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Die auf dem Friedhof entdeckten Goldmünzen – und kein Finderlohn
Bei Münzen und Geld, das gezielt auf einem Friedhof versteckt worden ist und entdeckt wurde, liegt kein Fund oder Schatzfund vor.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall für eine Klage auf Herausgabe von gefundenen Goldmünzen keine Prozesskostenhilfe gewährt. Wie zuvor das Landgericht, sah das Oberlandesgericht Oldenburg keine Erfolgsaussichten für die Klage. Im Sommer 2016 war ein Gartenbauunternehmen damit beauftragt, auf dem Friedhof der katholischen Kirchengemeinde St. Catharina in Dinklage Gebüsch zwischen dem Friedhofszaun und der daneben gelegenen Grabreihe zu beseitigen. Ein Mitarbeiter entdeckte während der Rodungsarbeiten ein Mitarbeiter zwei Plastikbehälter, die mit Goldmünzen und Bargeld gefüllt waren. Daraufhin verständigte er unverzüglich die Polizei, die in dem Bereich zwei weitere Plastikbehältnisse mit Goldmünzen entdeckte. Am Folgetag durchsuchte der Mitarbeiter gemeinsam mit weiteren Personen die zwischenzeitlich auf das Gelände des Gartenbaubetriebs verbrachten Grünabfälle. Dabei wurden drei weitere mit Goldmünzen befüllte Kunststoffboxen aufgefunden. In den Boxen waren insgesamt 450 Goldmünzen verschiedener Prägungen, deren Wert 2016 bei mehr als 500.000,00 € lag.
Bis heute ist die Herkunft der Wertsachen, die sich in amtlicher Verwahrung der Stadt Dinklage befinden, ungeklärt. Der Mitarbeiter des Gartenbauunternehmens beansprucht nun von der Stadt Dinklage deren Herausgabe und begehrte Prozesskostenhilfe für eine entsprechende Klage. Denn nach § 973 BGB wird ein Finder Eigentümer einer verlorenen Sache, wenn sich nicht binnen sechs Monaten der wahre Eigentümer oder sonst Empfangsberechtigte meldet. Dem Finder eines Schatzes steht nach § 984 BGB jedenfalls die Hälfte des Schatzes zu. Nachdem das Landgericht die Prozesskostenhilfe verweigert hatte, verfolgte der Finder sein Ziel vor dem Oberlandesgericht Oldenburg weiter.
In seiner Entscheidungsbegründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg erklärt, dass weder ein Fund noch ein Schatzfund vorliege. Das Fundrecht ziele auf die Rückführung verloren gegangener Sachen an den Berechtigten. Hier aber seien die Münzen und das Geld gezielt auf dem Friedhof versteckt worden. Um einen Schatz handele es sich nur dann, wenn die Sache bereits lange Zeit verborgen gewesen sei. Hier aber seien die Wertsachen erst vor kurzem auf dem Friedhof versteckt worden. Das jüngste Prägedatum der Goldmünzen stammte nämlich aus dem Jahre 2016. So habe der Mann nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg auch keinen Anspruch auf Finderlohn, weil es sich eben nicht um eine verlorene und von ihm wiedergefundene Sache handele.
Die Gesetzeslage sei insoweit klar. Nach Meinung des Oberlandesgerichts Oldenburg habe der Gesetzgeber – so ergebe es sich auch aus den Gesetzesbegründungen – nur die Fälle regeln wollen, in denen Sachen verloren gegangen oder der Eigentümer infolge langen Zeitablaufs nicht mehr ermittelt werden könne. Beides sei hier nicht feststellbar.
Aus diesen Gründen habe die Klage keine Erfolgsaussichten und die Prozesskostenhilfe sei abzulehnen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – 1 W 17/20