Für solche gibt es ein aktuelle Urteil: Naive Bankkunden bekommen keinen Schadensersatz
Es sei nämlich sehr ungewöhnlich, dass eine echte TAN einzugeben sei, obwohl keine reale Überweisung ausgeführt werden solle. Dies habe die Klägerin misstrauisch machen müssen. ... Das die Kundin, die Überweisung trotzdem vorgenommen habe sei ein derart grober Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Bankkunden, dass die Kundin den Schaden selbsttragen müsse.
Nachvollziehbarer Gedankengang. Man ersetze nun einige Worte (auch wenn der Beitrag dadurch OT wird, aber es paßt so schön, weil es etwa dieselbe intellektuelle Leistung ist, die z.Zt. nicht erbracht wird):
Es sei nämlich sehr ungewöhnlich, dass eine teleskopierte Impfstoffzulassung erfolgt sei, obwohl keine reale Pandemie gem. dem ursprünglichen Wortsinn herrschte. ... Daß die Impfung trotzdem vorgenommen wurde sei ein derart grober Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Arztes, daß dieser den Schaden selbst tragen müsse.
So in etwa sollten eigentlich die Klagen gegen einschlägigen Haftpflichtversicherungen ausgehen, wenn sie die Leistungen verweigern. Irgendwann werden ja die Mühlen mal anfangen zu mahlen.