• Die Vermutung, dass in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn kein Arbeitslosengeld ausgezahlt wird, rührt vor allem von den Sonderregelungen rund um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte her. Hierbei können Versicherte – unter bestimmten Voraussetzungen – ohne Abschläge bis zu zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze in Rente gehen, wenn sie eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllen.

    Allerdings werden die letzten zwei Jahre Arbeitslosengeldbezug vor Beginn dieser Rentenart nicht auf die 45 Jahre angerechnet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass den Betroffenen in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld ausgezahlt würde. Vielmehr gilt lediglich, dass dieser Zeitraum nicht als beitragswirksame Zeit für die 45-jährige Wartezeit berücksichtigt wird.

    Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ermöglicht es, bereits mit 63 Jahren – je nach Geburtsjahr auch etwas später – abschlagsfrei in Rente zu gehen. Die Kernbedingung hierfür ist die angesprochene Wartezeit von 45 Jahren. Dazu zählen verschiedene Versicherungszeiten, zum Beispiel:

    • Zeiten der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
    • Zeiten der Kindererziehung (unter bestimmten Bedingungen)
    • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld (aber eben nicht in den letzten zwei Jahren unmittelbar vor Beginn dieser Rente)

    Genau dieser letzte Punkt sorgt häufig für Missverständnisse. Während in der Theorie fast alle Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs auf die 45 Jahre angerechnet werden, werden die letzten 24 Monate vor Rentenbeginn (bei Bezug von Arbeitslosengeld) nicht berücksichtigt.

    Dies führt bei vielen Versicherten zu der Annahme, es gäbe in dieser Phase gar keine Leistungen. Faktisch erhält man jedoch sehr wohl Arbeitslosengeld, nur die Anrechnung für die Rente entfällt.

  • Ich wollte das genau so praktizieren und die letzten beiden Jahre ALG 1 beziehen, geht aber in Bezug auf die Anrechnung ohne Abzüge nicht auf. Bin seit Januar "frei", mich können alle mal, da mir MESA und Freizeit mehr bedeuten, anstatt das Hamsterrad als Karriereleiter zu betrachten und gehe demzufolge mit Abzügen, zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Altersrente.

    Dennoch erwäge ich zumindest den Gang zum Anwalt, nach erfolgtem Renteneintritt, obwohl ich die Aussicht auf Erfolg als gering einschätze. Problem: Ich habe dann 13,8% Abzüge, da die das durchrechnen bis kurz vorm 67. Geburtstag, lt. Baujahr. Ohne Abzüge wären es noch knapp zwei Jahre, was ca. 5,4% Abzügen entspräche. Genau um die Differenz geht es mir, weil das einfach nur Betrug ist. Habe jetzt bereits 46 Versicherungsjahre, bin aber noch zu "jung".

    Klingt verrückt und ist es auch.

  • ....trotzdem ärgere ich mich maßlos über die gestohlene und verlorene Arbeitsleistung in Form von bedruckter Baumwolle....

    ... jedes Monatsende


    Wenn die exakt gleichen - zwangsweise einbehaltenen - monatlichen Rentenbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen) konsequent in 5-jährige Bundesobligationen (Bobl) investiert und rollierend wieder angelegt worden wären, betrüge die Endsumme bei Renteneintritt ??? ;


    ca 1 Million


    Wenn die exakt gleichen - zwangsweise einbehaltenen - monatlichen Rentenbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen) konsequent in Gold (Gramm) angelegt worden wären, betrüge die Endsumme bei Renteneintritt ??? ;


    rechnet zum Glück keiner nach:


    Zitat: Wenn Sie die exakt gleichen monatlichen Höchstbeiträge der Rentenversicherung seit 1980 nicht in Bundesobligationen, sondern konsequent jeden Monat direkt in physisches Gold (zum damaligen Marktpreis in D-Mark bzw. Euro) getauscht hätten, läge Ihre Endsumme im Jahr 2026 bei

    rund 2,23 Millionen Euro.

    Über den Zeitraum von 1980 bis einschließlich 2026 hätten Sie mit Ihren Beiträgen (Gesamteinzahlung von ca. 519.000 Euro) insgesamt

    rund 28 Kilogramm Feingold (ca. 900 Unzen) angesammelt.


    noch Fragen, Kienzle ?

    :) Mün - Stg - Fra

    Alle Mitteilungen in diesem Forum sind als reine private Meinungsäußerung zu sehen und keinesfalls als

    Tatsachenbehauptung. Hier gilt Artikel 5 GG und besonders Absatz 3

    Dieser Beitrag ist eine persönliche Meinung gem. Art.5 Abs.1 GG und Urteil des BVG 1 BvR 1384/16


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