Hallo,
nach StPO können auch "Zufallsfunde" verwertet werden. Ein Verwertungsverbot wie im angelsächsischen Recht gibt es in diesem Fall in D nicht. Bei Auslandskonten reicht eine Vermutung der Finanzbehörden, und sie machen Dir nach deren Schätzungen einen Steuerbescheid. Leider gilt im diesem Fall die Beweisumkehr. Der Steuerzahler muß dann den Gegenbeweis antreten, das er keine Einkünfte aus ausländischem vermögen hat, oder er zahlt.
Wenn auf der CD stichhaltige Daten waren, so gilt nach "erstem Anschein" das auch die anderen Angaben glaubhaft sind.
Selbstanzeige ist solange strafbefreiend, wie keine aktenkundigen internen Ermittlungen gestartet sind. Also wenn noch kein Bescheid getippt, oder Durchsuchungsbefehl beantrag ist, wird es in vielen Fällen noch früh genug sein.
!!! Disclaimer. Die ist die perönliche Meinung eines Laien, und keine Rechtsberatung. Suchen sie in jedem Fall einen Anwalt auf. !!!
Warum gerade jetzt?
Die LGT Bank hat die Stiftungsvermögen garantiert nicht als Bullions im Keller sondern international angelegt, da Rendite erwirtschaftet werden soll. Davon wird garantiert ein guter Teil ähnlich wie bei UBS etc. in SIV Papieren stecken. Also macht es für die Steuerbehörden Sinn, jetzt zuzuschlagen, damit bei den Beklagten ein ordentlicher Steuerschaden zusammenkommt, bevor die Summe durch Implosion des Derivatebergs (siehe g der Monoliner) zusammenschrumpft. Das vird für die Betroffenen eine sehr beunruhigende Vorstellung, wenn gleichzeitig mit dere Steiuerstrafverfahren auch noch das Stiftungsvermögen zusammenfällt.