Kann mir nicht vorstellen dass es einem fairen Händler untersagt sein soll, freiwillig mit Zustimmung seines Handelspartners, zu Wandeln.
MfG.:CARLOZ
"Das Wandlungsrecht, also das Recht auf Rückgängigmachung des Kaufs bei Vorliegen eines Mangels, wurde dabei abgeschafft.
Inhaltlich wurde es durch ein allgemein geltendes Recht zum Rücktritt (§§ 437 Nr. 2, 634 Nr. 3 - jeweils in Verbindung mit § 323 - Bürgerliches Gesetzbuch) ersetzt."
http://www.rechtslexikon-online.de/Wandlung.html