Da ja hier zu jeder vollen Stunde von der Verfassungsschutzbehörde oder der Strafverfolgungsbehörde gesichert wird, möchte ich den Verdacht einer Straftat zu Protokoll geben:
Alles anzeigenKarl Lauterbach „In Deutschland reicht es nicht, den Ungeimpften auf die Nerven zu gehen, da muss man mehr tun“
Stand: 18:30 Uhr | Lesedauer: 30 Minuten
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Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) dringt auf die baldige Einführung einer allgemeinen Impfpflicht. „In Deutschland reicht es nicht, den Ungeimpften nur auf die Nerven zu gehen, da muss man mehr tun“, sagte Lauterbach in einem AFP-Gespräch vor einem Treffen der europäischen Außen- und Gesundheitsminister. „Ich bin ein ganz klarer Befürworter einer allgemeinen Impfpflicht“, betonte der Minister. Die entsprechenden Gesetzesanträge unterstütze er.
Da es aber die Impfpflicht aktuell nicht gibt, handelt es sich bei dem Satz der Überschrift um eine Drohung gegen die körperliche Unversehrtheit. Er droht mit einem unbestimmten Übel um durchzusetzen, die köperliche Unversehrtheit zu verletzen. Und er macht es öffentlich (4)
Alles anzeigenStrafgesetzbuch (StGB)
§ 241 Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
So, nun darf dem Verdacht nachgegangen werden.