Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
Moin,
der Religionsunterricht ist das einzige Fach, welches im Grundgesetz aufgeführt ist. Die Teilnahme ist freiwillig, das Angebot eines Religionsunterrichtes hingegen nicht.
Ausnahme: Die sogenannte "Bremer Regel"
Der Artikel 141 des Grundgesetzes wird, wenn auch nicht im Text, als Bremer Klausel bezeichnet. „Artikel 7, Absatz 3, Satz 1 findet keine Anwendung in einem Land, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand“
Grüße
Goldhut