kann das Gesundheitsamt der betroffenen Person gegenüber ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot im Hinblick auf die im § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen aussprechen.
Und diesen Teil halte ich für rechtswidrig und sollte man dann, aber erst dann, mit einem Widerspruch angreifen.
Die haben zwar am Ende des 21a, ich glaube (7) was geschrieben, haben aber das hier übersehen: