Danke @ Xray fürs Posten der Richtlinie:
Auszug:
Im Sinne dieser Richtlinie und unbeschadet anderer
Gemeinschaftsvorschriften bedeutet ¸Anlagegold`:
i) Gold in Barren- oder Pl„ttchenform mit einem
von den Goldm„rkten akzeptierten Gewicht und
einem Feingehalt von mindestens 995 Tausend-
stel, unabh„ngig davon, ob es durch Wertpapiere
verbrieft ist oder nicht. Die Mitgliedstaaten
k”nnen kleine Goldbarren oder -pl„ttchen mit
einem Gewicht von h”chstens 1 g von der Rege-
lung ausnehmen;
ii) Goldmnzen,
Ð die einen Feingehalt von mindestens 900
Tausendstel aufweisen,
Рdie nach dem Jahr 1800 gepr„gt wurden,
Ð die in ihrem Ursprungsland gesetzliches
Zahlungsmittel sind oder waren und
Ð die blicherweise zu einem Preis verkauft
werden, der den Offenmarktwert ihres Goldge-
halts um nicht mehr als 80 v. H. bersteigt.
Fr die Zwecke dieser Richtlinie gelten solche
Mnzen als nicht aus numismatischem Interesse
verkauft.
vielleicht braucht diesen Auszug mal einer um den Zoll auf die Gegebenheiten hinzuweisen, die guten Leute die dort arbeiten sind manchmal auch überlastet und kennen nicht alle Vorschriften der EU
ansonsten: Jammer, schon wieder unter 1122€ !