In 2019 startete der damalige Tübinger Oberbürgermeister Boris Palmer bereits eine Kampagne zur Grundstücksenteigung und zur Zwangsbebauung.
Dank Immobilienzensus und Grundsteuerreform kann nun auch das folgende effektiv nachverfolgt werden ...
Unter dem Deckmantel der Wohnungsknappheit sollen leerstehende Wohnungen in Landau nun zwangsvermietet werden, ggf. mit vorheriger Zwangsrenovierung/-sanierung um eine Bewohnbarkeit herzustellen.
Da Landau auch über eine Zweitwohnungssteuersatzung verfügt, gehe ich davon aus, dass die Anzahl der gemeldeten Zweitwohnungen nun ansteigen wird ... ist immer noch besser als Strafe, Zwangssanierung oder ungewollte Mieter. Die Zweitwohnungssteuer beträgt 10% der theoretischen Durchschnittskaltmiete (Bestand).
Stadt Landau
Aus dem Merkblatt...
Zweckentfremdungsverbotssatzung zur Sicherung von Wohnraum in Landau in der Pfalz
[…] der Wohnmarkt in Landau [ist] angespannt […] Aus diesem Grund hat die Stadt ein neues Instrument eingeführt, das seit 1. Januar 2024 in Landau […] zur Verfügung steht, die sogenannte Zweckentfremdungsverbotssatzung zur Sicherung von Wohnraum. […] Ziel der Satzung ist, dass möglichst viele Wohnungen als solche genutzt werden […] Eine anderweitige Nutzung von Wohnraum, auch und insbesondere die Nicht-Nutzung von Wohnraum, also Leerstand, muss der Stadt angezeigt werden und unterliegt der Genehmigungspflicht. […] Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum werden in diesen Tagen angeschrieben und informiert, dass sie […] verpflichtet sind, […] bis spätestens zum 29. Februar 2024 bei der Stadtverwaltung zurück zu melden. […] Die Informationspflicht gilt auch über den genannten Stichtag hinaus: Sollte also die vorhandene Wohnnutzung in Zukunft für länger als 6 Monate entfallen, ist dies ebenso ab sofort […] anzeige- und genehmigungspflichtig […] Wenn leerstehender oder zweckentfremdeter Wohnraum gemeldet wird, kommen Mitarbeitende der Verwaltung auf die Eigentümerin oder den Eigentümer zu, um das weitere Verfahren abzustimmen. Sollte nach dieser Abstimmung absehbar sein, dass der Wohnraum dauerhaft nicht für Wohnzwecke genutzt werden soll, wird ein entsprechendes, rechtsmittelfähiges Prüf- und Genehmigungsverfahren eingeleitet […] Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Eigentümerinnen und Eigentümer mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden können, wenn Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt werden. Bis zu 50.000 Euro Geldbuße droht, wenn vorsätzlich oder fahrlässig Wohnraum ohne Genehmigung […] zweckentfremdet wird. […]