In der akuten Covid-Phase, hätte man das auch mit Ivermectin machen sollen. Indien tat dies und hatte viel weniger Todesfälle.
So ist es.
Wäre Ivermectin als Therapiealternative zugelassen gewesen, immerhin ein Medikament, welches durchaus geprüft und für die WHO als wichtiges Medikament eingestuft war, hätte die " Notfallzulassung " der Impfplörre nie erfolgen dürfen, da ja, wie wir jetzt aus den Protokollen der Enquetekommission erfahren haben, ein Heilsversprechen oder eine Minderung des Übertragungsrisikos oder Krankheitsverlaufs von keiner Seite vorgelegen hat.
Nun gut, die Korruption und Haltung der damaligen Hauptverantwortlichen ist bekannt und unterliegt einem staatlichen Ermittlungs- und Sanktionsverbot, da sonst Immunitäts- und Indemnitätsregeln verletzt würden.
Meine Frage zielt darauf ab, inwieweit der deutsche Staat seine " Notfallzulassung " erteilen und die späteren Impfmaßnahmen unter Androhung von Bratwurst und Knast anordnen durfte, wenn doch die oben genannten Versprechen und Begründungen weder vorgelegen haben noch vorgetragen wurden und gleichzeitig eine Behandlungsalternative vorgelegen hat, deren Erfolg zumindest diskutabel gewesen ist.
Selbst wenn der Einsatz nur unter der Off-Topics Prämisse erfolgt wäre, wäre das Nebenwirkungsrisiko zumindest überschaubarer gewesen.
Meine Frage:
Darf also der deutsche Staat seinen Bürgern unter Androhung staatlicher Gewalt und Entzug von Grundrechten eine nichtgetestete Substanz applizieren lassen und zur Duldung zwingen, wenn die oben genannten Voraussetzungen zutreffen?
Und darf der Staat mithilfe seiner Organe Strafen verhängen und ausführen lassen, wenn Bürger sich aufgrund gesunden Menschenverstandes und allgemeiner Sachkompetenz dagegen verwehren, wenn sich im Nachhinein, wie im Fall der Corona-Enquete Kommission geschehen, herausstellt, daß die oben genannten Bedingungen zutreffen und die Bedingungen für die " Notfallzulassung " zu keiner Zeit gegeben waren, was spätestens durch die Voraussetzung einer alternativen Therapie für den Juristen erkennbar gewesen sein muß.
Die dritte Frage wäre, wenn also obiger Sachverhalt zutrifft, darf dann dieselbe Regierungsbesetzung einfach weitermachen oder entsteht hier nicht der Eindruck, daß staatlicher Schutz und Amtswürden zur Verantwortungsvermeidung und Strafvereitelug genutzt werden.
Aber das sind Themen für Staatsrechtler, die sich ja auch eher zurückhaltend äußern, wie man an den Diskussionen um die Besetzung der staatlichen Kontrollinstanzen sieht, aktuell z.B. der Präsidiumsbesetzung des Bundesrechnungshofes durch zwei Kandidaten, die durch Parteiproporz ins Spiel kamen und nicht unbedingt durch überragende Kompetenz.
Der Staat kontrolliert gerne seine Kontrolleure, könnte man meinen, wenn man ein bißchen paranoid ist wie ich.
Frohe Ostern in die Runde,
nicht kirre machen lassen,
Grüße Bb