Alles anzeigenMoin,
das steht nicht in der Teilungserklärung Geregelt ist das im Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz WEMoG.
So sind Beschlussfassungen über die Durchführung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder die Gestattung baulicher Veränderungen hier vereinfacht worden. Diese sind nach § 20 Abs. 1 WEG-neu mit einfacher Mehrheit möglich, ohne dass es auf die Zustimmung aller von einer Maßnahme beeinträchtigten Eigentümer ankommt. Prinzipiell haben diejenigen Eigentümer die Kosten zu tragen, die der Maßnahme zugestimmt haben. Jedoch haben alle Wohnungseigentümer die Kosten entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu tragen, wenn die Maßnahme mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen worden ist.
Es ist übrigens mit sehr viel Aufwand verbunden, einem säumigen Eigentümer eine Sicherungshypothek einzutragen, um dann über die Zwangsversteigerung an das Geld zu kommen. Ich habe das in einem Fall durch und es hat volle 2 Jahre gedauert, da man einen vollstreckbaren Titel braucht.
Grüße
Goldhut
Das ist der Grund, warum ich NIE, NIEMALS, in eine Eigentümergeneinschaft (N mit Absicht drin) einsteigen würde! Das Naturell des Michel-Deutschen ist auf Erbsenzählerei, Kleingeist und Neid ausgelegt. Ein Wohnwagen ist besser dran, als eine Luxuswohnung in einer Grosstadt…