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Mann Mann...
Der zitierte Artikel des Münzgesetzes betrifft natürlich lediglich die Beschränkung der Annahmepflicht von Münzen und Sondermünzen in Deutschland.
Das ändert aber nichts daran, dass die Banknoten der Europäischen Zentralbanken einziges unbeschränktes, sowie die Münzen beschränkt annahmepflichtiges gesetzliches Zahlungsmittel sind.
Das heißt nichts Anderes, als dass die Annahme der Banknoten (und beschränkt auch der Münzen) als Zahlungsmittel nicht verweigert werden dürfen.
@GL
herzlichen Dank für die prägnante Klarstellung.
entschuldige mich nachträglich für die saudumme Frage,
aber ich denke, ich hab`s kapiert.