Nein! Aber es bedeutet, dass alle diejenigen, die im Bundesland Hessen (!) einen entsprechenden Widerspruch eingereicht haben und die Klagefrist (4 Wochen nach Widerspruchsbescheid) nicht versäumten, Anspruch darauf haben, dass die unzulässige Anrechnung zurückfließt, so sie denn ihre eigene Klage dahingehend verfolgen...
.... aber auch nur dann, wenn in der Hauptsache (es handelt sich ja bislang lediglich um einen Beschluss im einstweiligen Verfahren) jeweils auch so entschieden würde (Urteil) und dieses Urteil rechtskräftig würde...
.... und sofern das ggf. nachfolgende BSG (wäre das Urteil nicht rechtskräftig = bestimmt das jeweilige LSG - Revisionsverfahren) ebenfalls gleichlautend entscheidet.
Der ftd-Artikel bezeichnet die Entscheidung als "nicht mehr anfechtbar". Demzufolge kann es eigentlich auch keine einstweilige Verfügung sein. Wenn unanfechtbar stimmt, muss mit Eilverfahren einfach eine besonders flott durchgezogene Entscheidung gemeint sein, denn eine einstweilige Verfügung wäre ja nicht mal eine wirkliche Entscheidung.....
Solange das Auto aus den Freibeträgen/Schonvermögen bezahlt wurde, ist aber auch garnicht einzusehen, warum es die Prämie nicht geben sollte.