... Grundsätzlich gilt: Ein liechtensteinischer Treuhänder ist nicht im klassischen Sinne weisungsgebunden.
Hier sind die Kernaspekte zusammengefasst:
...: Der Stiftungsrat (oft ein lokaler Treuhänder) ist das leitende Organ der Stiftung. Er handelt eigenverantwortlich im Rahmen des Stiftungsstatuts und des Stifterwillens, ist jedoch kein direkter Angestellter des Stifters.
Treuepflicht vs. Weisung: Der Treuhänder ist verpflichtet, dem Stifterwillen nachzuleben. Er ist jedoch nicht verpflichtet, jedem Ad-hoc-Befehl des Stifters Folge zu leisten, ...
Lokale Pflicht: Ein Mitglied des Stiftungsrates muss zwingend ein in Liechtenstein zugelassener Treuhänder oder eine gleichgestellte Person sein.
...
Konfliktpotenzial und Kontrolle
Kontrollverlust des Stifters: Nach Einbringung des Vermögens gehört dieses der Stiftung, nicht mehr dem Stifter. Der Treuhänder hat die faktische Kontrolle.
Interessenkonflikte: Es gibt Berichte über Fälle, in denen Treuhänder ihre Position ausgenutzt haben, um hohe Honorare zu generieren, was zu Rechtsstreitigkeiten führte.
Informationsrechte: Begünstigte haben oft nur eingeschränkte Informationsrechte, was eine Kontrolle der Treuhänder erschwert.