Aktuelle Veröffentlichung im BGBl:
Vorübergehende Verkürzung des Prognosezeitraums beim Insolvenzgrund der Überschuldung
Artikel 9
Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom 27. März 2020 [...] wird wie folgt geändert:
[...]
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Prognose- und Planungszeiträume“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) In dem Zeitraum vom 9. November 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2023 tritt an die Stelle des in
1. § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung genannten Zeitraums von zwölf Monaten,
2. § 270a Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung genannten Zeitraums von sechs Monaten und
3. § 50 Absatz 2 Nummer 2 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes genannten Zeitraums von sechs Monaten
ein Zeitraum von vier Monaten. Satz 1 gilt auch, wenn vor dem 9. November 2022 eine Überschuldung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung vorlag, [...]
Die Gesetzesänderung sieht eine Änderung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung vor. Der Prognosezeitraum wird von derzeit zwölf auf vier Monate herabgesetzt. Von einer Überschuldung ist aktuell die Rede, wenn eine Unternehmensfortführung über einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht wahrscheinlich ist. Diese Zeitspanne wird nun auf vier Monate herabgesetzt. Dadurch müssen Unternehmen, die nach aktuellem Recht einen Insolvenzantrag stellen müssten, diesen nur stellen, wenn die Geschäftsfortführung bereits für die nächsten vier Monate nicht gesichert ist. Die Regelung gilt auch, wenn vor dem Inkrafttreten bereits eine Überschuldung vorlag.