In Österreich gibt es das so genannte Mietrechtsgesetz, nachdem Vermieter zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten verpflichtet sind und bei nicht Erfüllung das Objekt am Ende sogar unter Zwangsverwaltung gestellt werden und der Verwalter zur Durchführung der Arbeiten auch Kredite aufnehmen kann.
In Wien wurde nun ein erstes Mietshaus aufgrund dieses Gesetzes unter Zwangsverwaltung gestellt.
Bild aus google Streetview habe ich angehängt, und hier auch als Link
Der Standard 15. Dezember 2024
Erstes Spekulationshaus in Wien offenbar unter Zwangsverwaltung
Die Stadt Wien hat zuletzt angekündigt, dass in mehreren Fällen sogenannte Spekulationshäuser aufgrund ihres desolaten Zustandes unter Zwangsverwaltung der Gemeinde kommen könnten. Nun ist das bei einem ersten Quartier der Fall. Die Eigentümer des Hauses Salzachstraße 46 in Wien-Brigittenau haben dort nicht mehr das Sagen, [...] Die Mieterhilfe der Stadt erkämpfte vor Gericht laut Zeitungsbericht die Einsetzung eines Zwangsverwalters. So können die nötigsten Erhaltungsarbeiten durchgeführt werden, nachdem der Eigentümer die Aufforderungen dazu ignoriert hatte. Bezahlt werden die nötigen Arbeiten aus den Mieten, die nun direkt an den Zwangsverwalter überwiesen werden. [...]
Im Visier stehen zwölf Objekte. Zunächst wurden für vier davon Anträge auf die Durchführung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen gemäß Paragraf 6 des Mietrechtsgesetzes (MRG) vor Gericht bzw. vor der Schlichtungsstelle eingebracht. Jede Gemeinde hat diese Möglichkeit. In Wien – und vermutlich bundesweit – sei dies bisher aber noch nie zur Anwendung gekommen. Das hat sich nun geändert. [...]
Hier noch in Auszügen der entsprechende Paragraf des österreichischen Gesetzes
Mietrechtsgesetz
§6 (1) Unterläßt der Vermieter durchzuführende Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten, so hat ihm das Gericht (die Gemeinde, § 39) auf Antrag die Vornahme der Arbeiten binnen angemessener, ein Jahr nicht übersteigender Frist aufzutragen. [...]
(2) Der in Rechtskraft erwachsene Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten nach Abs. 1 ist ein Exekutionstitel, der nach dem fruchtlosen Ablauf der zur Vornahme der Arbeiten bestimmten Frist [...] die Gemeinde [...] zum Antrag berechtigt, zum Zweck der Durchführung der aufgetragenen Arbeiten, der Aufnahme und Tilgung des erforderlichen Kapitals und der ordnungsgemäßen Erhaltung und Verwaltung des Hauses bis zur Tilgung des Kapitals für das Haus einen Verwalter zu bestellen. [...]