Hallo in die Runde,
meine Gattin ist genesen, Genesenenstatus bis 3.Mai 22 (bei 6 Monate;d.h. in der alten version),
da Sie unter die Impfpflicht fällt und nicht geimpft ist habe ich die aktuelle Verordnung unseres
Bundeslandes von 7.03.2022 studiert.
Interessant dazu
"Soweit keine entsprechende Änderungen der Definition des Genesenenstatus in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung oder direkt im IfSG erfolgt, wird zur Reduzierung bzw. Vermeidung weiterer Verzögerungen und zusätzlicher Arbeitsbelastungen durch zu erwartende gerichtliche Verfahren im vorläufigen Rechtschutz im Land Sachsen-Anhalt für die Durchführung des Verfahrens nach § 20a IfSG zu empfohlen, bei Vorlage eines Genesenennachweises eine Wiedervorlage des Vorgangs rechtzeitig vor Ablauf von 6 Monaten nach Abgabe der Probe einzurichten und erst zu diesem Zeitpunkt die erneute Vorlage eines Nachweises einzufordern."
Erlass____20a_des_IfsG.pdf (sachsen-anhalt.de)
Grüße
BB