Laut § 577 BGB hat der Mieter das Vorkaufsrecht an den Wohnräumen, die er bewohnt. Es sei denn, der Vermieter möchte die Wohnung an Familienangehörige oder Personen des eigenen Hausstands verkaufen.
erst lesen (und verstehen) - DANN zitieren bzw. (hier leider zu frei) interpretieren:
§ 577 BGB gilt explizit für "vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll"
sprich:
wenn eine "Mietskaserne" in eine Eigentumswohnungsanlage umgewandelt wird!
z.B. mit dem Ziel, im 1.000er Pack halb geschenkt bekommene frühere Neue Heimat-Wohnungen höchstbietend einzeln weiterzuversilbern!