überwiesen.


    Der Ausschuss führte am 21. Juni 2023 eine Sachverständigenanhörung zum ursprünglichen Gesetzentwurf durch, wobei die sogenannten Leitplanken berücksichtigt wurden. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen fand am 27. Juni 2023 eine Sondersitzung des Ausschusses statt. In deren Verlauf wurde der Termin für eine zweite Anhörung mehrheitlich auf den 3. Juli 2023 festgelegt unter der Voraussetzung, dass die Änderungsanträge bis Freitag, den 30. Juni 2023, vorlägen.


    Am 27. Juni 2023 stellten Vertreter der Koalitionsfraktionen die Ergebnisse ihrer Verhandlungen zu noch offenen Punkten des Gebäudeenergiegesetzes vor.


    Am 30. Juni 2023 wurde dem Ausschuss für Klimaschutz und Energie die „Formulierungshilfe des BMWK [Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz] für einen Änderungsantrag“ der Koalitionsfraktionen vorgelegt. Sie enthält eine 94-seitige Synopse des Gesetzentwurfs der Bundesregierung und der Änderungsvorschläge sowie einen 14-seitigen Begründungsteil.


    Die zweite öffentliche Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie fand am Montag, dem 3. Juli 2023, statt. Am Nachmittag des 4. Juli 2023 legten die Koalitionsfraktionen einen Änderungsantrag zum Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes vor. Am Morgen des 5. Juli 2023 beriet der Ausschuss erneut. Nach den Angaben des Antragsgegners sollen am 7. Juli 2023 die zweite und dritte Lesung mit der Schlussabstimmung im Deutschen Bundestag stattfinden.


    Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache im Wege eines Organstreitverfahrens die Feststellung der Verletzung seiner Rechte als Mitglied des Deutschen Bundestages durch das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetz. Der damit verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zielt darauf ab, dem Deutschen Bundestag die zweite und dritte Lesung des vorgenannten Gesetzentwurfs vorläufig zu untersagen, solange nicht allen Abgeordneten die wesentlichen Textpassagen des für die zweite Lesung maßgeblichen Gesetzentwurfs mindestens 14 Tage vorher zugegangen sind.


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