der Focus hat hier die Fristen auch für Brennwertgeräte aufgelistet.
Vom Brennwert-Kessel her dürfte der laufen bis 31 Dez. 2030.
Vom der Anlagenaufstellung her darf die Anlage laufen bis 31 Dez. 2032.
So wie ich es sehe ist es echt besser noch dieses Jahr zu tauschen und dann, falls der Neue so gut hält wie der jetzige, 30 Jahre Ruhe zu haben und dann ü80 und leckt mich oder tot !
Und das alles wegen grade mal 1000 ltr Flüssiggasverbrauch /Jahr !
Da verfahren andere mit dem LPG Auto/Jahr mehr.
Auch bezweifle ich die Aussage bezüglich des "äußerst hohen Einsparpotentials" im Gesetzentwurf unten !
Habecks Heizungsverbot: Diese Fristen sollen für den Heizungstausch gelten
Grundsätzlich besteht derzeit noch keine Austauschpflicht für Standard-Anlagen, die noch funktionieren und jünger als Baujahr 1993 sind. So gilt nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) aktuell noch eine maximale Betriebslaufzeit von 30 Jahren.
Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel sind von dieser maximalen Betriebslaufzeit bislang allerdings nicht betroffen. Sie dürfen grundsätzlich auch nach 30 Jahren weiter betrieben werden. Das soll sich mit dem neuen Konzept allerdings ändern. Im Gesetzentwurf heißt es dazu: „Die Ausnahmen von Niedertemperatur- und sehr alten Brennwertkesseln (älter als 30 Jahre) aus der Austauschverpflichtung sind angesichts des äußerst hohen Einsparpotenzials nicht mehr mit den Klimaschutz- und Einsparanforderungen des Energiesystems vertretbar.“
Für sogenannte Niedertemperatur- oder Brennwertkessel sowie Anlagen mit geringer Leistung sollen daher künftig neue, gestaffelte Austauschpflichten greifen.
Für sie gilt dann:
- Heizkessel dürfen noch bis zum 31. Dezember 2026 weitergenutzt werden, wenn sie vor dem 1. Januar 1990 eingebaut oder aufgestellt wurden.
- Bis zum 31. Dezember 2027 dürfen noch jene Anlagen laufen, die zwischen dem 1. Januar 1990 und dem 31. Dezember 1992 eingebaut oder aufgestellt wurden.
- Der Stichtag 31. Dezember 2028 gilt für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 31. Dezember 1996 eingebaut oder aufgestellt wurden.
- Bis zum 31. Dezember 2029 dürfen Heizkessel laufen, die zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 1998 eingebaut oder aufgestellt wurden.
- Der 31. Dezember 2030 gilt als Frist für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 1998 eingebaut oder aufgestellt wurden.
Für Eigentümer und Eigentümerinnen von Ein- oder Zweifamilienhäusern gibt es Sonderregelung
Weitere Abweichungen gibt es laut aktueller Gesetzesfassung für Eigentümer und Eigentümerinnen von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die „seit dem 1. Februar 2002“ dort eingezogen sind und immer noch wohnen. „In diesem Gebäudetyp ist der Einsatz von Wärmepumpen häufig einfacher möglich und verbreiteter als bislang im Segment der Mehrfamilienhäuser“, heißt es zur Erläuterung.
Sie müssen sich daher künftig an die folgenden Austauschfristen halten:
- Der 31. Dezember 2030 gilt als Stichtag für Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1996 eingebaut oder aufgestellt wurden.
- Anlagen dürfen bis zum 31. Dezember 2031 laufen, wenn sie zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 1998 eingebaut oder aufgestellt wurden.
- Eigentümer und Eigentümerinnen sollen ihren Heizkessel bis zum 31. Dezember 2032 weiternutzen dürfen, wenn die Anlage zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. Dezember 2001 eingebaut oder aufgestellt wurden.
- Der 31. Dezember 2033 ist Stichtag für Heizkessel, die nach dem 31. Dezember 2001 eingebaut oder aufgestellt wurden.