Alles anzeigenErstmal die Gegenfrage: Wem seine Lebensgefährtin willst Du denn sehen und warum? (siehe wie die Frage formuliert wurde)
Also nachdem man ja mittlerweile die Kennzeichen mitnehmen kann, sollte man anhand von denen nicht mehr erkennen können wer wo wohnt (hier im Haushalt sind fünf angemeldete Fahrzeuge, davon zwei mit Kennzeichen vom neuen Landkreis und drei vom alten).
Und jetzt die sinnvolle Antwort auf die Frage:
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
Triftige Gründe sind insbesondere:
der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich
Quelle: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98
Leute ihr seid nicht auf dem neusten Stand.
ZitatAlles anzeigen. Ausgangsbeschränkung
Mit Wirkung ab dem 6. Mai 2020 entfällt die allgemeine
Ausgangsbeschränkung. Die bestehende Kontaktbeschränkung und das
Distanzgebot gelten fort. Jeder ist demnach angehalten, die physischen
Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen
Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer
möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m
einzuhalten. Ansammlungen im öffentlichen Raum bleiben verboten.
Es ist künftig erlaubt, neben einer weiteren Person auch die engere
Familie, d.h. neben Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch Verwandte in gerader Linie und
Geschwister zu treffen oder zu besuchen.
Und die "Lebenspartnerin" treffen war sowieso die ganze Zeit erlaubt, und wenn man in eine andere Stadt fährt wird man höchstwahrscheinlich nichtmal kontrolliert. Geschweige denn für irgendwas bestraft, es sei denn man stellt sich ganz bescheuert an und Polizeimeister Huber will dir ein Ding verpassen weil er mit irgendwelchen Geschichten von Einkaufswagen zugetextet wird.