weiterhin steht der spruch "Was habe ich eigentlich zu verbergen" meinen RECHTEN diametral entgegen.
Warum das Argument „Ich habe nichts zu verbergen“ in Deutschland juristisch nicht haltbar ist
1. Grundgesetz – das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
- Artikel 1 (1) schützt die Menschenwürde.
- Artikel 2 (1) garantiert das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.
- Artikel 10 schützt das Brief-, Post‑ und Fernmeldegeheimnis.
Das Bundesverfassungsgericht hat daraus das Recht auf informationelle Selbstbestimmung abgeleitet: Jeder Mensch darf grundsätzlich selbst bestimmen, welche persönlichen Daten er preisgibt und welche er für sich behält. Dieses Grundrecht ist nicht an den subjektiven Begriff „etwas zu verbergen“ geknüpft, sondern gilt allgemein – unabhängig davon, ob man glaubt, etwas zu verbergen zu haben oder nicht.
2. Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO) – europäisches Recht, das in Deutschland unmittelbar gilt
| Artikel | Kernaussage | Relevanz für das „Nichts‑zu‑verbergen“-Argument |
|---|
| Art. 5 (1) | Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Rechtmäßigkeit, Transparenz, Datenminimierung…) | Unternehmen dürfen Daten nur verarbeiten, wenn ein klarer Rechtsgrund (Einwilligung, Vertrag, berechtigtes Interesse…) vorliegt. „Ich habe nichts zu verbergen“ reicht nicht als Rechtsgrund. |
| Art. 6 (1) a‑f | Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung (Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung, lebenswichtige Interessen, öffentliche Aufgabe, berechtigtes Interesse) | Ohne ausdrückliche Einwilligung oder gesetzliche Pflicht ist die Verarbeitung meist unzulässig. |
| Art. 9 | Besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Gesundheits‑, Religions‑, politische Meinung) | Selbst wenn du denkst, du hast nichts zu verbergen, dürfen diese Daten nur unter strengsten Voraussetzungen verarbeitet werden. |
| Art. 12‑14 | Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen | Du hast Anspruch auf klare Auskunft, welche Daten gespeichert werden und zu welchem Zweck – das stärkt deine Position, nicht zu „verbergen“, sondern zu kontrollieren. |
| Art. 33‑34 | Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen | Unternehmen müssen dich informieren, wenn deine Daten kompromittiert wurden – ein weiterer Schutz, der das „Nichts‑zu‑verbergen“-Argument entkräftet. |
3. Telekommunikations‑Gesetz (TKG) und Telekommunikation‑Datenschutz‑Gesetz (TDDSG)
- § 88 TKG verpflichtet Anbieter, das Fernmeldegeheimnis zu wahren.
- § 100 TKG erlaubt nur unter engen Voraussetzungen (z. B. richterlicher Beschluss) den Zugriff auf Verkehrsdaten.
Selbst wenn du glaubst, nichts zu verbergen, muss das Gesetz schützen, dass deine Kommunikation nicht ohne richterliche Anordnung ausgewertet wird. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gilt hier strikt.
4. Praktische Konsequenzen – warum das Argument in der Realität scheitert
| Situation | Warum das „Nichts‑zu‑verbergen“-Argument nicht greift |
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| Polizeiliche Ermittlungen | Auch wenn du nichts zu verbergen glaubst, dürfen Behörden nur bei konkretem Verdacht und richterlicher Anordnung auf deine Daten zugreifen (vgl. § 100 TKG). |
| Unternehmens‑Profiling | Unternehmen dürfen deine Daten nur verarbeiten, wenn sie ein legitimes Interesse nach Art. 6 (1) f DSGVO nachweisen. Dein subjektives Empfinden spielt dabei keine Rolle. |
| Arbeitsplatz‑Überwachung | Arbeitgeber benötigen eine ausdrückliche Einwilligung oder ein berechtigtes Interesse, das verhältnismäßig sein muss (Art. 6 (1) f DSGVO). |
| Öffentliche Register (z. B. Grundbuch) | Hier besteht ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand, nicht ein „Verstecken‑oder‑nicht‑Verstecken“-Ansatz. |
5. Wie du deine Rechte praktisch wahrnehmen kannst
- Einwilligungen prüfen – Lies die Datenschutzerklärungen von Apps und Diensten. Wenn du nicht einverstanden bist, weise die Verarbeitung zurück.
- Auskunft verlangen – Nach Art. 15 DSGVO hast du das Recht, zu erfahren, welche Daten über dich gespeichert sind.
- Berichtigung & Löschung – Art. 16 / 17 DSGVO ermöglichen Korrektur oder Löschung unrichtiger bzw. nicht mehr benötigter Daten.
- Widerspruch einlegen – Art. 21 DSGVO gibt dir das Recht, der Verarbeitung aus Gründen des persönlichen Lebensbereichs zu widersprechen.
- Beschwerde bei Aufsichtsbehörde – Bei Verstößen kannst du dich an die zuständige Datenschutz‑Aufsichtsbehörde (z. B. Bayerisches Landesamt für Datenschutz) wenden.
Fazit
Das klassische „Ich habe nichts zu verbergen“-Argument ist in Deutschland juristisch irrelevant, weil:
- Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Fernmeldegeheimnis unabhängig vom subjektiven Empfinden gelten.
- Die DSGVO und das TKG klare, zwingende Vorgaben für die Verarbeitung und den Zugriff auf personenbezogene Daten setzen.
- Jede Datenverarbeitung bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Einwilligung, Vertrag, berechtigtes Interesse …); das bloße Fehlen eines „Geheimnisses“ reicht nicht aus.
Statt zu argumentieren, dass man nichts zu verbergen hat, solltest du deine gesetzlichen Ansprüche aktiv nutzen: Auskunft verlangen, Einwilligungen prüfen und bei Bedarf Widerspruch einlegen. So schützt du deine Privatsphäre – nicht weil du etwas zu verbergen hast, sondern weil das Grundgesetz und die DSGVO dir das Recht dazu geben.