PS: Habt ihr Euch Euren Depotvertrag mit den dazugehörigen AGBs eigentlich mal angeschaut (da sollte stehen was was bedeutet)? Oder die Depotauszüge (da sollte stehen wie verwahrt wird) oder die jährliche Information zur Einlagensicherung (da sollten die Sicherungsgrenzen stehen)?
Danke für die Erinnerung das noch einmal genauer anzuschauen es folgt ein langer Text mit wenig Sinn
1. Sicherungsgrenzen der jeweiligen Bank
Die (theoretischen) Sicherungsgrenzen können hier abgefragt werden:
https://einlagensicherungsfond…age-der-sicherungsgrenze/
Antwort für meine Bank wo das Depot liegt:
„Die Sicherungsgrenze beträgt derzeit pro Einleger 15 % der Eigenmittel der Bank im Sinne von Art. 72 der Verordnung (EU) Nr.575/2013 (CRR) und ab dem 1. Januar 2025 8,75 %.
Ungeachtet von Veränderungen der maßgeblichen Eigenmittel ist im Entschädigungsfall die Sicherungsgrenze zum Zeitpunkt der Anlage maßgeblich.“
Bei der gesetzlichen Einlagensicherung dürften es dann die 100k / 20k pro Kunde sein. Inwieweit das Verteilen auf verschiedene Institute dann wirklich helfen sollte muss sich im Ernstfall zeigen. Wenn es knallt werden meiner Meinung nach zuerst die Banken fusioniert und dann wird erst das Sicherungslimit pro Person "neu generiert".
2. Verwahrarten => Auslandsverwahrung von (Minen)Aktien
Nicht in deutscher Girosammelverwahrung sind bei mir:
Franco-Nevada A0M8PX (Kanada/USA AKV), Kirkland A2DHRG (Kanada/USA AKV), Fresnillo A0MVZE (Großbritannien AKV), Endeavour A2ABF1 (Kanada/USA AKV) - alle auf deutschen Börsenplätzen erstanden!
Eine ganz gute Erklärung ist hier:
https://www.bankazubi.de/wisse…d=1&katid=14&artikelid=38
"Aus diesem Grund verzichtet man darauf und gibt die Papiere zu treuhänderischen Verwahrung in das Eigentum ausländischer Banken. Eine inländische Bankstelle, meist der Auslandskassenverein (AKV), führt Buch (Wertpapierrechnung) über die verwahrten Wertpapiere. Der Kunde hat dann einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Lieferung von Wertpapieren, er hat allerdings keine Eigentumsrechte. Er erhält eine Gutschrift in Wertpapierrechnung.“
„Für den Hinterleger bedeutet diese Verwahrart ein höheres Risiko, da seine Papiere im Besitz einer ausländischen Bank sind und nicht dem vollen Schutz des Depotgesetzes unterliegen.“
Klingt nicht so gut. Die AGB der Bank dazu:
"(2) Einschaltung von Zwischenverwahrern
Die Bank wird die im Ausland angeschafften Wertpapiere im Ausland verwahren lassen. Hiermit wird sie einen anderen in- oder ausländischen Verwahrer (z. B. Clearstream Banking AG) beauftragen oder eine eigene ausländische Geschäftsstelle damit betrauen. Die Verwahrung der Wertpapiere unterliegt den Rechtsvorschriften und Usancen des Verwahrungsorts und den für den oder die ausländischen Verwahrer geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen."
Bei Clearstream im Kundenhandbuch habe ich nur Details zur Abwicklung des Handels gefunden:
https://www.clearstream.com/cl…bf-kundenhandbuch-1292896
Also zurück zu den Bank AGB
"(3) Gutschrift in Wertpapierrechnung
Die Bank wird sich nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der Interessen des Kunden das Eigentum oder Miteigentum an den Wertpapieren oder eine andere im Lagerland übliche, gleichwertige Rechtsstellung verschaffen und diese Rechtsstellung treuhänderisch für den Kunden halten. Hierüber erteilt sie dem Kunden Gutschrift in Wertpapierrechnung (WR-Gutschrift) unter Angabe des ausländischen Staates, in dem sich die Wertpapiere befinden (Lagerland).
(4) Deckungsbestand
Die Bank braucht die Auslieferungsansprüche des Kunden aus der ihm erteilten WR-Gutschrift nur aus dem von ihr im Ausland unterhaltenen Deckungsbestand zu erfüllen. Der Deckungsbestand besteht aus den im Lagerland für die Kunden und für die Bank verwahrten Wertpapieren derselben Gattung. Ein Kunde, dem eine WR-Gutschrift erteilt worden ist, trägt daher anteilig alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Schäden, die den Deckungsbestand als Folge von höherer Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignissen oder durch sonstige von der Bank nicht zu vertretende Zugriffe Dritter im Ausland oder im Zusammenhang mit Verfügungen von hoher Hand des In- oder Auslands treffen sollten.
(5) Behandlung der Gegenleistung
Hat ein Kunde nach Absatz 4 Nachteile und Schäden am Deckungsbestand zu tragen, so ist die Bank nicht verpflichtet, dem Kunden den Kaufpreis zurückzuerstatten."
Also sollte es auch im Ausland Sondervermögen sein, das aber auf die Bank läuft und bei Bedarf ausgesondert werden könnte??? Irgendwie klingt die Risikoverteilung nicht so fair.
Die 20k Sicherung bei Depots habe ich bislang nur als wichtig für eventuell ungewollt verliehene Aktien gesehen. Würden die bei Problemen am Sammelbestand im Ausland überhaupt greifen?
Danke für alle erhellenden Beiträge und viele Grüße
Statist