Die Prüfung, ob dieser der Steuer unterliegt, obliegt den Finanzbehörden.
Falsch, aber ich gebe es langsam auf. Um zu PRÜFEN, ob ein Erwerb der Erbschaftsteuer unterliegt, muss man verstehendes lesen der Vorschriften beherrschen.
Nicht im Gesetz geregelt, aber allgemein anerkannt ist, dass eine Anzeige entbehrlich ist, wenn eindeutig und klar feststeht, dass keine Schenkungsteuer entstanden ist (vgl. Lippross, ErbStG § 30 Rn 6).
Feststellung durch verstehendes lesen und aktueller Rechtslage:
Gemäss § 30 (ErbStG)
liegt mit einer Schenkung in Höhe von 399.000,- Euro eindeutig und klar kein erbschaftssteuerlich
relevanter Erwerb vor, da unter § 16 ErbStG die Freibeträge präzise definiert sind.
Somit entfällt die nach §30 ErbStG geforderte Anzeigepflicht.
Kann man eine Schenkung ohne Notar machen? Eindeutig Ja
Der Schenkungsvertrag ist in §§ 516 ff. BGB geregelt. Nach § 518 I BGB ist es erforderlich, dass der Vertrag notariell beurkundet wird.
Ausnahmen sind so genannte Handschenkungen, die sofort erfüllt werden.
Daher empfiehlt es sich, folgende Formulierung in den Schenkungsvertrag aufzunehmen:
Die Schenkung erfolgt als formlose Handschenkung nach § 516 Abs. 1 BGB und wird daher nicht durch
einen Notar beurkundet.
Dazu noch ein anderer Kommentar( Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 30, Rz. 21):
"Ferner soll die Anzeigepflicht nach wohl einhelliger Meinung der Literatur auch dann entfallen, wenn –
so z. B. bei den üblichen und nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfreien Gelegenheitsgeschenken – das Nichtvorliegen einer Steuerpflicht einwandfrei und klar feststeht. Im Ergebnis ist dieser Korrektur des
insoweit zu weit geratenen Wortlauts des § 30 ErbStG zuzustimmen.
Zur Begründung kann freilich nicht auf die BFH-Rechtsprechung verwiesen werden, die eine entsprechende Aussage nur bezüglich der – von der Anzeigepflicht klar zu trennenden –Steuererklärungspflicht getroffen hat. Gegen eine Anzeigepflicht bei einer eindeutig und klar zu verneinenden Steuerpflicht spricht jedoch das Übermaßverbot, das eine Mitwirkungspflicht bei einem offensichtlich sinnlosen Besteuerungsverfahren nicht rechtfertigen kann.
Dabei muss aber eine Besteuerung bei objektiver Sicht eindeutig und klar ausgeschlossen sein.
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Was mich mit einem Ausdruck der Verblüffung hier vor dem Laptop sitzen lässt - wer hat den diesen Text vorher überhaupt gelesen??
Aber macht mal ruhig.....
sry für OT