So Leute,
ich möchte hier nochmal meinen derzeitigen Kenntnisstand vortrage:
Wenn ich auf meinen Depotauszug schaue steht bei meinen kanadischen oder amerikanischen Minenaktien in der der Verwahrart "Wertpapierrechnung".
Genau, nicht Girosammelverwahrung, nicht Streifbandverwahrung und nicht Wertrechtverwahrung, sonder : "WERTPAPIERRECHNUNG"
und was steht dazu im Wikipedia?
ZitatAlles anzeigenBei der Wertpapierrechnung befinden sich die Wertpapiere (bei denen es
sich sowohl um Wertrechte, als auch um Urkunden handeln kann) nicht im
Eigentum des Begünstigten, sondern sie werden von einer ausländischen
Stelle als Verwahrer treuhändisch gehalten. Sie kommt für im Ausland
belegene Wertpapiere zum Einsatz, für die mangels CSD-Link keine
Girosammelverwahrung möglich ist, und zwar unabhängig davon, ob sie von
in- oder von ausländischen Emittenten stammen. Die inländischen
Depotbanken sind hierbei „Zwischenverwahrer“, denn nicht sie selbst
fungieren als Verwahrer, sondern die Korrespondenzbanken im Ausland. Der
Begünstigte hat damit lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf
die Lieferung ausländischer Wertpapiere[18], kein Eigentum daran. Eine Rechtsgrundlage ist mit § 22
DepotG nur rudimentär vorhanden, so dass diese Verwahrungsart
größtenteils auf privater Vereinbarung zwischen Kunde und Bank gründet,
die brancheneinheitlich in Ziffer 12 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte geregelt ist.
Damit, meine Freunde sind wir genau an dem Punkt, auf dem unser guter alter Jim Sinclair die ganze Zeit rumreitet. Ich hab das wichtige mal in rot markiert. Sprich kein Eigentum, nur Anspruch.
Und jetzt wird es spannend, weil -siehe rosa Markierung- steigen wir jetzt in die "private Vereinbarung zwischen Kunde und Bank" ein, bei mir die DAB BANK:
ZitatAlles anzeigen(3) Gutschrift in Wertpapierrechnung
Die Bank wird sich nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der Interessen des Kunden
das Eigentum oder Miteigentum an den Wertpapieren oder eine andere im Lagerland übliche,
gleichwertige Rechtsstellung verschaffen und diese Rechtsstellung treuhänderisch für den
Kunden halten. Hierüber erteilt sie dem Kunden Gutschrift in Wertpapierrechnung (WR-Gut -
schrift) unter Angabe des ausländischen Staates, in dem sich die Wertpapiere befinden
(Lagerland).
(4) Deckungsbestand
Die Bank braucht die Auslieferungsansprüche des Kunden aus der ihm erteilten WR-Gutschrift
nur aus dem von ihr im Ausland unterhaltenen Deckungsbestand zu erfüllen. Der Deckungsbe -
stand besteht aus den im Lagerland für die Kunden und für die Bank verwahrten Wertpapieren
derselben Gattung. Ein Kunde, dem eine WR-Gutschrift erteilt worden ist, trägt daher anteilig
alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Schäden, die den Deckungsbestand als
Folge von höherer Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignissen oder durch sonstige von der
Bank nicht zu vertretende Zugriffe Dritter im Ausland oder im Zusammenhang mit Verfügungen
von hoher Hand des In- oder Auslands treffen sollten.
(5) Behandlung der Gegenleistung
Hat ein Kunde nach Absatz 4 Nachteile und Schäden am Deckungsbestand zu tragen, so ist die
Bank nicht verpflichtet, dem Kunden den Kaufpreis zurückzuerstatten.
noch Fragen zum Thema Risiko???
So, und nun bitte ich Euch mal alle gewissenhaft zuerst in Euren Depotauszug bei der Verwahrart zu schauen was dort steht und danach dann in den §12 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte....
Jetzt frage ich bei der DAB an, wie das mit DRS geht.