Ich weiß nicht ob es hier richtig ist, geht aber auch um die Vorbereitung von Enteignungen. Heute erhielt ich von flatex einen Serienbrief mit dieser Überschrift und folgendem Inhalt:
Information zur Umstellung der Verwahrart für bestimmte ausländische Wertpapiere in Deutschland
1. Worum geht es?
Die Clearstream Europe AG (CEU) ist als Zentralverwahrer in Deutschland die zentrale Stelle, über die Wertpapiere in
Sammelverwahrung gehalten und Wertpapiergeschäfte - insbesondere inländische Börsengeschäfte - technisch
abgewickelt werden. In dieser Rolle verwahrt CEU ausländische Wertpapiere teilweise unmittelbar bei ausländischen
Zentralverwahrern. CEU hat entschieden, ausländische Wertpapiere aus verschiedenen Herkunftsländern künftig nur
noch unter Einbindung lokaler Zwischenverwahrer in den jeweiligen Ländern verwahren zu lassen. Ab Juni 2026 gilt dies
auch für Wertpapiere aus den USA, Kanada und der Schweiz.
2. Was ändert sich in Ihrem Depot?
Die oben beschriebene Anpassung der Verwahrung durch CEU wirkt sich auf die Art und Weise aus, wie eine Bank die
betroffenen Wertpapiere für ihre Kundinnen und Kunden verwahrt. Auf diese Umstellung hat die Bank keinen Einfluss.
Sofern Sie Wertpapiere halten, die von der Umstellung erfasst werden, ändert sich die sogenannte Verwahrart:
- von Girosammelverwahrung
- auf Gutschrift in Wertpapierrechnung (WR-Gutschrift).
Bei der Girosammelverwahrung hält die Bank für den Kunden Miteigentumsanteile am Sammelbestand beim
Zentralverwahrer und weist diesen (Mit-)Eigentumsanteil über die Depotgutschrift aus.
Bei der WR-Gutschrift hält der Zentralverwahrer das Eigentum oder Miteigentum an den Wertpapieren - oder eine
andere im Lagerland übliche, gleichwertige Rechtsposition - treuhänderisch für die Banken und erteilt ihnen Gutschriften
BLZ 101 308 00 / BIC: BIWBDE33XXX - Societas Europaea, Sitz Frankfurt - Amtsgericht Frankfurt am Main (HRB 141330)
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Hans-Hermann Lotter - Vorstand: Oliver Behrens (Vorsitzender), Dr. Benon Janos (stellv. Vorsitzender),
Evgeni Kaplun, Jens Möbitz, Christiane Strubel0113023240000202
2000005966075750
über den jeweils für sie gehaltenen Bestand. Die Banken wiederum halten diese Rechtsposition treuhänderisch für ihre
Kunden und weisen sie über die Depotgutschrift unter Angabe des Lagerlands aus.
3. Welche Hinweise/Risiken sind bei Auslandsverwahrung und WR-Gutschrift allgemein zu beachten?
Die nachfolgenden Punkte stellen allgemeine Hinweise zur Auslandsverwahrung/WR-Gutschrift dar:
Rechtsordnung am Verwahrungsort: Bei Auslandsverwahrung und WR-Gutschrift richtet sich die rechtliche Ausgestaltung
der Verwahrung nach dem Recht und den Usancen des Lagerlands sowie nach den Bedingungen innerhalb der
Verwahrkette. Anders als bei der Girosammelverwahrung (regelmäßig Miteigentum am Sammelbestand) besteht bei der
Wertpapierrechnung typischerweise ein schuldrechtlicher Anspruch gegenüber der Depotbank.
Insolvenz-/Zugriffsrisiken bei ausländischen Verwahrern: Im Fall der Zahlungsunfähigkeit eines ausländischen Verwahrers
bestimmen sich die Rechtsfolgen nach lokalem Recht. Maßnahmen wie Pfändungen/Zwangsvollstreckungen oder sonstige
Eingriffe können dazu führen, dass der Zugriff vorübergehend eingeschränkt ist oder nicht möglich wird; außerdem sind
damit verbundene Prozessrisiken zu berücksichtigen.
Deckungsbestand bei WR-Gutschrift: Auslieferungsansprüche aus WR-Gutschriften sind aus dem im Ausland geführten
Deckungsbestand zu erfüllen. Wirtschaftliche und rechtliche Nachteile/Schäden, die den Deckungsbestand anteilig
betreffen, können die Inhaber von WR-Gutschriften treffen.
Höhere Gewalt/hoheitliche Eingriffe: Beeinträchtigungen durch höhere Gewalt, Krieg, Naturereignisse oder
staatliche/hoheitliche Maßnahmen werden allgemein als Risikofaktoren genannt.