Automobile der Gegenwart / Oldtimer / Youngtimer - Fahren und Schrauben
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Habe einen Freund besucht, da habe ich das Fahrzeug tatsächlich gesehen
.Stand an einem Feldweg, ist aber schon ein paar Wochen her......
Z
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Oha, oha, oha....
Armes Deutschland

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Genau so ist es:
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Da ich schon länger nach einem Nachfolger für mein wohlverdienten Kangoo II suche......schaue ich gestern in meine gemarkte Liste bei "kleinanzeigen" rein, und traute meinen Augen kaum!

Da steht er zum Verkauf........ durchgehendes Scheckheft, sehr gepflegt, tippi-toppi, zu einem guten preis,
und dazu noch in einer seltenen Farbe auf die ich voll abfahre!

Aussagekräftige Fotos und eine wohl formulierte Anzeige...... leider im letzten Satz
"Verkauf nur an Export oder Händler"

Ich habe den Verkäufer (Firma) natürlich angeschrieben, welcher dann auch ausführlich geantwortet hat,
ein sympathischer Mann (leider sind nur wenige Verkäufer so), dennoch darauf besteht, wegen......ja
wegen der Gewährleistungspflicht. Ich würde es ja auch so machen.
Schade...... wirklich schade.

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Da ich schon länger nach einem Nachfolger für mein wohlverdienten Kangoo II suche......schaue ich gestern in meine gemarkte Liste bei "kleinanzeigen" rein, und traute meinen Augen kaum!

Da steht er zum Verkauf........ durchgehendes Scheckheft, sehr gepflegt, tippi-toppi, zu einem guten preis,
und dazu noch in einer seltenen Farbe auf die ich voll abfahre!

Aussagekräftige Fotos und eine wohl formulierte Anzeige...... leider im letzten Satz
"Verkauf nur an Export oder Händler"

Ich habe den Verkäufer (Firma) natürlich angeschrieben, welcher dann auch ausführlich geantwortet hat,
ein sympathischer Mann (leider sind nur wenige Verkäufer so), dennoch darauf besteht, wegen......ja
wegen der Gewährleistungspflicht. Ich würde es ja auch so machen.
Schade...... wirklich schade.

Da machst was verkehrt.
Bekomme immer die alten Karren vom Stammdealer.
Und die laufen, der letzte seit 3 Jahren.

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.ja
wegen der Gewährleistungspflicht.
Kauf ihn halt ausdrücklich als Ersatzteilspender.
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Kauf ihn halt ausdrücklich als Ersatzteilspender.
Kann man machen, dennoch könnte ich (wenn ich ein Arsch wäre) nach 11 Monaten und 29 Tagen Gewährleistung anmelden.
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Kann man machen, dennoch könnte ich (wenn ich ein Arsch wäre) nach 11 Monaten und 29 Tagen Gewährleistung anmelden.
Nö, Sprit rauslassen oder Räder abmontieren und verladen.

bei einem Fahrzeug, das explizit als Ersatzteilspender verkauft wird, entfällt die Gewährleistung für den fahrbaren Zustand oder die Vollständigkeit, da der Verkauf nur zur Ausschließlichen Verwertung von Ersatzteilen erfolgt.
- Privatverkauf: Der Verkäufer kann die Gewährleistung generell ausschließen (§ 474 BGB), sofern keine Arglist vorliegt.
- Gewerblicher Verkauf: Händler dürfen die Gewährleistung nicht pauschal ausschließen. Der Verkauf als „Ersatzteilspender“ oder „Bastlerfahrzeug“ ist jedoch wirksam, wenn das Fahrzeug nicht fahrtüchtig ist, der Preis deutlich unter dem Marktwert liegt und alle bekannten Mängel transparent sind.
- Grenzen: Eine Haftung besteht weiterhin bei Arglist (verschwiegener Mangel) oder grobe Fahrlässigkeit. Ist das Fahrzeug dennoch fahrtüchtig und wird dennoch als Teilespender verkauft, kann ein solcher Ausschluss unwirksam sein.
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Kann man machen, dennoch könnte ich (wenn ich ein Arsch wäre) nach 11 Monaten und 29 Tagen Gewährleistung anmelden.
So kompliziert ist unsere schöne Welt.
Aus den einfachsten Sachen wird von oben ein Bahei gemacht.
Hauptsache es werden gut vernetzte Neuwagen gekauft.
Das die älteren Wagen genauso gut, wenn nicht besser sind, wird aussen vorgelassen.
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Nö, Sprit rauslassen oder Räder abmontieren und verladen
- Zunächst verkauft die GmbH das Auto an den Unternehmer oder an eine nahestehende Privatperson.
- Diese verkauft das Fahrzeug dann an eine andere Privatperson und wähnt sich aus der Haftung.
An dieser Stelle sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Umweg riskant ist. Es gibt mehrere höchstrichterliche Urteile (u. a. BGH, Az. VIII ZR 175/04), die bestätigen, dass die Zwischenschaltung von Privatpersonen, die dem Gewerbebetrieb nahestehen, nicht zulässig ist. Man sagt zwar „wo kein Kläger, da kein Richter“ – falls der private Käufer des ehemaligen Firmenwagens aber doch klagt, haben Sie schlechte Karten. § 476 Abs. 1 BGB greift in diesem Fall ausdrücklich auch bei Umgehungsgeschäften: Der ursprüngliche Unternehmer haftet weiter. Die Konsequenzen können Nachbesserung, Kaufpreisminderung, Rücktritt oder Schadenersatz sein.
Angesichts der Unmöglichkeit, einen Firmenwagen als Unternehmer ohne jegliche Gewährleistungspflicht an Privat zu veräußern, kommen Selbstständige schon mal auf die Idee, das Auto als „Bastlerfahrzeug“ zu bezeichnen. „Firmenwagen – gekauft wie gesehen“ oder „Firmenwagen als Bastlerfahrzeug abzugeben“ lauten Anzeigen, die bereits auf vorhandene Mängel hinweisen. Allerdings ändert das nichts an den Fakten: Die gesetzliche Sachmängelhaftung lässt sich auch über diesen Weg nicht ausschließen. Möglich ist lediglich eine sogenannte „negative Beschaffenheitsvereinbarung“ nach § 434 Abs. 3 BGB, in der konkret und gesondert benannte Mängel ausdrücklich aus der Haftung herausgenommen werden – pauschale „gekauft wie gesehen“-Klauseln reichen dafür nicht aus. Wenn es hart auf hart kommt, haben Sie das Nachsehen.
Der Verkäufer selbst beklagt, hier in meinem Fall, dass all die zu erfüllenden Auflagen es ihm erschweren, genutzte Firmenfahrzeuge zu veräußern.
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Früher war vieles einfacher.

Damals hat man noch vernünftige Wagen zum guten Kurs kaufen können.
Heute gehen die Dinger in den Export.
Wenn man dann hier was kauft zahlt man die Gewährleistung erstmal pauschal mit.
Ob se Eintritt oder nicht interessiert erstmal keinen.
Hauptsache teuer für den Endverbraucher.

Das rächt sich zum Teil, da die alten Wagen immer wieder repariert werden, statt neu zu kaufen.
Zudem, Handy am Lenkrad verboten, aber kompletten Bordcomputer, welcher teilweise richtig ablenkt, in der Mittelkonsole erlaubt.

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Dazu passend……
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- Zunächst verkauft die GmbH das Auto an den Unternehmer oder an eine nahestehende Privatperson.
- Diese verkauft das Fahrzeug dann an eine andere Privatperson und wähnt sich aus der Haftung.
An dieser Stelle sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Umweg riskant ist. Es gibt mehrere höchstrichterliche Urteile (u. a. BGH, Az. VIII ZR 175/04), die bestätigen, dass die Zwischenschaltung von Privatpersonen, die dem Gewerbebetrieb nahestehen, nicht zulässig ist. Man sagt zwar „wo kein Kläger, da kein Richter“ – falls der private Käufer des ehemaligen Firmenwagens aber doch klagt, haben Sie schlechte Karten. § 476 Abs. 1 BGB greift in diesem Fall ausdrücklich auch bei Umgehungsgeschäften: Der ursprüngliche Unternehmer haftet weiter. Die Konsequenzen können Nachbesserung, Kaufpreisminderung, Rücktritt oder Schadenersatz sein.
Angesichts der Unmöglichkeit, einen Firmenwagen als Unternehmer ohne jegliche Gewährleistungspflicht an Privat zu veräußern, kommen Selbstständige schon mal auf die Idee, das Auto als „Bastlerfahrzeug“ zu bezeichnen. „Firmenwagen – gekauft wie gesehen“ oder „Firmenwagen als Bastlerfahrzeug abzugeben“ lauten Anzeigen, die bereits auf vorhandene Mängel hinweisen. Allerdings ändert das nichts an den Fakten: Die gesetzliche Sachmängelhaftung lässt sich auch über diesen Weg nicht ausschließen. Möglich ist lediglich eine sogenannte „negative Beschaffenheitsvereinbarung“ nach § 434 Abs. 3 BGB, in der konkret und gesondert benannte Mängel ausdrücklich aus der Haftung herausgenommen werden – pauschale „gekauft wie gesehen“-Klauseln reichen dafür nicht aus. Wenn es hart auf hart kommt, haben Sie das Nachsehen.
Der Verkäufer selbst beklagt, hier in meinem Fall, dass all die zu erfüllenden Auflagen es ihm erschweren, genutzte Firmenfahrzeuge zu veräußern.
Kennst keinen, der ein Gewerbe hat ?
Ein guter Bekannter meinte (kein Jurist, aber teilweise sehr gute Kenntnisse), der könnte kaufen und an Dich weiterverkaufen.
Sollte der Motor dann kaputt gehen, kannst natürlich nicht auf Gewährleistung pochen. Das muss dann auf Vertrauen basieren.
Von privat zu privat könntest ja auch nichts machen ! (es sei den, arglistig verschwiegen o.ä.....)
Dies ist natürlich keine juristische Beratung, aber vielleicht ein ev. möglicher Weg (ggf. weiter erkundigen, ob und wie es machbar wäre). Kennst keinen Anwalt, Steuerbarater.... ?.

Ich fänds auch ärgerlich, wenn man so ein "Juwel" (für Dich
) sich durch die Lappen gehen lässt.Z
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meld doch für paar Monate ne Wurschtbude an ... biste fette Unternehmerboss mit Firmewaache.
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- Diese verkauft das Fahrzeug dann an eine andere Privatperson und wähnt sich aus der Haftung.
An dieser Stelle sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Umweg riskant ist. Es gibt mehrere höchstrichterliche Urteile (u. a. BGH, Az. VIII ZR 175/04), die bestätigen, dass die Zwischenschaltung von Privatpersonen, die dem Gewerbebetrieb nahestehen, nicht zulässig ist. Man sagt zwar „wo kein Kläger, da kein Richter“ – falls der private Käufer des ehemaligen Firmenwagens aber doch klagt, haben Sie schlechte Karten. § 476 Abs. 1 BGB greift in diesem Fall ausdrücklich auch bei Umgehungsgeschäften: Der ursprüngliche Unternehmer haftet weiter. Die Konsequenzen können Nachbesserung, Kaufpreisminderung, Rücktritt oder Schadenersatz sein.
Angesichts der Unmöglichkeit, einen Firmenwagen als Unternehmer ohne jegliche Gewährleistungspflicht an Privat zu veräußern, kommen Selbstständige schon mal auf die Idee, das Auto als „Bastlerfahrzeug“ zu bezeichnen. „Firmenwagen – gekauft wie gesehen“ oder „Firmenwagen als Bastlerfahrzeug abzugeben“ lauten Anzeigen, die bereits auf vorhandene Mängel hinweisen. Allerdings ändert das nichts an den Fakten: Die gesetzliche Sachmängelhaftung lässt sich auch über diesen Weg nicht ausschließen. Möglich ist lediglich eine sogenannte „negative Beschaffenheitsvereinbarung“ nach § 434 Abs. 3 BGB, in der konkret und gesondert benannte Mängel ausdrücklich aus der Haftung herausgenommen werden – pauschale „gekauft wie gesehen“-Klauseln reichen dafür nicht aus. Wenn es hart auf hart kommt, haben Sie das Nachsehen.
Der Verkäufer selbst beklagt, hier in meinem Fall, dass all die zu erfüllenden Auflagen es ihm erschweren, genutzte Firmenfahrzeuge zu veräußern.
Ich kann gerne folgenden Weg anbieten:
Unser Ziehsohn lebt in Dubai und hat dort eine Firma (so richtig echt, mit HR-Auszug und allem). Diese Firma kauft das Auto von Deinem Händler, überweist das Geld natürlich vorher an den Händler. Du bist von der Dubai-Firma beauftragt, das Auto plus die Briefe etc. abzuholen....
Ab da dann alles in Butter.
Variante: Frage den Händler, ob er das Geld von der Dubai-Firma per Überweisung haben will, oder ob auch Barverkauf geht? Dann bringst ihm das Geld als "Bevollmächtigter" gleich bar mit.
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Nee, geht nicht, zuviel Aufwand und Firlefanz drumherum.
Zu Zeiten von Badesalz ging es noch.
Heute nicht mehr.
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Ich kann gerne folgenden Weg anbieten:
Hallo Salo,
wirklich vielen, vielen Dank für dein Angebot.

Mit fiel noch ein, dass mein Cousin eine Firma hat.
Wir loten gerade aus, wie und ob.......
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